BGer 5D_92/2007 |
BGer 5D_92/2007 vom 27.09.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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5D_92/2007/bnm
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Urteil vom 27. September 2007
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Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Raselli, Präsident,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kanton Zürich, vertreten durch das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso, Postfach, 8023 Zürich,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Definitive Rechtsöffnung.
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Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 29. Juni 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich.
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Der Präsident hat nach Einsicht
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in die Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 29. Juni 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich,
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in Erwägung,
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dass der Beschwerdeführer (nach sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abweisender Verfügung vom 30. August 2007: Art. 64 Abs. 1 BGG) mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 6. September 2007 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 20. August 2007 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 5 Tagen seit der am 10. September 2007 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
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dass der Beschwerdeführer innert der Nachfrist eine weitere Eingabe eingereicht hat, womit er um Wiedererwägung der (sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abweisenden) Verfügung vom 30. August 2007 ersucht und seine Beschwerde ergänzt,
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dass dieses Gesuch (ungeachtet der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers) abzuweisen ist, weil der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerdeergänzung nichts vorbringt, was die Richtigkeit der Verfügung vom 30. August 2007, auf die verwiesen wird, in Frage zu stellen vermöchte,
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dass festzustellen bleibt, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der nicht erstreckbaren Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten ist, der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG) und darauf hingewiesen wird, dass auf die Verfassungsbeschwerde (aus den in der Verfügung vom 30. August 2007 dargelegten Gründen) auch bei rechtzeitiger Vorschusszahlung nicht eingetreten worden wäre,
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erkannt:
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1.
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Das Wiedererwägungsgesuch wird abgewiesen.
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2.
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Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich (III. Zivilkammer) schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. September 2007
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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