BGer 1B_190/2007
 
BGer 1B_190/2007 vom 25.09.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
1B_190/2007 /fun
Urteil vom 25. September 2007
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Härri.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Franziska Ryser-Zwygart,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Haftgericht des Kantons Solothurn,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn.
Gegenstand
Sicherheitshaft,
Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Haftgerichts des Kantons Solothurn vom 9. August 2007.
Sachverhalt:
A.
X.________ wurde ... geboren und stammt aus Palästina.
Am 23. April 2007 erliess die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn gegen ihn aufgrund verschiedener polizeilicher Anzeigen einen Vorführungsbefehl.
Am 10. Mai 2007 konnte er angehalten werden. Am Tag darauf beantragte die Staatsanwaltschaft beim Haftgericht des Kantons Solothurn die Anordnung der Untersuchungshaft. Diese wurde mit Urteil vom 14. Mai 2007 bis zum 9. August 2007 angeordnet.
Am 2. August 2007 erhob die Staatsanwaltschaft gegen X.________ Anklage beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt wegen Diebstahls, Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, Drohung, Hausfriedensbruchs sowie Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, das Transport- und das Betäubungsmittelgesetz.
Am 3. August 2007 beantragte die Staatsanwaltschaft beim Haftgericht die Anordnung von Sicherheitshaft.
Mit Urteil vom 9. August 2007 hiess das Haftgericht den Antrag gut und ordnete die Sicherheitshaft an.
B.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, das Urteil des Haftgerichtes vom 9. August 2007 sei aufzuheben; er sei unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen; er sei während der Dauer des Verfahrens aus der Sicherheitshaft zu entlassen; der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu gewähren.
C.
Die Staatsanwaltschaft hat keine Gegenbemerkungen eingereicht.
Das Haftgericht hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
D.
X.________ hat zur Vernehmlassung des Haftgerichtes Stellung genommen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. Der Begriff "Entscheide in Strafsachen" umfasst sämtliche Entscheidungen, denen materielles Strafrecht oder Strafprozessrecht zu Grunde liegt. Mit anderen Worten kann grundsätzlich jeder Entscheid, der die Verfolgung oder die Beurteilung einer Straftat betrifft und sich auf Bundesrecht oder auf kantonales Recht stützt, mit der Beschwerde in Strafsachen angefochten werden (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4313). Die Beschwerde in Strafsachen ist hier somit gegeben.
Ein kantonales Rechtsmittel gegen den angefochtenen Entscheid steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist nach Art. 80 i.V.m. Art. 130 Abs. 1 BGG zulässig.
Der Beschwerdeführer ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde befugt.
Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Anordnung der Sicherheitshaft verletze sein verfassungsmässiges Recht auf persönliche Freiheit.
2.2 Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV) wegen der Anordnung von Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung des entsprechenden kantonalen Rechtes frei (vgl. BGE 132 I 21 E. 3.2.3, mit Hinweisen).
Der Rüge der Willkür kommt damit keine selbständige Bedeutung zu, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
2.3 Gemäss § 43 Abs. 2 StPO/SO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft gegen eine Person zulässig, wenn diese einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Tat dringend verdächtig und zudem eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist: a) der Verdächtige ist flüchtig, oder es besteht die ernstliche Gefahr, dass er sich der Strafverfolgung durch Flucht entziehen würde; (...) c) es besteht der Verdacht eines Verbrechens oder schweren Vergehens und die ernstliche Gefahr, dass der Verdächtige, in Freiheit belassen, seine strafbare Tätigkeit fortsetzen würde.
2.4 Die Vorinstanz bejaht einen dringenden Tatverdacht in Bezug auf den Diebstahl eines "Ford Fiesta" sowie den Unfall mit diesem Fahrzeug und die damit verbundenen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (Anklage Ziffern 1 und 2); in Bezug auf die Drohung (Anklage Ziffer 3); den mehrfachen Hausfriedensbruch (Anklage Ziffer 4); die unbestrittenen acht angezeigten Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (Anklage Ziffer 5) und die ebenfalls unbestrittenen Übertretungen gegen das Transport- und das Betäubungsmittelgesetz (Anklage Ziffern 6 und 7).
Die Vorinstanz bejaht sodann die Haftgründe der Flucht- und der Fortsetzungsgefahr. Die Dauer der Haft erachtet sie als verhältnismässig.
2.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, es fehle am dringenden Tatverdacht des Diebstahls, der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, der Drohung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs.
Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts ist es nicht Aufgabe des Bundesgerichts, dem Sachrichter vorgreifend eine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder etwa eine umfassende Bewertung der Glaubwürdigkeit der den Beschwerdeführer belastenden Personen vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (BGE 116 Ia 143 E. 3c S. 146).
Die Vorinstanz äussert sich (S. 3 f. E. 2) einlässlich zum dringenden Tatverdacht insbesondere in Bezug auf den Diebstahl, die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, die Drohung und den mehrfachen Hausfriedensbruch. Aus ihren Erwägungen, auf die verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG), ergibt sich, dass offensichtlich genügend konkrete Anhaltspunkte für die entsprechenden Straftaten und ihre Verwirklichung durch den Beschwerdeführer bestehen. Wenn dieser in der Art einer Appellationsschrift in beweismässiger Hinsicht zu jedem Anklagepunkt detailliert und umfassend Stellung nimmt und darlegt, weshalb er die entsprechende Tat nicht begangen haben könne, verkennt er die erwähnte Aufgabe des Bundesgerichtes bei der Prüfung des dringenden Tatverdachts. Einen solchen hat die Vorinstanz in Bezug auf sämtliche Delikte mit vertretbaren Gründen bejaht.
Die Beschwerde ist im vorliegenden Punkt unbegründet.
2.6 Dies gilt ebenso, soweit der Beschwerdeführer einwendet, die Vorinstanz nehme zu Unrecht Flucht- und Fortsetzungsgefahr an. Die Vorinstanz geht (S. 4 f. E. 3 f.) gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung von den zutreffenden Begriffen der Flucht- und Fortsetzungsgefahr aus und legt, ohne Bundesrecht zu verletzen, dar, weshalb diese Haftgründe gegeben sind. Auf ihre Erwägungen kann erneut verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).
2.7 Der Beschwerdeführer wendet ein, die Dauer der Haft sei unverhältnismässig; es liege Überhaft vor.
Er befindet sich seit dem 10. Mai 2007 in Haft. Diese dauerte somit im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils rund 3 Monate. Heute befindet er sich seit ca. 4 ½ Monaten in Haft.
Dem Beschwerdeführer werden erhebliche Straftaten vorgeworfen. Er ist überdies einschlägig vorbestraft. Der Staatsanwalt beantragt eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Ob dieser Antrag - wie der Beschwerdeführer geltend macht - übersetzt sei, kann hier dahingestellt bleiben. Jedenfalls muss der Beschwerdeführer mit einer Freiheitsstrafe rechnen, die deutlich über der bisher erstandenen Haft liegt. Damit ist diese nach wie vor verhältnismässig. Die Ausführungen der Vorinstanz hierzu (S. 6 E. 5) sind ebenfalls nicht zu beanstanden.
Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbehelflich.
2.8 Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, indem die Vorinstanz keinen Endtermin der Sicherheitshaft festgesetzt habe, habe sie seinen Anspruch auf persönliche Freiheit verletzt.
Gemäss § 47quinquies Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 47 StPO/SO kann auch der Beschuldigte in Sicherheitshaft jederzeit ein Haftentlassungsgesuch stellen. Der Beschwerdeführer hat eine amtliche Verteidigerin. Er bzw. seine Verteidigerin kann somit insbesondere jederzeit geltend machen, die Dauer der Haft sei inzwischen in grosse Nähe der zu erwartenden Freiheitsstrafe gerückt, weshalb er zu entlassen sei. Es ist nicht daran zu zweifeln, dass die Verteidigerin insoweit wachsam sein und bei drohender Überhaft ein Haftentlassungsgesuch stellen wird. Der Beschwerdeführer bzw. seine Verteidigerin kann somit Überhaft ohne weiteres abwenden.
Mit Blick darauf verletzt es das Recht auf persönliche Freiheit nicht, wenn die Vorinstanz für die Sicherheitshaft keinen Endtermin festgesetzt hat.
Die Beschwerde ist auch insoweit unbegründet.
3.
3.1 Sie ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Mit dem vorliegenden Entscheid braucht über das Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht mehr befunden zu werden. Die Haftentlassung des Beschwerdeführers während des bundesgerichtlichen Verfahrens wäre im Übrigen ohnehin nicht in Betracht gekommen.
3.2 Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltlich Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 64 BGG.
In Haftfällen nimmt das Bundesgericht nicht leichthin die Aussichtslosigkeit der Beschwerde an, da die Haft einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit darstellt und sich der Betroffene deshalb in der Regel zur Beschwerde veranlasst sehen kann. Auch im Lichte dieser Praxis muss die vorliegende Beschwerde jedoch als aussichtslos bezeichnet werden. Das angefochtene Urteil ist überzeugend begründet. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Einwände sind offensichtlich ungeeignet, eine Bundesrechtsverletzung darzutun. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann deshalb nicht bewilligt werden.
Von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist allerdings auszugehen. Auf die Erhebung von Kosten wird daher verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 109 BGG:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Haftgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. September 2007
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: