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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4C.296/2006 /len
Beschluss vom 26. September 2007
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Parteien
X.________ AG,
Beklagte und Berufungsklägerin,
vertreten durch Fürsprecher Dr. Niklaus B. Müller,
gegen
A.________,
B.________,
Kläger und Berufungsbeklagte,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Alain Luchsinger.
Gegenstand
Arbeitsvertrag; fristlose Entlassung; Mitarbeiterabwerbung,
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des
Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 13. Juni 2006.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem OG (Art. 132 Abs. 1 BGG).
2.
Die Beklagte wurde vom Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 13. Juni 2006 zur Zahlung von Fr. 44'272.90 netto nebst 5 % Zins seit 28. April 1998 an den Kläger 1 verpflichtet. Die Hauptklage des Klägers 2 wurde abgewiesen. Ebenfalls abgewiesen wurden die gegen beide Kläger erhobenen Widerklagen der Beklagten.
Gegen dieses Urteil reichte die Beklagte Berufung beim Bundesgericht und kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ein. Das Kassationsgericht des Kantons Zürich hiess die Nichtigkeitsbeschwerde mit Zirkulationsbeschluss vom 10. Juli 2007 gut, hob das Urteil des Obergerichts auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das Obergericht zurück. Der Beschluss des Kassationsgerichts ist innerhalb der Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG nicht mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten worden. Damit kann die beim Bundesgericht eingereichte Berufung als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden. Die Gerichtsgebühr ist der Beklagten aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 6 OG).
Demnach beschliesst das Bundesgericht:
1.
Die Berufung wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beklagten auferlegt.
3.
Dieser Beschluss wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. September 2007
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: