Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_136/2007 /fun
Urteil vom 24. September 2007
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Reeb,
Gerichtsschreiberin Scherrer.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Y.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Richard Eichenberger,
Gemeinderat Endingen, Würenlingerstrasse 11, Postfach, 5304 Endingen,
Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Rechtsabteilung, Entfelderstrasse 22,
5001 Aarau,
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau.
Gegenstand
Baubewilligungspflicht für eine automatische Vogelschutzanlage,
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 16. März 2007.
Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe vom 2. September 2005 liess Y.________ dem Gemeinderat Endingen das Gesuch stellen, es sei für die von X.________ im Rebgut Hörnli in Endingen betriebene automatische Vogelschutzanlage (d.h. Vogelschreck- bzw. -abwehranlage) ein ordentliches Baubewilligungsverfahren durchzuführen. Mit Entscheid vom 17. Oktober 2005 verneinte der Gemeinderat die Baubewilligungspflicht.
B.
Eine von Y.________ dagegen erhobene Verwaltungsbeschwerde wurde vom kantonalen Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) am 2. Mai 2006 gutgeheissen; die Sache wurde an den Gemeinderat Endingen zurückgewiesen, damit dieser nachträglich ein ordentliches Baubewilligungsverfahren durchführe.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob X.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Mit Urteil vom 16. März 2007 wies die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau die Beschwerde ab.
Hiergegen führt X.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG). Gleichzeitig stellt er das Gesuch, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen.
D.
Der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 29. Juni 2007 abgewiesen.
Aus Sicht der Gemeinde Endingen ist die Beschwerde gutzuheissen. Das BVU schliesst demgegenüber auf Abweisung, während der private Beschwerdegegner Y.________ beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Das Verwaltungsgericht verzichtet unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid auf eine Vernehmlassung. Desgleichen sieht das Bundesamt für Umwelt (BAFU) von einer Stellungnahme ab.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) in Kraft getreten. Der angefochtene Entscheid erging später. Gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG ist hier deshalb das Bundesgerichtsgesetz anwendbar.
1.2 Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts, einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), betrifft die Baubewilligungspflicht einer Vogelschutzanlage, mithin eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 82 lit. a BGG. Ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor.
Indes handelt es sich beim angefochtenen Urteil um einen Zwischenentscheid: Mit der Bejahung der Baubewilligungspflicht wird das Verfahren nicht abgeschlossen, sondern sinngemäss an die erste Instanz zurückgewiesen zur Durchführung des ordentlichen Baubewilligungsverfahrens. Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ist gegen (andere) selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide die Beschwerde zulässig, wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Diese Bestimmung gibt die früher in Art. 50 Abs. 1 OG verankerte Regelung wieder (vgl. Botschaft zum BGG in BBl 2001 S. 4334; siehe dazu auch das zur Publikation vorgesehene Urteil 1B_88/2007 vom 12. September 2007, E. 3.2), welche für das zivilrechtliche Verfahren vor Bundesgericht galt. Ob die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erfüllt sind, prüft das Bundesgericht frei (vgl. BGE 118 II 91 E. 1a S. 92).
Würde das Bundesgericht vorliegend in Gutheissung der Beschwerde die Baubewilligungspflicht für die Vogelschutzanlage verneinen, wäre das Verfahren endgültig abgeschlossen und dem Beschwerdeführer bliebe der gesamte mit einem Baugesuchsverfahren verbundene Aufwand erspart. Demzufolge ist von einem Anwendungsfall von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG auszugehen.
1.3 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vom Verwaltungsgericht bejahte Baubewilligungspflicht seiner Vogelschutzanlage. Dazu ist er legitimiert (siehe zur Legitimation nach Art. 89 Abs. 1 BGG BGE 133 II 249 E. 1.3.3). Die Beschwerde wurde rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 BGG) erhoben. Insoweit sind die Eintretensvoraussetzungen erfüllt.
1.4 Vorbehalten bleibt, dass die einzelnen vorgebrachten Rügen von den Beschwerdeführern rechtsgenüglich begründet worden sind. Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Im Anwendungsbereich dieser Bestimmung ist die Praxis zum Rügeprinzip gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b aOG (vgl. dazu BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.; 129 I 113 E. 2.1 S. 120) weiterzuführen (vgl. die Botschaft, BBl 2001 S. 4344; BGE 133 II 249 E. 1.4.2).
2.
Der Beschwerdeführer rügt, das Verwaltungsgericht habe das rechtliche Gehör verletzt, indem es auf einen Augenschein verzichtet habe.
2.1 Aus dem Gebot der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV folgt der Anspruch der Parteien, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen und Vorbringen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56 mit Hinweisen). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie auf Grund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 124 I 208 E. 4a S. 211; 122 II 464 E. 4a S. 469, je mit Hinweisen).
2.2 Das aargauische Recht kennt keine explizite Norm zur Durchführung von Augenscheinen. § 20 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968 (VRPG/AG; SAR 271.100) sieht lediglich vor, dass die Behörden den Sachverhalt unter Beachtung der Vorbringen der Beteiligten von Amtes wegen prüfen und die hiezu notwendigen Ermittlungen anstellen. Sie würdigen das Ergebnis der Untersuchung frei und wenden das Recht von Amtes wegen an.
Wird ein Augenschein beantragt, so steht der Entscheid, ob ein solcher angeordnet werden soll, im pflichtgemässen Ermessen der mit der Sache befassten Behörde. Eine dahingehende Pflicht besteht nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht abgeklärt werden können (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl. 1999, § 7 N. 42).
Im vorliegenden Fall befinden sich diverse Pläne, mehrere Fotos vom mit der Vogelschutzanlage ausgerüsteten Rebberg Hörnli sowie u.a. ein Prospekt mit Beschrieb der "Electronic Obst- und Rebschutzanlage" in den Akten. Das Verwaltungsgericht konnte sich daraus ein hinreichend klares Bild vom Umfang, der Beschaffenheit und der Art der strittigen Anlage machen. Wenn es von einem zusätzlichen Augenschein abgesehen hat, ist dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
3.
Dem Verwaltungsgericht ist auch keine Verletzung von Bundesrecht vorzuwerfen, wenn es für die Installation einer Vogelschutzanlage ein Baugesuch verlangt. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, überzeugt im Lichte von Art. 22 Abs. 1 RPG und der dazu bestehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtes nicht (siehe dazu etwa Urteil 1A.202/2003 des Bundesgerichts vom 17. Februar 2004, E. 3.2 u. 3.3, in: ZBl 107/2006 S. 323; 1A.405/1996 vom 9. September 1997, E. 3b mit Hinweisen in: URP 1997 S. 577; grundlegend BGE 113 Ib 314 E. 2b S. 315 f.; vgl. auch BGE 123 II 256 E. 3 S. 259; 120 Ib 379 E. 3c S. 383 f., 118 Ib 49 E. 2a S. 52). Er verkennt offensichtlich, dass sich das Verwaltungsgericht mit der Unterstellung der Anlage unter die Baubewilligungspflicht noch nicht über deren Bewilligungsfähigkeit geäussert hat. Zudem kann er sich nicht auf die Bewilligungspraxis in anderen Kantonen berufen. Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Weitere Erwägungen hierzu erübrigen sich (Art. 109 Abs. 3 BGG).
4.
Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung von Verfassungsrecht geltend macht, vermag die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht zu genügen. Inwiefern die Anwendung des kantonalen Rechts willkürlich sein soll, legt er nicht rechtsgenüglich dar. Seine Ausführungen erschöpfen sich weitgehend in appellatorischer Kritik und in gegen den Beschwerdegegner gerichteten Vorwürfen; damit ist er nicht zu hören.
5.
Daraus ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat dem Beschwerdegegner eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat den privaten Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Endingen, dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, sowie dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. September 2007
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: