BGer 2C_521/2007 |
BGer 2C_521/2007 vom 26.09.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2C_521/2007 /leb
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Urteil vom 26. September 2007
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Wurzburger, Müller,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch
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Fürsprecher Ismet Bardakci,
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gegen
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Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern,
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Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
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Speichergasse 12, 3011 Bern.
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Gegenstand
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Aufenthaltsbewilligung,
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Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen-
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heiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
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des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
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vom 16. August 2007.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Der türkische Staatsangehörige X.________, geboren 1976, heiratete am 10. August 2004 in der Türkei eine Schweizer Bürgerin. Er reiste am 23. Oktober 2004 in die Schweiz ein und erhielt gestützt auf Art. 7 ANAG eine Aufenthaltsbewilligung. Am 1. Juni 2005 vereinbarten die Ehegatten bis auf weiteres das Getrenntleben.
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Am 6. Juli 2006 lehnte das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern das Gesuch um Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung von X.________ ab und wies ihn aus dem Kanton weg. Das Amt hatte im Verlaufe des Monats Mai 2006 von seiner Ehefrau eine schriftliche Stellungnahme über die eheliche Situation eingeholt und ihm von deren Inhalt - teilweise - Kenntnis gegeben, ohne sie ihm aber vorzulegen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme dazu einzuräumen. Die gegen die Verfügung vom 6. Juli 2006 erhobene Beschwerde, worin einerseits eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs gerügt und andererseits auf die materielle Bewilligungsfrage bezogene Anträge gestellt wurden, wies die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern am 27. Februar 2007 ab. X.________ focht diesen Entscheid beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern an, wobei er sich auf Rügen verfahrensrechtlicher Art beschränkte und insbesondere eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend machte. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 16. August 2007 im Wesentlichen ab, soweit es darauf eintrat; es änderte den angefochtenen Entscheid in Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsregelung ab; die Ausreisefrist wurde neu auf den 22. Oktober 2007 angesetzt.
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Mit vom 22. September 2007 datierter, am 21. September 2007 zur Post gegebener Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. August 2007 sei aufzuheben und die Beschwerdesache sei zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz, eventuell an die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, zurückzuweisen.
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2.
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2.1 Das Verwaltungsgericht hat sich mit der materiellen Bewilligungsfrage nicht befasst, weil die kantonale Verwaltungsgerichtsbeschwerde keine Anträge, zumindest aber keine Begründung hierzu enthalten habe. In der vorliegenden Beschwerdeschrift wird zwar geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer durch die Verfahrenskonstellation davon abgehalten worden sei, die Bewilligungsverweigerung zu thematisieren; dass aber das Verwaltungsgericht seinerseits darauf hätte eingehen müssen, macht er nicht geltend. Gegenstand der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann damit allein die Frage bilden, ob der Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers im kantonalen Verfahren im Ergebnis verletzt worden sei.
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2.2 Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Amt für Migration und Personenstand das rechtliche Gehör dadurch verweigert worden sei, dass er die schriftliche Stellungnahme seiner Ehefrau nicht zu Gesicht bekommen und er dazu nicht habe Stellung nehmen können. Es hält aber dafür, dass dieser Mangel bereits im Verfahren vor der Polizei- und Militärdirektion geheilt worden sei, die mit gleicher Kognition über die Bewilligungsfrage habe entscheiden können wie ihre Vorinstanz. Das Verwaltungsgericht hat dabei die von der Rechtsprechung zur Heilung einer Gehörsverweigerung entwickelten Grundsätze zutreffend dargestellt; es kann vollumfänglich auf seine diesbezüglichen Ausführungen (E. 2.2 des angefochtenen Urteils) verwiesen werden (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG).
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Hervorzuheben ist, dass vorliegend das rechtliche Gehör in Bezug auf die schriftliche Stellungnahme der Ehefrau des Beschwerdeführers schon im verwaltungsinternen Rechtsmittelverfahren vollumfänglich gewährt wurde und anschliessend noch der Weg ans kantonale Verwaltungsgericht offen stand. Weiter wurde dem Beschwerdeführer schon vor Erlass der Verfügung des Amtes für Migration und Personenstand - nicht nur durch die teilweise Mitteilung des Inhalts des fraglichen Schriftstücks - im Wesentlichen bekannt gegeben, aus welchen Gründen die Verweigerung der Bewilligungserneuerung ins Auge gefasst werden sollte. Insofern wiegt die Verfahrensrechtsverletzung nicht besonders schwer (BGE 126 I 68 E. 2 S. 72 mit Hinweis). Die Verweigerung der vollständigen Akteneinsicht vor der ersten Instanz hielt sodann den Beschwerdeführer nicht davon ab, in der Beschwerde an die Polizei- und Militärdirektion materiellrechtliche Rügen zu erheben (s. angefochtenes Urteil S. 2 lit. C). Warum er, nachdem ihm diese das rechtliche Gehör tatsächlich gewährt hatte, durch ihre Feststellung, der Gehörsverweigerungsvorwurf an ihre Vorinstanz sei unbegründet, davon abgehalten worden sein soll, auch dem Verwaltungsgericht Rügen materiellrechtlicher Natur zu unterbreiten, wie er geltend macht, ist nicht nachvollziehbar, konnte er doch für die nicht auszuschliessende Konstellation, dass das Verwaltungsgericht die Gehörsverweigerung als geheilt erachten sollte, nicht mit einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz oder mit einer Einladung zur nachträglichen Beschwerdeergänzung rechnen. Jedenfalls ist nicht erkennbar, welcher Nachteil dem Beschwerdeführer dadurch entstanden sein könnte, dass er sich erst vor der verwaltungsinternen Beschwerdeinstanz zum Schreiben seiner Ehefrau äussern konnte (vgl. zum Aspekt des Nachteils im Zusammenhang mit der Heilung der Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren BGE 129 I 129 E. 2.2.3 S. 135).
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2.3 Der Beschwerdeführer will weiter eine Gehörsverweigerung darin sehen, dass die Polizei- und Militärdirektion das seinem Rechtsvertreter zugestellte Schreiben der Vorsteherin des Amtes für Migration und Personenstand vom 9. Oktober 2006, welches ihr ausserhalb des Schriftenwechsels in Form einer Orientierungskopie zugestellt worden war, weder aus den Akten gewiesen noch ihm Gelegenheit zur Stellungnahme dazu eingeräumt hat. Die Erwägungen des Verwaltungsgerichts hierzu (E. 2.3), auf die verwiesen werden kann, halten der Kritik des Beschwerdeführers stand. Insbesondere ist die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden, dass diesem Schriftstück für den Entscheid der Polizei- und Militärdirektion keine erkennbare Bedeutung zukam; sollte der Beschwerdeführer dies anders gesehen haben, hinderte ihn nichts daran, sich zu diesem Aktenstück, welches auch nach seiner Darstellung nicht als förmliche Vernehmlassung zu den Akten genommen worden ist, zu äussern (vgl. etwa BGE 132 I 42 E. 3.3.3 S. 47).
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2.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet (Art. 109 Abs. 1 lit. a BGG), und sie ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen.
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2.5 Mit dem vorliegenden Urteil wird das in Bezug auf die Ausreiseverpflichtung gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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2.6 Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).
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Damit sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG), dem Verfahrensausgang entsprechend, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 109 BGG:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. September 2007
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
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