BGer 1C_300/2007 |
BGer 1C_300/2007 vom 27.09.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1C_300/2007 /daa
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Urteil vom 27. September 2007
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Parteien
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X.________ GmbH, Beschwerdeführerin,
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vertreten durch Y.________,
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gegen
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Einwohnergemeinde Stettlen, vertreten durch die Baupolizeibehörde, Bernstrasse 72, Postfach 217,
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3066 Stettlen,
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Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3011 Bern,
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Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern.
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Gegenstand
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Wiederherstellung,
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Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 15. August 2007.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die X.________ GmbH betreibt auf der in der Gewerbe- und Industriezone gelegenen Parzelle Gbbl. Nr. 250 in der Einwohnergemeinde (EG) Stettlen einen Gartenbaubetrieb. In den Jahren 1993 und 1994 erteilte das Regierungsstatthalteramt Bern Y.________, heute Gesellschafter und Geschäftsführer der X.________ GmbH, die Baubewilligungen für den Neubau eines Werkhofgebäudes und für einen zusätzlichen Kelleranbau auf der betreffenden Parzelle. Nachdem die EG Stettlen festge-stellt hatte, dass das Unternehmen das Betriebsareal und angrenzende Parzellen - Nr. 1047 (A.________) und Nr. 197.01 (Erbengemeinschaft B.________) - auch für die Lagerung verschiedener Materialien nutzte, erliess sie am 21. November 2005 eine Wiederherstellungsverfügung.
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Hiergegen erhob die X.________ GmbH Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (BVE) des Kantons Bern. Diese beteiligte die Eigentümer der von der Wiederherstellungsverfügung betroffenen Parzellen am Verfahren. Da sich die Eigentümer der Parzelle Nr. 197.01 mit der Humusablagerung auf ihrem Grundstück einverstanden erklärt hatten, wurde das Verfahren insoweit als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Im Übrigen wies die BVE die Beschwerde am 17. August 2006 ab, wobei sie die von der EG Stettlen angeordnete Frist für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands neu auf 30 Tage nach Rechtskraft (anstatt nach Eröffnung) des Entscheids festsetzte und zudem die X.________ GmbH in Ergänzung der Wiederherstellungsverfügung auf die Möglichkeit eines nachträglichen Baugesuchs aufmerksam machte, soweit die Verfügung die Parzelle Stettlen Gbbl. Nr. 250 betreffe.
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Gegen den Entscheid der BVE führte die X.________ GmbH Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Mit Urteil vom 15. August 2007 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde teilweise gut (im Zusammenhang mit der Parzelle Gbbl. Nr. 250) und hob Ziff. 2 des Entscheids der BVE auf. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, wobei es anordnete, die Beschwerdeführerin habe den rechtmässigen Zustand auf der Parzelle Stettlen Gbbl. Nr. 1047 innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils herzustellen.
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2.
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Mit Eingabe vom 20. September (Postaufgabe: 21. September) 2007 erhebt die X.________ GmbH Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG). Das Bundesgericht hat darauf verzichtet, Vernehmlassungen einzuholen.
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3.
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Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. in diesem Zusammenhang auch BGE 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254). Vorliegend setzt sich die Beschwerdeführerin nicht mit den ausführlichen, dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Erwägungen auseinander. Sie legt nicht im Einzelnen dar, inwiefern das Urteil des Verwaltungsgerichts, soweit sie dadurch noch beschwert ist, rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Da keine in diesem Sinne sachbezogenen Ausführungen vorliegen, ist mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
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4.
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Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Einwohnergemeinde Stettlen, der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. September 2007
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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