Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_423/2007 /leb
Verfügung vom 27. September 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Müller,
Bundesrichterin Yersin,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwältin Claudia Zumtaugwald,
gegen
Amt für Migration des Kantons Luzern, Fruttstrasse 15, 6002 Luzern,
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern.
Gegenstand
Ausschaffungshaft (Art. 13b ANAG),
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 22. Juni 2007.
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
1.
Am 7. September 2004 verurteilte das Obergericht des Kantons Luzern X.________ wegen Erpressung, mehrfacher Freiheitsberaubung und mehrfacher Vergewaltigung zu einer Zuchthausstrafe von 3 1/2 Jahren. Am 1. Juni 2007 wies das Amt für Migration des Kantons Luzern ihn auf Ende des Strafvollzugs hin aus der Schweiz aus. Am 21. Juni 2007 nahm es X.________ zur Sicherung dieser Massnahme in Ausschaffungshaft, welche der Haftrichter am Verwaltungsgericht des Kantons Luzern am 22. Juni 2007 prüfte und am 3. September 2007 bis zum 4. Oktober 2007 verlängerte. Mit Beschwerde vom 23. August 2007 beantragte X.________, die Verfügung vom 22. Juni 2007 aufzuheben und ihn aus der Haft zu entlassen. Am 19. September 2007 wies das Bundesgericht die gegen den Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern bezüglich seiner Ausweisung eingereichte Beschwerde ab (2C_453/2007). Am 20. September 2007 wurde X.________ nach Sri Lanka ausgeschafft.
2.
Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist legitimiert, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und über ein aktuelles schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung verfügt (Art. 89 Abs. 1 BGG; BGE 133 II 252 E. 1.3). Fällt das aktuelle Interesse im Verlaufe des Verfahrens dahin, wird die Sache als erledigt erklärt; fehlte es schon bei Beschwerdeeinreichung, ist auf die Eingabe nicht einzutreten (vgl. BGE 118 Ia 488 E. 1a; 118 Ib 1 E. 2 S. 7; 111 Ib 56 E. 2). Der Ausländer hat nach seiner Ausschaffung oder Freilassung grundsätzlich kein praktisches Interesse mehr daran, dass der Haftentscheid nachträglich auf seine Vereinbarkeit mit dem Bundesrecht hin geprüft wird. Für das Bundesgericht besteht in solchen Fällen regelmässig auch keine Veranlassung, ausnahmsweise auf dieses Erfordernis zu verzichten (vgl. das Urteil 2C_78/2007 vom 19. April 2007, E. 2.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer ist am 20. September 2007 ausgeschafft worden, womit das aktuelle Interesse an seiner Haftbeschwerde nachträglich dahingefallen und das vorliegende Verfahren deshalb abzuschreiben ist (vgl. Art. 32 Abs. 2 BGG).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer hat beantragt, ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu bewilligen. Das Bundesgericht gewährt diese, falls die betroffene Partei nicht über die für die Prozessführung erforderlichen Mittel verfügt, ihre Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen und sich die Rechtsvertretung zur Wahrnehmung ihrer Rechte als notwendig erweist ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Die Abteilung entscheidet über das Gesuch in der Besetzung mit drei Richtern; vorbehalten bleiben Fälle, welche im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG erledigt werden; der Instruktionsrichter kann die unentgeltliche Rechtspflege als Einzelrichter selber gewähren, falls keine Zweifel daran bestehen, dass deren Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 64 Abs. 3 BGG). Da die vorliegende Beschwerde nicht im Verfahren nach Art. 108 BGG erledigt wird (Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige, offensichtlich nicht hinreichend begründete oder querulatorische Beschwerden) und die Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege bzw. Verbeiständung zu verweigern ist, muss über das Gesuch in der ordentlichen Besetzung zu Dritt entschieden werden.
3.2
Die vorliegende Eingabe hatte keine ernsthaften Aussichten auf Erfolg und war deshalb zum Vornherein aussichtslos:
3.2.1 Der Beschwerdeführer ist im Juni 2007 aus der Schweiz ausgewiesen worden; zur Sicherung dieser Massnahme durfte er in Ausschaffungshaft genommen werden, obwohl er noch versuchte, über ein Fristwiederherstellungsgesuch den Ausweisungsentscheid, den er ursprünglich akzeptiert hatte, anzufechten: die Ausschaffungshaft setzt praxisgemäss lediglich einen erstinstanzlichen und keinen rechtskräftigen Weg- oder Ausweisungsentscheid voraus (BGE 130 II 56 E. 1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer ist hier schwer straffällig geworden und bereits einmal untergetaucht (vgl. die Ausschreibung zur Fahndung für den Strafvollzug), womit er den Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (SR 142.20; BGE 130 II 56 E. 3.1 S. 58 f.) erfüllte; im Übrigen lagen auch die Haftgründe von Art. 13a lit. e (ernsthafte Gefährdung von Personen an Leib und Leben) und lit. g (Verurteilung wegen eines Verbrechens) ANAG vor (jeweils i.V.m. Art. 13b Abs. 1 lit. b ANAG).
3.2.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Ausweisungsentscheid sei rechtsfehlerhaft gewesen und ihm nicht richtig eröffnet worden, verkannte er, dass die Bewilligungs- und Wegweisungsfrage grundsätzlich nicht Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens bildete (vgl. BGE 130 II 56 E. 2; 128 II 193 E. 2.2; 125 II 217 E. 2 S. 220), weshalb auch auf sein Begehren im vorliegenden Verfahren, durch eine vorsorgliche Massnahme den Vollzug der Ausweisung auszusetzen, nicht weiter eingegangen werden konnte.
3.2.3 Der Beschwerdeführer berief sich schliesslich auch zu Unrecht auf die familiäre Beziehung zu seiner Tochter, die bei seiner früheren Gattin lebt: Nach der Rechtsprechung besteht ein Anspruch auf die Erteilung bzw. eine Erneuerung einer Aufenthaltsbewilligung zwischen dem besuchsberechtigten Ausländer und dem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Kind in Anwendung von Art. 8 EMRK nur, soweit zwischen ihnen in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung gelebt wird und das bisherige Verhalten des Ausländers zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat (vgl. BGE 120 Ib 1 E. 3c S. 5, 22 E. 4a/b S. 25 f.). Hiervon konnte, soweit der Haftrichter dies zu beurteilen hatte, vorliegend zum Vornherein keine Rede sein (vgl. zur entsprechenden Problematik bei einem Haftfall: Urteil 2C_62/2007 vom 10. April 2007, E. 2.2.). Im Übrigen bestanden kaum ernsthafte Chancen auf eine Fristwiederherstellung gegen den Ausweisungsentscheid, nachdem nicht nur die entsprechende Beschwerde verspätet eingereicht, sondern auch die Frist für die Einreichung des Gesuchs um Wiederherstellung der Frist verpasst worden war.
4.
Da das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung somit abzuweisen gewesen wäre, würde der unterliegende Beschwerdeführer dem mutmasslichen Verfahrensausgang entsprechend kostenpflichtig (Art. 66 BGG); aufgrund der Umstände (Bedürftigkeit und Ausreise des Betroffenen) rechtfertigt es sich indessen dennoch, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 32 und Art. 64 Abs. 3 BGG :
1.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration des Kantons Luzern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. September 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: