BGer 4D_33/2007 |
BGer 4D_33/2007 vom 24.09.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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4D_33/2007 /len
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Urteil vom 24. September 2007
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I. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Corboz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Huguenin.
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Parteien
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A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Obergericht des Kantons Thurgau.
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Gegenstand
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Unentgeltliche Rechtspflege,
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subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen die
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Verfügung des Obergerichts des Kantons Thurgau
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vom 16. Juli 2007.
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Der Präsident hat in Erwägung,
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dass die Vizepräsidentin des Obergerichts des Kantons Thurgau mit Verfügung vom 16. Juli 2007 das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege mit der Begründung abwies, die Verfahren betreffend der Kündigung und der Erstreckung der Miete seien rechtskräftig abgeschlossen, womit der Rekurs offensichtlich aussichtslos sei, und die Vizepräsidentin die Beschwerdeführerin aufforderte, für die Behandlung des Rekurses vom 10. Juli 2007 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- bis 30. Juli 2007 zu zahlen;
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dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. Juli 2007 erklärte, die Verfügung der Vizepräsidentin mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechten zu wollen;
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dass die Beschwerdeführerin mit Präsidialbrief vom 27. Juli 2007 darauf hingewiesen wurde, dass ihre Eingabe die Anforderungen an eine Beschwerdeschrift nicht erfülle, weshalb voraussichtlich darauf nicht eingetreten werden könne, und sie gefragt wurde, ob sie unter diesen Umständen die Eröffnung eines bundesgerichtlichen Verfahrens wünsche;
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dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. August 2007 erklärte, sie bestehe auf einem bundesgerichtlichen Verfahren, und um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsbeistand ersuchte;
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dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
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dass weder die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 25. Juli 2007 noch jene vom 10. August 2007 diesen Anforderungen genügt, weshalb auf ihre Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist;
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dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsbeistand wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
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dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
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erkannt:
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1.
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Das Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege samt Rechtsbeistand wird abgewiesen.
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2.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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3.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. September 2007
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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