Tribunale federale
Tribunal federal
{T 7}
I 1097/06
Urteil vom 26. September 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Attinger.
Parteien
Q.________, 1940, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, avenue
Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen vom 10. November 2006.
Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 13. Januar 2005 und Einspracheentscheid vom 22. August 2005 verneinte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland einen Anspruch des in Kosovo wohnenden Q.________ (geboren am 3. Dezember 1940) auf eine Invalidenrente mangels eines leistungsbegründenden Invaliditätsgrades.
Die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen (heute: Bundesverwaltungsgericht) wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 10. November 2006 ab.
Q.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Durchführung einer medizinischen Begutachtung in der Schweiz.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
2.
2.1 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Das Bundesgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft ab 1. Juli 2006] in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
2.2 Mit Blick auf diese neue Kognitionsregelung für die Invalidenversicherung ist aufgrund der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen Bundesrecht verletzt (Art. 104 lit. a OG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 105 Abs. 2 OG). Hingegen hat eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht (aArt. 132 lit. b OG) ebenso zu unterbleiben wie eine Prüfung der Ermessensbetätigung (aArt. 132 lit. a OG) nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 81 E. 6 mit Hinweisen). Auch besteht (entgegen aArt. 132 lit. c OG) Bindung an die Parteianträge, handelt es sich doch nicht um eine Abgabestreitigkeit (Art. 114 Abs. 1 OG; zum Ganzen: BGE 132 V 393 E. 2.2 S. 396).
2.3 Im Rahmen der Invaliditätsbemessung - namentlich bei der Ermittlung von Gesundheitsschaden, Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeitsprofil sowie bei der Festsetzung von Validen- und Invalideneinkommen - sind zwecks Abgrenzung der (für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen) Tatsachenfeststellungen von den (letztinstanzlich frei überprüfbaren) Rechtsanwendungsakten der Vorinstanz die kognitionsrechtlichen Grundsätze heranzuziehen, wie sie in BGE 132 V 393 E. 3 S. 397 ff. für die ab 1. Juli 2006 gültige Fassung von Art. 132 OG entwickelt wurden.
3.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer vor der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente (am 1. Januar 2006) in rentenbegründendem Ausmass invalid war (Art. 28 Abs. 1 IVG [hier anwendbar sowohl in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen wie auch in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung]). Die für die diesbezügliche Beurteilung massgebenden Rechtsgrundlagen hat die Rekurskommission richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. Hervorzuheben ist, dass es mit Blick auf den ausländischen Wohnsitz des Versicherten nur darum gehen kann, ob ihm eine Rente zusteht, die einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % entspricht (Art. 28 Abs. 1ter IVG).
4.
Des Weitern hat die Vorinstanz - wobei es die hievor (E. 2) angeführte neue Kognitionsregelung im Bereich der Invalidenversicherung zu beachten gilt - gestützt auf die gesamte Aktenlage zutreffend erkannt, dass der Beschwerdeführer wegen seiner somatischen und psychischen Beschwerden eine leidensangepasste Erwerbstätigkeit nur mehr im Umfange von 60 % bis 70 % ausüben, damit indessen nach wie vor ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen kann. Jedenfalls kann von einer offensichtlich unrichtigen oder unvollständigen vorinstanzlichen Feststellung des rechterheblichen Sachverhalts keine Rede sein (auch nicht im Hinblick auf die nachgereichten ärztlichen Stellungnahmen des Neuropsychiaters Dr. D.________ vom 9. Mai und 13. Dezember 2006 sowie der orthopädischen Chirurgen Dr. H.________ vom 13. Dezember 2006 und Dr. G.________ vom 23. Februar 1984). Für die beantragte medizinische Begutachtung bleibt demnach kein Raum. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden, soweit sachbezogen, ausschliesslich Tat- und Ermessensfragen aufgeworfen, welche - wie dargelegt - der freien Überprüfung durch das Bundesgericht entzogen sind.
5.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird.
6.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft ab 1. Juli 2006]). Dem Ausgang des letztinstanzlichen Verfahrens entsprechend werden die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Schweizerischen Ausgleichskasse zugestellt.
Luzern, 26. September 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: