Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9F_8/2007
Urteil vom 25. September 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke.
Parteien
R.________ und G.________, Gesuchsteller,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 8. Februar 2006.
Sachverhalt:
Mit Urteil H 141/05 vom 8. Februar 2006 wies das Eidgenössische Versicherungsgericht die von R.________ und G.________ erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen vom 6. Juli 2005 ab.
Mit Eingabe vom 14. August 2007 an die Schweizerische Ausgleichskasse, welche diese an das Bundesgericht weiterleitete, sowie Ergänzung vom 3. September 2007 stellen R.________ und G.________ sinngemäss ein Gesuch um Revision des Urteils H 141/05 vom 8. Februar 2006 und beantragen eine neue Überprüfung ihrer Unterlagen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Dieses Verfahren wurde nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110, AS 2006 1205 ff.) eingeleitet; es richtet sich daher nach diesem Gesetz (Art. 132 Abs. 1 BGG e contrario), insbesondere nach den für die Revision massgebenden Bestimmungen (Art. 121 ff. BGG).
2.
Gemäss Art. 121 lit. d BGG kann ein Urteil des Bundesgerichts in Revision gezogen werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Die von der Rechtsprechung zu Art. 136 lit. d aOG entwickelten Grundsätze haben durch das Inkrafttreten von Art. 121 lit. d BGG am 1. Januar 2007 keinerlei Änderung erfahren und sind weiterhin anwendbar (Urteil 4F_3/2007 vom 27. Juni 2007). Versehentliche Nichtberücksichtigung liegt vor, wenn der Richter oder die Richterin ein bestimmtes Aktenstück übersehen oder eine bestimmte wesentliche Aktenstelle unrichtig, insbesondere nicht mit ihrem wirklichen Wortlaut oder in ihrer tatsächlichen Tragweite wahrgenommen hat. Kein Revisionsgrund ist dagegen die rechtliche Würdigung der an sich richtig aufgefassten Tatsachen, auch wenn diese Würdigung irrtümlich oder unrichtig sein sollte; zur rechtlichen Würdigung gehört auch die Entscheidung der Frage, ob eine Tatsache rechtserheblich sei oder nicht (RSKV 1982 Nr. 479 S. 60 E. 2a und 1975 Nr. 210 S. 29 E. 1; vgl. auch BGE 122 II 17 E. 3 S. 18, 115 II 399, 101 Ib 222, 96 I 280).
Nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann die Revision u.a. in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Laut Gerichtspraxis sind Tatsachen erheblich, wenn sie geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen (BGE 110 V 138 E. 2 S. 141, 291 E. 2a S. 293, 108 V 170 E. 1 S. 171; vgl. auch BGE 118 II 199 S. 205).
3.
Die Gesuchsteller machen unter Auflistung verschiedener Fakten lediglich pauschal geltend, das Urteil ignoriere alle diese Tatsachen. Damit ist ein Revisionsgrund gemäss Art. 121 lit. d BGG - soweit in der Eingabe der Gesuchsteller überhaupt ein geltend gemachter Revisionsgrund erblickt werden kann - nicht gegeben. Welche in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen das Gericht aus Versehen nicht berücksichtigt hätte, wird nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich, zumal die aufgeführten "Fakten" vom Gericht - soweit überhaupt massgeblich - bereits berücksichtigt wurden.
Auch ein Revisionsgrund gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG liegt nicht vor. Mit den ins Recht gelegten Aktenstücken werden keine neuen erheblichen Tatsachen oder entscheidenden Beweismittel vorgebracht, waren diese doch, soweit erheblich, bereits im vorinstanzlichen Verfahren aufgelegt und vermögen daher von vornherein keine neuen Tatsachen zu enthalten, die den Gesuchstellern trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt gewesen wären (vgl. BGE 110 V 138 E. 2).
Was die Gesuchsteller vorbringen, erschöpft sich in einer Kritik am Urteil vom 8. Februar 2006, was nicht Inhalt eines Revisionsgesuchs sein kann.
4.
Da das Revisionsgesuch unbegründet ist, kann es ohne Durchführung eines Schriftenwechsels erledigt werden (Art. 127 BGG).
5.
Die Gerichtskosten werden den Gesuchstellern als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden den Gesuchstellern auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 25. September 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: