BGer 1P_51/2007 |
BGer 1P_51/2007 vom 24.09.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.51/2007 /fun
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Urteil vom 24. September 2007
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Aemisegger, Eusebio,
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Gerichtsschreiber Forster.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Tarkan Göksu,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg,
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Rue de Zaehringen, 1700 Freiburg,
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Kantonsgericht Freiburg, Strafappellationshof, Rathausplatz 2A, Postfach 56, 1702 Freiburg.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Beweiswürdigung,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid
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des Kantonsgerichts Freiburg, Strafappellationshof,
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vom 13. Dezember 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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Das Bezirksstrafgericht der Saane verurteilte X.________ am 22. August 2005 wegen gewerbsmässigen bzw. banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, Fahrens ohne Führerausweis und Fälschens von Ausweisen zu 30 Monaten Gefängnis. Bei der Beweiswürdigung stützte sich das Strafgericht unter anderem auf die Ergebnisse einer GPS-Überwachung. Das GPS-Peilgerät war von der Freiburger Kantonspolizei heimlich am Personenwagen angebracht worden, der von der mutmasslichen Täterschaft bei einer Einbruchserie (in dutzende parkierte Fahrzeuge) benutzt wurde. Eine vom Verurteilten gegen das Strafurteil erhobene Berufung hiess das Kantonsgericht Freiburg, Strafappellationshof, mit Urteil vom 13. Dezember 2006 teilweise gut. Es sprach den Angeklagten vom Vorwurf des Fälschens von Ausweisen frei. Im Übrigen bestätigte das Kantonsgericht die erstinstanzlichen Schuldsprüche wie auch das Strafmass.
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B.
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Gegen das Urteil des Kantonsgerichtes gelangte X.________ mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 18. Januar 2007 an das Bundesgericht. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, und sämtliche Aktenstellen betreffend die erfolgte GPS-Überwachung seien aus den Akten zu entfernen.
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Mit Präsidialverfügung vom 12. Februar 2007 erkannte das Bundesgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu. Die kantonale Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 21. Februar 2007 die Abweisung der Beschwerde, während das Kantonsgericht auf eine Stellungnahme ausdrücklich verzichtet hat. Der Beschwerdeführer replizierte am 14. Mai 2007.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Der angefochtene Entscheid datiert vom 13. September 2006. Damit sind hier in prozessualer Hinsicht die altrechtlichen Verfahrensvorschriften des OG anwendbar (Art. 132 Abs. 1 BGG). Die erhobene staatsrechtliche Beschwerde erweist sich im Lichte von Art. 84 ff. OG als zulässig.
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2.
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Der Beschwerdeführer macht geltend, die kantonalen Instanzen hätten ihn gestützt auf die Resultate einer GPS-Überwachung verurteilt, die illegal erlangt worden seien und daher nicht hätten verwertet werden dürfen. Dass das Überwachungsprotokoll dennoch als belastendes Hauptindiz (in 29 Anklagepunkten) gegen ihn verwendet worden sei, erscheine willkürlich und unfair und verletze seine persönliche Freiheit. Der Beschwerdeführer rügt neben der Verletzung eines strafprozessualen Beweisverwertungsverbotes eine im Ergebnis verfassungswidrige Beweiswürdigung.
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2.1 Gemäss Art. 32 Abs. 1 BV gilt jede angeschuldigte Person bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. Daraus leitet die Praxis den strafprozessualen Grundsatz "in dubio pro reo" ab (BGE 129 I 49 E. 4 S. 58; 128 I 81 E. 2 S. 86; 127 I 38 E. 2a S. 40; 124 IV 86 E. 2a S. 87 f.; 120 Ia 31 E. 2b S. 35, je mit Hinweisen). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 124 IV 86 E. 2a S. 88; 120 Ia 31 E. 2c S. 37, je mit Hinweisen).
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2.2 Bei der Beurteilung von Fragen der Beweiswürdigung beschränkt sich das Bundesgericht auf eine Willkürprüfung. Es kann demnach nur eingreifen, wenn der Sachrichter den Angeklagten verurteilte, obgleich bei objektiver Betrachtung des ganzen Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld fortbestanden (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 120 Ia 31 E. 2d S. 38, je mit Hinweisen). Wird mit staatsrechtlicher Beschwerde eine willkürliche Beweiswürdigung gerügt, reicht es nicht aus, wenn der Beschwerdeführer zum Beweisergebnis frei plädiert und darlegt, wie seiner Auffassung nach die vorhandenen Beweise richtigerweise zu würdigen gewesen wären, wie er dies in einem appellatorischen Verfahren mit freier Rechts- und Tatsachenüberprüfung tun könnte. Er muss gemäss ständiger Rechtsprechung zu Art. 90 Abs. 1 lit. b OG vielmehr aufzeigen, inwiefern die angefochtene Beweiswürdigung die Verfassung dadurch verletzen sollte, dass sie im Ergebnis offensichtlich unhaltbar wäre (vgl. BGE 129 I 49 E. 4 S. 58; 128 I 81 E. 2 S. 86, 295 E. 7a S. 312; 127 I 38 E. 3c S. 43; 125 I 71 E. 1c S. 76, je mit Hinweisen).
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2.3 Im Rahmen der Beweiswürdigung ist zu prüfen, ob die einzelnen zulässigen Beweiselemente (soweit in der Beschwerde substanziiert beanstandet) willkürfrei gewürdigt worden sind und ob bei objektiver Betrachtung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld des Angeklagten fortbestehen (vgl. E. 4). Bevor dies geprüft werden kann, muss geklärt werden, auf welche zulässigen Beweismittel überhaupt abgestellt werden kann bzw. ob die kantonalen Instanzen im Rahmen ihrer Beweiswürdigung ein strafprozessuales Beweisverwertungsverbot missachtet haben (vgl. E. 3).
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3.
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Unbestritten ist zunächst, dass beim heimlichen Anbringen eines GPS-Überwachungsgerätes am Fahrzeug der Ehefrau des Beschwerdeführers und bei der anschliessenden ca. zwei Monate dauernden technischen Überwachung des Aufenthaltsortes des Fahrzeuges durch die Kantonspolizei gesetzliche Vorschriften missachtet wurden. Im angefochtenen Entscheid wird festgestellt, dass die Kantonspolizei die technische Überwachungsmassnahme aus eigener Initiative durchführte, ohne Anordnung durch einen Untersuchungsrichter und ohne Bewilligung durch den Zwangsmassnahmenrichter. Es habe an einer gesetzlichen Grundlage für eine reine Polizeimassnahme gefehlt. Das kantonale Polizeigesetz erlaube den Polizeiorganen weder die langfristige Observierung von Verdächtigen noch den unbewilligten Einsatz des fraglichen technischen Überwachungsgerätes zu Ermittlungszwecken. Bei einer analogen Anwendung der einschlägigen strafprozessualen Bestimmungen (nämlich der damals massgeblichen aArt. 134 ff. StPO/FR) auf die GPS-Datenüberwachung wären die formellen gesetzlichen Vorschriften nicht erfüllt gewesen.
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Im angefochtenen Entscheid wird jedoch erwogen, dieser Formmangel führe hier nicht zu einem absoluten Beweisverwertungsverbot. Das öffentliche Interesse an der Aufklärung der untersuchten Serie von Einbruchdiebstählen wiege im vorliegenden Fall schwerer als das Interesse der Fahrzeughalterin bzw. der Fahrzeugbenutzer (im Lichte der persönlichen Freiheit), dass die Standorte bzw. Bewegungen des überwachten Fahrzeuges nicht zwei Monate lang systematisch erfasst würden.
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3.1 Der Beschwerdeführer wendet ein, beim GPS-Überwachungsprotokoll handle es sich (mangels gesetzlicher Grundlage) um ein widerrechtlich erlangtes Beweismittel. Die Überwachung habe seine persönliche Freiheit verletzt. Er habe Anspruch darauf, nicht "rund um die Uhr" vom Staat überwacht zu werden bzw. darauf, dass die Polizei nicht nachträglich seine "sämtlichen Bewegungen auf die Minute genau rekonstruiert". Er sei "ununterbrochen während zwei Monaten geradezu durchleuchtet" worden. Dass es sich um Fahrzeugbewegungen im öffentlichen Bereich gehandelt habe, könne dabei keine Rolle spielen. Anders zu entscheiden heisse, der "totalen Überwachung der Bürger Tür und Tor" zu öffnen.
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Die Polizei sei sodann auf unfaire Weise vorgegangen. Sie habe mit der GPS-Überwachung darauf abgezielt, dass er, der Beschwerdeführer, während zwei Monaten so viele Delikte wie möglich begehe, um erst dann die Falle zuschnappen zu lassen. Nur so sei es zu erklären, dass nach dem ersten Verdachtsfall vom 4. Oktober 2004 nicht sofort Zwangsmassnahmen (wie Hausdurchsuchungen oder Zeugenkonfrontationen) durchgeführt wurden. Anstatt Delikte zu verhindern, habe die Polizei ihn gewähren lassen. Insofern lasse sich sogar fragen, ob die zuständigen Polizeibeamten den Beschwerdeführer nicht eventualvorsätzlich "zumindest als Gehilfen unterstützt" hätten. Die Überwachungsmassnahme sei zur Aufdeckung von Straftaten im Übrigen weder geeignet noch notwendig gewesen, da es nur darum gegangen sei, zukünftige Delikte aufzudecken.
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Zwar seien widerrechtlich erlangte Beweismittel nach der Praxis des Bundesgerichtes nicht in jedem Fall unverwertbar. Für den Kanton Freiburg gelte jedoch mit Art. 73 StPO/FR eine ausdrückliche strengere Vorschrift. Im angefochtenen Entscheid werde diese Bestimmung nicht einmal erwähnt. Beweismittel, die in die persönliche Freiheit eingreifen, dürften (gemäss den Gesetzesmaterialien) nicht verwertet werden, wenn sie nicht ausdrücklich im Gesetz vorgesehen sind. Insofern rügt der Beschwerdeführer eine willkürliche Anwendung des kantonalen Prozessrechts.
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Selbst wenn eine Interessenabwägung im Sinne des angefochtenen Entscheides zulässig wäre, was der Beschwerdeführer bestreitet, müsse diese im vorliegenden Fall zugunsten des Beweisverwertungsverbotes ausfallen. Bei "ordinären Fahrzeugeinbrüchen" handle es sich um "eine relativ schwache Form des Diebstahls". Anders zu entscheiden heisse, jedes Delikt, das die Schwelle zur Übertretung überschreitet, als Schwerkriminalität zu qualifizieren. Demgegenüber sei der erfolgte Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers als schwer einzustufen. Bei einer Zulassung der illegal erfolgten GPS-Überwachung als Beweismittel drohe im Übrigen eine gefährliche Breitenwirkung, da die Strafverfolgungsbehörden dann davon ausgehen könnten, dass sie nach Belieben und ohne nachteilige Folgen in die verfassungsmässigen Rechte der Bürger eingreifen könnten.
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3.2 Das freiburgische Strafprozessrecht kennt ein absolutes Beweisverwertungsverbot nur unter eingeschränkten Voraussetzungen. Grundsätzlich kann mit jedem Mittel Beweis geführt werden, das die menschliche Würde und die Grundprinzipien des Rechts achtet und hinreichende Beweiskraft hat (Art. 73 Abs. 1 StPO/FR). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so gilt die betreffende Prozesshandlung als nichtig, und jede Spur davon muss aus den Akten entfernt werden (Art. 73 Abs. 2 StPO/FR).
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3.3 Nach der Praxis des Bundesgerichtes sind Beweismittel, die unter Verletzung strafprozessualer Vorschriften erhoben wurden, in der Regel nicht verwertbar. Falls ein (grundsätzlich legales) Beweismittel an formellen Fehlern leidet, können jedoch - gestützt auf eine sorgfältige Interessenabwägung - Ausnahmen zulässig sein. Die Interessenabwägung hat im Lichte der konkreten Umstände des Einzelfalles zu erfolgen. Je schwerer die untersuchte Straftat ist, desto eher überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse des Angeklagten, dass der fragliche Beweis unverwertet bleibt (BGE 131 I 272 E. 4.1 S. 278; E. 4.3.3 S. 281; 130 I 126 E. 3.2 S. 132, je mit Hinweisen). Beim Verwertungsverbot bleibt es namentlich dann, wenn bei der streitigen Untersuchungsmassnahme ein Rechtsgut verletzt wurde, das im konkreten Fall den Vorrang vor dem Interesse an der Durchsetzung des Strafrechts verdient (BGE 131 I 272 E. 4.1.2 S. 279). Im Rahmen dieser Prüfung ist in rechtlicher Hinsicht sowohl den tangierten Freiheitsrechten als auch dem Grundsatz des fairen Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 131 I 272 E. 3.2.2 S. 275). Mit der Kritik eines Teils der Fachliteratur gegen diese Praxis hat sich das Bundesgericht bereits ausführlich auseinander gesetzt (vgl. BGE 131 I 272 E. 4.3.2-4.3.3 S. 280 f.). Es besteht hier kein Anlass, darauf zurückzukommen.
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3.4 Art. 7 Abs. 4 BÜPF (in Kraft seit 1. Januar 2002) sieht ein strenges Beweisverwertungsverbot vor bei technischen Überwachungen des Post- und Fernmeldeverkehrs, falls die vorgeschriebene Genehmigung durch die zuständige richterliche Behörde versäumt wurde. In BGE 131 I 272 E. 4.4 S. 281 wurde entschieden, dass diese Bestimmung auf polizeiliche Überwachungsmassnahmen ausserhalb des Geltungsbereiches des BÜPF, namentlich auf Videoüberwachungen von privatem Gelände, nicht anwendbar ist. Aus den Materialien ergebe sich, dass der Gesetzgeber entsprechende Überwachungsmassnahmen von Strafverfolgungsbehörden (ausserhalb des Post- und Fernmeldeverkehrs) bewusst ausgeklammert habe. Wie das Bundesgericht entschieden hat, dürfen kantonale Prozessvorschriften ausserhalb des Anwendungsbereiches des Bundesgesetzes daher vom strengen Beweisverwertungsverbot nach Art. 7 Abs. 4 BÜPF abweichen. Es hält vor der Bundesverfassung stand, wenn die kantonale Praxis in diesem Bereich den Einsatz zulässiger technischer Überwachungsgeräte im Rahmen der genannten Interessenabwägung prüft (BGE 131 I 272 E. 4.4 S. 281).
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3.5 GPS-Standortüberwachungen von Motorfahrzeugen im öffentlichen Raum fallen nicht unter den limitierten Geltungsbereich des BÜPF (vgl. Art. 1 dieses Gesetzes). Nach dem Gesagten ist Art. 7 Abs. 4 BÜPF auf die Protokollierung von Fahrzeugstandorten gestützt auf GPS-Peilsender grundsätzlich nicht anwendbar. Im vorliegenden Fall ist somit eine Interessenabwägung im Sinne der dargelegten Praxis vorzunehmen.
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3.5.1 Bei der Standortermittlung von Fahrzeugen per GPS-Peilsender handelt sich nicht um eine zum vornherein illegale Untersuchungsmassnahme, die auf rechtmässigem Wege gar nicht hätte angeordnet werden können (vgl. BGE 131 I 272 E. 4.1.1 S. 278). Wie dargelegt, kennt das freiburgische Strafprozessrecht ein absolutes Verwertungsverbot nur bei Beweismitteln, welche die menschliche Würde oder die Grundprinzipien des Rechts missachten oder keine hinreichende Beweiskraft haben (Art. 73 Abs. 1-2 StPO/FR). In analoger Anwendung der strafprozessualen Vorschriften für technische Überwachungen, etwa Videoüberwachungen, hätte die streitige Strafverfolgungsmassnahme grundsätzlich vom zuständigen Untersuchungsrichter verfügt und vom kantonalen Zwangsmassnahmenrichter bewilligt werden können.
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3.5.2 Sodann richteten sich die Ermittlungshandlungen hier gegen relativ schwerwiegende Delikte. Bei banden- und gewerbsmässigem Diebstahl handelt es sich um ein Verbrechen, das mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren bestraft werden kann (Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 1-2 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB; aArt. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 1-2 i.V.m. aArt. 9 Abs. 1 StGB). Der Täterschaft wird eine erhebliche kriminelle Energie zur Last gelegt. Die kantonalen Instanzen haben den Beschwerdeführer wegen Mittäterschaft an einer Serie von 38 Fahrzeugeinbrüchen zu 30 Monaten Gefängnis verurteilt. Von einer geringfügigen verfolgten Straftat im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung kann hier keine Rede sein (vgl. BGE 131 I 272 E. 4.5 S. 282). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war die streitige Ermittlungsmassnahme auch nicht untauglich. Angesichts der Art und Schwere der verfolgten Delikte und des damaligen Erkenntnisstandes der Polizei war eine technische Standortüberwachung des mutmasslichen Tatfahrzeuges durchaus sachlich geeignet, zur Ermittlung der damals noch unbekannten Täterschaft beizutragen. Ob die kantonalen Gerichte den grundsätzlich verwertbaren Resultaten der GPS-Überwachung auf sachlich haltbare Weise Rechnung trugen, ist demgegenüber eine Frage der Beweiswürdigung (vgl. dazu E. 4).
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3.5.3 Im vorliegenden Fall ist weiter zu beachten, dass die polizeiliche Überwachung mit technischen Fahndungsmitteln auf knapp zwei Monate begrenzt wurde und erst erfolgte, als ein konkreter Verdachtsgrund gegen die Benutzer des beobachteten Fahrzeuges vorlag. Laut angefochtenem Entscheid hatten Zeugen eines Fahrzeugeinbruches vom 4. Oktober 2004 (in Urtenen-Schönbühl) die Nummer des mutmasslichen Fluchtfahrzeuges der Polizei gemeldet. Im Rahmen der anschliessenden Ermittlungen ergaben sich zusätzliche belastende Beweisindizien, insbesondere aufgrund von Beschlagnahmungen von Diebesgut im überwachten Fahrzeug sowie in der Wohnung des Beschwerdeführers.
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3.5.4 Entscheidendes Gewicht kommt sodann dem Umstand zu, dass der hier streitige Eingriff in die Freiheitsrechte bzw. in die Intim- und Privatsphäre des Beschwerdeführers (falls überhaupt ein solcher angenommen werden kann) nur sehr minim ausfiel. Die Eingriffsintensität der fraglichen Ermittlungsmassnahme ist nicht vergleichbar mit Telefonabhörungen, E-Mail-Überwachungen, Audio- oder Videoüberwachungen in Privaträumen oder anderen die Privat- und Geheimsphäre im engeren Sinne tangierenden technischen Observationen. Hier ging es ausschliesslich um die Abklärung, an welchen Standorten im öffentlichen Raum sich das verdächtige Fahrzeug im Zeitraum von knapp zwei Monaten befand. Der Beschwerdeführer legt auch keine besonderen Gründe dar, wonach er aus Persönlichkeitsschutzgründen ausnahmsweise ein spezifisches schutzwürdiges Interesse daran gehabt hätte, dass die Fahrzeugstandorte geheim geblieben wären. Seine Darstellung er sei rund um die Uhr vom Staat überwacht und "durchleuchtet" worden bzw. die Polizei habe seine "sämtlichen Bewegungen auf die Minute genau rekonstruiert", findet in den Akten keine Stütze. Von "totaler Überwachung des Bürgers" kann noch viel weniger die Rede sein. Das blosse Interesse eines mutmasslichen Straftäters, dass eigene Delikte, zu denen er ein Fahrzeug verwendet, möglichst unentdeckt bleiben, ist hingegen nicht schutzwürdig. In diesem Zusammenhang erscheint es auch nicht willkürlich, wenn die kantonalen Instanzen konkludent verneint haben, dass die streitige GPS-Überwachung im Sinne von Art. 73 StPO/FR geradezu gegen die menschliche Würde und die Grundprinzipien des Rechts verstiesse.
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3.5.5 Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Kantonspolizei habe unfaire Vorkehren getroffen, damit er "während zwei Monaten so viele Delikte wie möglich" begehe, ist aufgrund der Untersuchungsakten nicht haltbar. Entgegen seiner Ansicht verfügte die Polizei am 4. Oktober 2004 noch nicht über ausreichende Verdachtsgründe, um gezielte (und die mutmassliche Täterschaft notläufig warnende) Zwangsmassnahmen gegen den Beschwerdeführer einzuleiten. Damals kannte sie erst die Fahrzeugnummer eines verdächtigen Personenwagens und damit die Identität der Fahrzeughalterin. Über die Tatverdächtigen wusste die Polizei (aufgrund von Zeugenaussagen) nur, dass es sich um zwei Männer gehandelt habe. Erst eine polizeiliche Objektüberwachung am 2. Dezember 2004 (an einem parkierten zivilen Dienstfahrzeug) führte zum direkten polizeilichen Zugriff auf die (auf frischer Tat ertappte) Täterschaft. Dass dem Beschwerdeführer vorgehalten werden muss, er habe in der kurzen Zeit von knapp zwei Monaten eine hohe kriminelle Energie an den Tag gelegt und Dutzende von Delikten begangen, kann somit nicht den Polizeibehörden angelastet werden. Der Vorwurf einer "Gehilfenschaft" ist in diesem Zusammenhang nachgerade abwegig.
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3.5.6 Eine Interessenabwägung im Sinne der dargelegten Praxis kann zur ausnahmsweisen Zulassung eines (an sich legalen) Beweismittels führen, bei dessen Beschaffung formelle gesetzliche Vorschriften missachtet wurden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers führt diese Rechtsprechung keineswegs zu einem Freipass für die Polizei- oder Untersuchungsbehörden, "nach Belieben" unzulässige Ermittlungsmethoden anzuwenden und in die Freiheitsrechte der Bürger einzugreifen. In Fällen von schweren Grundrechtseingriffen (etwa durch formell unzulässige Telefonabhörungen) sähe schon das massgebliche Bundesrecht Beweisverwertungsverbote vor (vgl. Art. 7 Abs. 4 BÜPF; BGE 131 I 272 E. 4.4 S. 281). Auch bei der (deutlich weniger einschneidenden) GPS-Überwachung von Fahrzeugen werden sich die kantonalen Ermittlungsbehörden hinfort an die einschlägigen prozessualen Vorschriften halten müssen: Bei systematischer Missachtung von Gesetzesbestimmungen oder auch in schwerwiegenderen Missbrauchsfällen dürfte nach der dargelegten Praxis ein Beweisverwertungsverbot unumgänglich sein.
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3.6 Nach dem Gesagten ist die Feststellung des Kantonsgerichtes zu bestätigen, dass die kantonalen Polizeiorgane zwar formell gesetzwidrig vorgegangen sind, als sie die GPS-Überwachung in eigener Regie durchführten. Die materiellen Voraussetzungen für die Anordnung und Bewilligung einer solchen Überwachung durch den zuständigen Untersuchungsrichter bzw. das Zwangsmassnahmengericht gestützt auf das kantonale Strafprozessrecht wären hier jedoch grundsätzlich erfüllt gewesen. Auch ein Verstoss gegen das Fairnessgebot im Strafverfahren (Art. 29 Abs. 1 BV) ist nicht ersichtlich. Die oben dargelegte Interessenabwägung führt hinsichtlich der Resultate der GPS-Überwachung nicht zu einem absoluten Beweisverwertungsverbot. Wie der Richter diese Resultate in tatsächlicher Hinsicht wertet, ist eine Frage der Beweiswürdigung.
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4.
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Eher beiläufig rügt der Beschwerdeführer auch noch, es sei willkürlich, ihn gestützt auf das GPS-Überwachungsprotokoll zu verurteilen. In 29 Anklagepunkten handle es sich dabei um das "Hauptindiz" für die erfolgten Verurteilungen.
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4.1 Wenn das Kantonsgericht an einer Stelle des angefochtenen Entscheides formuliert hat, die Resultate der GPS-Überwachung seien "das Hauptindiz" gegen den Beschwerdeführer, erscheint diese Erwägung redaktionell nicht ganz präzise. Wie sich aus den massgeblichen Urteilserwägungen zur Beweiswürdigung im Zusammenhang ergibt, träfe dies zwar für jene Anklagepunkte zu, bei denen ausser Fahrzeugstandort und Einbruchsspuren keine zusätzlichen Beweismittel vorhanden sind, nicht aber für eine Reihe von weiteren untersuchten Delikten. So bestehen für die Einbrüche vom 4. Oktober 2004 in Urtenen-Schönbühl sowie vom 2. Dezember 2004 in Neyruz (Einbruch in ein neutrales polizeiliches Dienstfahrzeug) insbesondere Zeugenaussagen sowie ein Polizeibericht hinsichtlich Täterschaft und Fluchtfahrzeug. Bei zehn eingeklagten Delikten, die zwischen 4. Oktober und 2. Dezember 2004 begangen wurden, habe die Polizei ausserdem (im observierten Tatfahrzeug sowie in der Wohnung des Beschwerdeführers) diverses Deliktsgut beschlagnahmt. Weitere belastende Beweisergebnisse liegen vor beim Anklagepunkt Fahren ohne Führerausweis. Nach dem Gesagten hat die nicht ganz präzise formulierte Bemerkung im angefochtenen Entscheid zu keinem verfassungswidrigen Ergebnis der Beweiswürdigung geführt.
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4.2 Das Kantonsgericht sieht es als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer (zwischen 4. Oktober und 2. Dezember 2004) insgesamt 38 Einbruchdiebstähle begangen habe. In Bezug auf die dem Angeklagten vorgeworfene Einbruchsserie bezeichnet das Kantonsgericht die Resultate der GPS-Überwachung als "wesentlichen Bestandteil der Indizienkette". Was jene Delikte betrifft, bei denen weder Zeugenaussagen, noch polizeiliche Observierungsberichte, noch beschlagnahmtes Deliktsgut erhoben werden konnten, zeigten die GPS-Überwachungsresultate auf, dass sich das vom Beschwerdeführer gelenkte Fahrzeug zu den Tatzeitpunkten jeweils in unmittelbarer Nähe des Tatortes befunden habe. In zwei dieser Fälle sei nicht nur die Anwesenheit des observierten Fahrzeuges bei den jeweiligen Tatorten berücksichtigt worden; zudem habe die Polizei auch noch das zugehörige Diebesgut in der Wohnung des Beschwerdeführers sichergestellt. Diese Sachdarstellung wird in der Beschwerde nicht bestritten.
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4.3 Die betreffenden Erwägungen des angefochtenen Entscheides sind sachlich vertretbar. Das Kantonsgericht durfte ohne Willkür mitberücksichtigen, dass es sich hier nicht um völlig isolierte Delikte handelte, sondern um eine Serie von sehr ähnlichen Straftaten, die in einem überschaubaren Zeitraum von ca. zwei Monaten im Kanton Freiburg begangen wurden. Bei mehreren der untersuchten Fahrzeugeinbrüche und Diebstähle muss die Beweislage als geradezu erdrückend bezeichnet werden. So hätten Zeugen den vom Beschwerdeführer regelmässig benutzen Personenwagen (mit zwei Männern an Bord) zunächst am 4. Oktober 2004 in Urtenen-Schönbühl als Fluchtfahrzeug nach einem Einbruch beobachtet. Als Lenker des Fluchtfahrzeuges und Empfänger des Diebesgutes sei der Beschwerdeführer sodann am 2. Dezember 2004 in Neyruz von der Polizei auf frischer Tat ertappt worden. Dies, nachdem sein Bruder die Scheibe eines geparkten neutralen Dienstwagens der Polizei eingeschlagen und Gegenstände aus dem Fahrzeug entwendet hatte. Bei mehreren anderen untersuchten Einbruchdiebstählen aus Fahrzeugen sei weiteres Diebesgut in der Wohnung des Beschwerdeführers sichergestellt worden. Es hält vor der Verfassung stand, wenn die kantonalen Instanzen die identischen Tatmuster, die einschlägigen Tatspuren und die auffällige Kohärenz hinsichtlich Tatorten und Tatzeitpunkten auch bei anderen Fahrzeugeinbrüchen mitberücksichtigt haben, bei denen konkrete Hinweise auf eine Tatbeteiligung des Beschwerdeführers bestehen. Dass sich das observierte Fahrzeug jeweils ausgerechnet in unmittelbarer Nähe von weiteren einschlägigen Tatorten befand, bei denen die Täterschaft nach analogem Muster vorging, durften die kantonalen Instanzen jedenfalls willkürfrei als belastend einstufen. In zwei dieser Fälle konnte (gemäss angefochtenem Entscheid) zudem noch Diebesgut in der Wohnung des Beschwerdeführers sichergestellt werden. Dies wird von ihm ebenfalls nicht in Abrede gestellt.
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4.4 Auch bei einer Gesamtwürdigung der genannten Beweisergebnisse drängen sich keine offensichtlich erheblichen und schlechterdings nicht zu unterdrückenden Zweifel daran auf, dass der Beschwerdeführer sich (im Sinne der erfolgten Verurteilungen) des gewerbsmässigen bzw. banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des Fahrens ohne Führerausweis schuldig gemacht hat.
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5.
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Es ergibt sich, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.
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Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (und insbesondere die finanzielle Bedürftigkeit des Gesuchstellers sich aus den Akten ergibt), kann dem Ersuchen entsprochen werden (Art. 152 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt:
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2.1 Es werden keine Kosten erhoben.
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2.2 Rechtsanwalt Dr. Tarkan Göksu wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit einem Honorar von Fr. 2'000.-- entschädigt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafappellationshof, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. September 2007
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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