BGer 4C.368/2006
 
BGer 4C.368/2006 vom 26.09.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
4C.368/2006 /len
Urteil vom 26. September 2007
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Kolly,
Gerichtsschreiber Luczak.
Parteien
A.________,
Klägerin und Berufungsklägerin,
vertreten durch Rechtsanwalt André Bürgi,
gegen
X.________,
Beklagte und Berufungsbeklagte,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marc T. Hauser.
Gegenstand
Arbeitsvertrag; Zeugnisänderung,
Berufung gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, I. Zivilkammer,
vom 14. September 2006.
Das Bundesgericht hat nach Einsicht
in den im Streit um die Formulierung eines Arbeitszeugnisses ergangenen Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. September 2006, mit welchem die X.________ (Beklagte) in teilweiser Gutheissung der Klage verpflichtet wurde, A.________ (Klägerin) ein Zeugnis mit bestimmtem, vom Obergericht umschriebenem Wortlaut auszustellen (Dispositiv Ziff. 2), und mit welchem die Klägerin unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB zur Vernichtung bestimmter Urkunden, soweit noch in ihrem Besitze, verpflichtet wurde, (Dispositiv Ziff. 3),
in den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Juni 2007, welches auf die Nichtigkeitsbeschwerde der Klägerin nicht eintrat,
in die eidgenössische Berufung der Klägerin, mit der sie die Aufhebung von Ziff. 2 bis 4 des angefochtenen Beschlusses und die Ausstellung eines modifizierten, von ihr vorformulierten Zeugnisses verlangt, namentlich die Erwähnung der Finanzanalyse als wichtigen Teil ihrer Tätigkeit bei der Beklagten und die Gesamtqualifikation ihrer Arbeitsleistungen von "sehr gut" statt "gut", wobei sie die Verletzung von Art. 330a OR und Art. 3, Art. 6 Ziff. 1 und Art. 14 EMRK rügt, und ihr persönlich gestelltes "Gesuch um Anhörung" vom 16. Oktober 2006,
sowie in die Berufungsantwort der Beklagten mit dem Antrag auf Nichteintreten, eventuell auf Abweisung der Berufung,
in Erwägung,
dass der angefochtene Entscheid vor dem Inkrafttreten des BGG erging, weshalb dagegen das Rechtsmittel der Berufung nach OG zur Verfügung steht (Art. 132 Abs. 1 BGG),
dass jeder einzelne Berufungsantrag zu begründen ist (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bern 1990, N. 1.5.1.1 zu Art. 55 OG), die Aufhebung von Ziff. 3 des angefochtenen Beschlusses aber mit keinem Wort begründet wird, weshalb auf diesen Antrag nicht eingetreten werden kann (BGE 105 II 308 E. 6 S. 316),
dass in Dispositiv Ziff. 4 die erstinstanzliche Entschädigungsregelung bestätigt, mithin kantonales Prozessrecht angewandt wurde, zu dessen Überprüfung die eidgenössische Berufung nicht zur Verfügung steht (Art. 43 Abs. 1 OG),
dass das Bundesgericht im Berufungsverfahren seiner Entscheidung die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz zu Grunde zu legen hat, es sei denn, sie beruhten auf einem offensichtlichen Versehen, seien unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zu Stande gekommen oder bedürften der Ergänzung, weil das kantonale Gericht in fehlerhafter Rechtsanwendung einen gesetzlichen Tatbestand nicht oder nicht hinreichend klärte, obgleich ihm die entscheidwesentlichen Behauptungen und Beweisanträge prozesskonform unterbreitet wurden (Art. 63 Abs. 2 und 64 OG), was unter Angabe der Aktenstellen aufzuzeigen ist (Art. 55 Abs. 1 lit. d OG; BGE 130 III 102 E. 2.2 S. 106; 115 II 484 E. 2a S. 485 f., je mit Hinweisen),
dass blosse Kritik an der Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts dagegen mit Berufung nicht vorgetragen werden kann (BGE 127 III 73 E. 6a S. 81; 126 III 10 E. 2b S. 13; 119 II 84 E. 3 S. 85),
dass schon aus diesem Grunde die beantragte Anhörung, welche der Sachaufklärung dienen soll, nicht in Frage kommt,
dass die Klägerin, soweit sie erreichen will, dass im Zeugnis der Passus "zu unserer vollsten Zufriedenheit" erscheint, von einem anderen Sachverhalt als die Vorinstanz ausgeht und dabei unzulässige Kritik an der Beweiswürdigung übt, ohne substantiierte Sachverhaltsrügen zu erheben,
dass die Klägerin sodann der Vorinstanz vorwirft, von einem objektiven Begriff der Finanzanalysen ausgegangen zu sein statt von demjenigen, den beide Parteien übereinstimmend verwendet haben,
dass indessen die Umschreibung der Tätigkeitsbereiche in einem Arbeitszeugnis dazu dient, Dritten ein Bild davon zu vermitteln, welche Arbeiten der Arbeitnehmer beim früheren Arbeitgeber verrichtet hat, weshalb bundesrechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn den im Arbeitszeugnis verwendeten Ausdrücken ihr objektiver Sinne beigemessen wird,
dass die Klägerin auch nicht ansatzweise aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit der Annahme, die Klägerin habe keine gemäss objektiver Begriffsumschreibung verstandene Finanzanalysen ausgeführt, Bundesrecht verletzt haben soll, sondern sich darauf beschränkt, darzulegen, "Finanzanalysen" gemäss ihrem eigenen Verständnis betrieben zu haben,
dass diese Rüge somit unbegründet ist, soweit darauf eingetreten werden kann,
dass die EMRK wegen ihres verfassungsrechtlichen Inhalts verfahrensmässig den verfassungsmässigen Rechten gleichgestellt wird, so dass deren Verletzung mit staatsrechtlicher Beschwerde zu rügen ist (Art. 43 Abs. 1 OG; BGE 124 III 1 E. 1b S. 2, 205 E. 3b S. 206), es sei denn, es werde in einer berufungsfähigen Streitsache die konventionswidrige Anwendung oder Auslegung von Bundesrecht geltend gemacht (nicht publizierte E. 1.2 von BGE 130 III 734),
dass sich auch die Rügen der Verletzung der EMRK als unzulässig erweisen, weil die Klägerin einerseits die behaupteten Verstösse gegen Art. 3 und 14 EMRK mit Mobbing und Diskriminierung begründet, welche Tatbestände auf einem von der Vorinstanz nicht festgestellten Sachverhalt beruhen, und andererseits nicht darlegt, inwiefern die unter Berufung auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK erhobene Rüge der Verfahrensverzögerung auf eine solche der konventionswidrigen Anwendung von Bundesrecht hinausläuft, und damit ihrer Begründungspflicht (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG) nicht genügt,
dass unter diesen Umständen der von der Beklagten in der Berufungsantwort erhobenen Rüge, der Streitwert betrage nicht Fr. 19'000.--, wie vom Kassationsgericht in seinem Entscheid vom 17. März 2003 für die Vorinstanz verbindlich unterstellt wurde, sondern lediglich Fr. 7'000.-- und erreiche die für die eidgenössische Berufung erforderliche Grenze damit nicht, keine Bedeutung zukommt, da die Berufung ohnehin abzuweisen ist, soweit überhaupt darauf einzutreten ist,
dass das Verfahren kostenlos ist (Art. 343 Abs. 3 OR), die Klägerin aber entschädigungspflichtig wird (BGE 115 II 30 E. 5c S. 42),
im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:
1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
3.
Die Klägerin hat die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. September 2007
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: