Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_461/2007 /rom
Urteil vom 24. September 2007
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau.
Gegenstand
Geringfügiger Diebstahl,
Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 25. Juli 2007.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 25. Juli 2007, mit dem er wegen geringfügigen Diebstahls mit Fr. 100.-- gebüsst wurde. Sinngemäss wirft er dem Obergericht Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung vor. Für die Rüge der offensichtlich unrichtigen und damit im Sinne von Art. 9 BV willkürlichen Sachverhaltsfeststellung gelten die strengen Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG (vgl. zur amtlichen Publikation vorgesehenes Bundesgerichtsurteil 6B_178/2007 vom 23. Juli 2007, E. 1.4). Diesen Begründungsanforderungen genügt die vorliegende Beschwerde in keiner Art und Weise. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erschöpfen sich ausschliesslich in unzulässiger Kritik am angefochtenen Entscheid, behauptet er doch einzig, die Batterien nicht entwendet, sondern gekauft bzw. zu kaufen beabsichtigt zu haben. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtsgebühr ist dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. September 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: