Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_311/2007 /len
Urteil vom 26. September 2007
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
Gerichtsschreiberin Hürlimann.
Parteien
B.A.________,
C.A.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Fürsprecher Andreas Wyssenbach,
gegen
Obergericht des Kantons Bern.
Gegenstand
Ausstand,
Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2007.
Sachverhalt:
A.
Am Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens steht ein Exmissionsgesuch gegen B.A.________ und C.A.________ (Beschwerdeführer). Das Gesuch wurde am 19. Oktober 2005 beim damaligen Gerichtspräsidenten 2 (heute: Gerichtspräsident 1) des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen, Zivilabteilung, anhängig gemacht. Die Beschwerdeführer stellten gegen den Richter am 2. Dezember 2005 ein Ablehnungsgesuch. Die für den Ausstandsentscheid zuständige 2. Zivilkammer des Appellationshofs des Obergerichts des Kantons Bern wies das Begehren am 18. Januar 2006 ab. Das Bundesgericht hob diesen Entscheid am 24. März 2006 auf staatsrechtliche Beschwerde der Beschwerdeführer hin auf; der Appellationshof hatte ihnen zu Unrecht die Vernehmlassung des erstinstanzlichen Exmissionsrichters zum Ablehnungsgesuch, die vom 9. Dezember 2005 datiert, nicht zur Kenntnisnahme bzw. Stellungnahme unterbreitet.
In der Folge nahm die 2. Zivilkammer des Appellationshofs das Ausstandsverfahren wieder auf und setzte den Beschwerdeführern Frist, um sich zum fraglichen Aktenstück zu äussern. Innert der gesetzten Frist lehnten diese jedoch am 28. Mai 2006 die Mehrheit der Mitglieder der 1. und 2. Zivilkammer des Obergerichts wegen Vorbefassung ab. Das Plenum des Obergerichts wies dieses Ablehnungsgesuch mit Entscheid vom 1. November 2006 ab. Daraufhin nahm die 2. Zivilkammer des Appellationshofs das Ausstandsverfahren betreffend den erstinstanzlichen Exmissionsrichter erneut auf. Mit Entscheid vom 12. Dezember 2006 wies die 2. Zivilkammer des Appellationshofs das Ablehnungsgesuch gegen den erstinstanzlichen Exmissionsrichter ab. In der Folge erhoben die Beschwerdeführer sowohl gegen den Entscheid des Plenums vom 1. November 2006 als auch gegen den Entscheid der 2. Zivilkammer des Appellationshofs vom 12. Dezember 2006 staatsrechtliche Beschwerde. Mit Urteil vom 15. März 2007 wies das Bundesgericht beide Beschwerden ab, soweit es darauf eintrat.
B.
In der Zwischenzeit hat der erstinstanzliche Exmissionsrichter am 5. Februar 2007 in der Sache entschieden und die Exmission verfügt. Die dagegen erhobene Appellation erhielt beim Appellationshof die Geschäftsnummer APH 07 87, die dagegen erhobene Nichtigkeitsklage die Nummer APH 07 145.
C.
Betreffend die Rechtsöffnungsverfahren, die ebenfalls im Zusammenhang mit dem vorliegenden Ausstandsgesuch stehen, kann folgender Sachverhalt zusammengefasst werden:
Ausgangspunkt bildeten zwei Rechtsöffnungsverfahren. Beim Gerichtspräsidenten 4 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen, Zivilabteilung, waren zwei Gesuche von D.________ um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für gerichtlich zugesprochene Parteientschädigungen hängig; dabei war das eine Gesuch gegen B.A.________ (Verfahren Z 06 3696) und das andere gegen C.A.________ (Verfahren Z 06 4031) gerichtet.
Am 4. August 2006 lehnten die Beschwerdeführer den Gerichtspräsidenten 4 des Kreises VIII Bern-Laupen und seinen angeblichen Stellvertreter, den Gerichtspräsidenten 3 dieses Kreises, sowie zwei Gerichtsschreiberinnen in diesem Gerichtskreis für das Rechtsöffnungsverfahren Z 06 3696 ab. Die Beschwerdeführer reichten die entsprechende Eingabe beim Appellationshof des Obergerichts des Kantons Bern ein (obergerichtliches Verfahren APH 06 454). Mit Entscheid vom 11. August 2006 erteilte der Gerichtspräsident 4 die nachgesuchte definitive Rechtsöffnung im Verfahren Z 06 3696. Gegen den Rechtsöffnungsentscheid gelangten die Beschwerdeführer unter anderem mit Beschwerde gemäss Art. 374 Ziff. 3 ZPO/BE ebenfalls an den Appellationshof (obergerichtliches Verfahren APH 06 479). Ausserdem verlangten die Beschwerdeführer auch für das Rechtsöffnungsverfahren Z 06 4031 den Ausstand der Gerichtspräsidenten 3 und 4 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen sowie von drei Gerichtsschreiberinnen. Dieses Gesuch reichten sie wiederum beim Appellationshof ein (obergerichtliches Verfahren APH 06 448).
Mit drei Entscheiden vom 27. Oktober 2006 wies die 2. Zivilkammer des Appellationshofs die Ausstandsgesuche sowie die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Das Bundesgericht wies drei gegen die Entscheide des Appellationshofs vom 27. Oktober 2006 erhobene staatsrechtliche Beschwerden mit Entscheid vom 20. März 2007 ab, soweit es darauf eintrat.
D.
Im Rahmen des beim Appellationshof hängigen Appellationsverfahrens APH 07 87 und Nichtigkeitsklageverfahrens APH 07 145 (betreffend Zivilprozess Z 05 6419, Exmissionsgesuch), des Appellations- und Kassationsverfahrens APH 06 454 (betreffend Zivilprozess Z 06 3696, Rechtsöffnungsgesuch) sowie des Appellationsverfahrens APH 07 107 (betreffend Zivilprozess Z 06 4031, Rechtsöffnungsgesuch) stellten die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. März 2007 beim Obergericht des Kantons Bern ein Ablehnungsgesuch gegen die Oberrichterinnen und Oberrichter Apolloni Meier, Wüthrich-Meyer, Lüthy-Colomb, Pfister-Hadorn, Bührer, Messer, Kunz, Herrmann und Rieder (Mitglieder Zivilabteilung) sowie die Kammerschreiberinnen und Kammerschreiber Sanwald, Saurer, Knüsel, Zbinden, Forster, Lorenzi und Warth.
Mit Entscheid vom 14. Juni 2007 trat das Obergericht des Kantons Bern auf das Ablehnungsgesuch nicht ein. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeführer würden systematisch alle mit den vorliegenden Ursprungsverfahren befassten Gerichtspersonen ablehnen. Sie versuchten durch ihre oftmals gleich oder ähnlich lautenden, wiederholten Eingaben das Funktionieren der Justiz zu verhindern. Der Missbrauch der angerufenen Rechtsinstitute führe zum Verlust des Rechtsschutzinteresses. Im Sinn einer Eventualbegründung kam das Obergericht weiter zum Schluss, dass das Ausstandsgesuch auch materiell unbegründet sei, da keine Tatsachen vorlägen, die geeignet seien, die Gesuchsgegner als befangen erscheinen zu lassen oder Misstrauen gegen ihre Unparteilichkeit zu erregen.
E.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 23. August 2007 beantragen die Beschwerdeführer dem Bundesgericht, der Entscheid des Plenums des Obergerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2007 sei aufzuheben (Ziff. 1) und der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu verleihen (Ziff. 2). Sie rügen eine formelle Rechtsverweigerung und eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs.
Das Obergericht des Kantons Bern beantragt die Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung und verzichtet auf weitere Gegenbemerkungen zur Beschwerde.
F.
Mit Verfügung vom 30. August 2007 erteilte das Bundesgericht der Beschwerde superprovisorisch aufschiebende Wirkung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der angefochtene Entscheid ist am 14. Juni 2007 gefällt worden und damit nach Inkrafttreten des BGG am 1. Januar 2007. Das neue Recht ist gemäss Art. 132 BGG auf das vorliegende Verfahren anwendbar.
Mit vorliegendem Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
2.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Anträge in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Genügt die Rechtsschrift diesen Anforderungen, wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft allerdings die Verletzung von Grundrechten nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren selbständigen Begründungen, so ist für jede einzelne darzutun, weshalb sie Recht verletzt; denn soweit nicht beanstandete Begründungen das angefochtene Urteil selbständig stützen, fehlt das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der gehörig begründeten Rügen (BGE 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f.; vgl. auch BGE 132 III 555 E. 3.2 S. 560; 122 III 43 E. 3 S. 45; 116 II 721 E. 6a S. 730).
Das Obergericht hat in einer selbständigen Eventualbegründung dargelegt, warum es das Ausstandsgesuch für unbegründet hält. Die Beschwerdeführer verzichten darauf aufzuzeigen, inwiefern diese Eventualbegründung Bundesrecht verletzen soll. Soweit die Rügen der formellen Rechtsverweigerung und der Verletzung des rechtlichen Gehörs überhaupt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügen, kann darauf mangels Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten werden.
3.
Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde in Zivilsachen nicht eingetreten werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. September 2007
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: