Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_448/2007 /blb
Urteil vom 27. September 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich.
Gegenstand
Betreibungsbegehren, Kostenvorschuss etc.,
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 29. Juni 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich.
Der Präsident hat nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 29. Juni 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen),
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit bundesgerichtlicher Verfügung vom 28. August 2007 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.-- innerhalb von 5 Tagen seit der am 29. August 2007 erfolgten Zustellung aufgefordert worden ist,
dass er am letzten Tag der Vorschussfrist unter Hinweis auf eine AHV-Verfügung und einen Kontoauszug der Postfinance sinngemäss die unentgeltliche Rechtspflege beantragt hat, indem er behauptete, er beziehe eine AHV-Rente von Fr. 854.-- und könne den Vorschuss nicht bezahlen,
dass der Beschwerdeführer mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 4. September 2007 aufgefordert worden ist, den nicht eingegangenen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am 6. September 2007 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer mit der Verfügung vom 4. September 2007 gleichzeitig die Möglichkeit erhalten hat, (anstelle der Vorschusszahlung) innerhalb der erwähnten Frist ein gehörig begründetes und mit aktuellen Beweismitteln über seine gegenwärtigen finanziellen Verhältnisse (insbesondere mit einem Zeugnis der Einwohnergemeinde) versehenes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nachzureichen,
dass dem Beschwerdeführer für den Fall, dass er (innerhalb der nicht erstreckbaren Nachfrist) weder den Bedürftigkeitsnachweis erbringe noch den Vorschuss bezahle, angedroht worden ist, es werde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und auf seine Beschwerde nicht eingetreten,
dass der Beschwerdeführer am letzten Tag der Nachfrist ein weiteres Schreiben eingereicht hat, worin er das Vorliegen eines festen Wohnsitzes in der Schweiz und damit die Möglichkeit der Nachreichung eines Armutszeugnisses bestritt und unter Beilegung eines Schreibens der Schweizerischen AHV-Ausgleichskasse vom 3. August 2006 auf ein hängiges Gesuch um Ergänzungsleistungen sowie (ohne jeden Beleg) auf die angebliche "Gratisunterkunft" bei "Bekannten" verwies,
dass er damit jedoch den geforderten Bedürftigkeitsnachweis nicht erbracht hat, weshalb - wie angedroht - das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welche nur bei nachgewiesener Bedürftigkeit gewährt werden könnte, abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG, BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164f.),
dass festzustellen bleibt, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkannt:
1.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, und dem Betreibungsamt B.________ schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. September 2007
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: