BGer 9C_438/2007
 
BGer 9C_438/2007 vom 27.09.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
9C_438/2007
Urteil vom 27. September 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber R. Widmer.
Parteien
G.________, 1957, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer, Schützengasse 7, 8001 Zürich,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 5. Juni 2007.
In Erwägung,
dass die IV-Stelle des Kantons Aargau der 1957 geborenen G.________ nach einem entsprechenden Vorbescheid mit Verfügung vom 9. Januar 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente ab 1. Juli 2006 zusprach,
dass das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die hiegegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 5. Juni 2007 abwies,
dass G.________ Beschwerde führen lässt mit dem Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, wobei sie einen Bericht des Psychiaters Dr. med. C.________ vom 25. Juni 2007 auflegt,
dass die Versicherte ferner um die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht,
dass die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichten, während sich das kantonale Gericht in ablehnendem Sinne zur Beschwerde äussert,
dass das kantonale Versicherungsgericht die Bestimmungen und Grundsätze über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG), die Bedeutung der ärztlichen Auskünfte für die Belange der Invaliditätsschätzung (BGE 115 V 133 E. 2 S. 134, 105 V 156 E. 1 S. 158), die Würdigung von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) sowie den Untersuchungsgrundsatz (BGE 117 V 282 E. 4a) zutreffend wiedergegeben hat, weshalb darauf verwiesen werden kann,
dass die Vorinstanz in Würdigung der medizinischen Unterlagen, insbesondere der Angaben des Dr. med. W.________ vom Regionalen Ärztlichen Dienst vom 23. August 2006 und abweichend von der Stellungnahme des Hausarztes Dr. med. D.________ vom 25. April 2006 davon ausging, die Beschwerdeführerin wäre mit Rücksicht auf ihren körperlichen Gesundheitsschaden in der Lage, eine leichte Erwerbstätigkeit im Umfang von 50 Prozent einer Vollzeitbeschäftigung auszuüben,
dass das kantonale Gericht demgegenüber das Vorliegen eines psychischen Leidens, welches die Arbeitsfähigkeit der Versicherten beeinträchtigt, entgegen dem nachträglich eingereichten Zeugnis des Psychiaters Dr. med. C.________ vom 25. Januar 2007 verneint hat,
dass die Vorinstanz den von der IV-Stelle ermittelten Invaliditätsgrad von 50 % bestätigt hat,
dass die Darlegungen der Vorinstanz zum Grad der Arbeitsunfähigkeit der Versicherten für das Bundesgericht verbindlich sind, soweit die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Bundesrechtsverletzung beruht (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 lit. a BGG),
dass die Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts nicht als offensichtlich unrichtig bezeichnet werden kann, da es sich einlässlich auch mit den psychischen Aspekten des Gesundheitsschadens der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und zulässigerweise im Rahmen antizipierter Beweiswürdigung (BGE 124 V 90 E. 4b S. 94) unter Verzicht auf die Anordnung weiterer Beweismassnahmen festgehalten hat, weshalb diese gesundheitlichen Störungen im massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366) zu keiner zusätzlichen Einschränkung der Leistungsfähigkeit geführt haben dürften,
dass es dabei mit zutreffender Begründung dargelegt hat, dass der Bericht des Psychiaters Dr. med. C.________ vom 25. Januar 2007 den Anforderungen, die rechtsprechungsgemäss an einen beweiskräftigen Arztbericht gestellt werden, nicht genügt,
dass Dr. med. C.________ im letztinstanzlich eingereichten Bericht vom 25. Juni 2007 zwar nunmehr ausführlich begründet, dass die Beschwerdeführerin, an einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) leidend, aus psychiatrischer wie auch somatischer Sicht voll arbeitsunfähig sei,
dass dieser Arztbericht ein knappes halbes Jahr nach Erlass der Rentenverfügung vom 9. Januar 2007 verfasst wurde und schon aus diesem Grund für die Beurteilung nicht entscheidend sein kann (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366),
dass sich jedoch auch unter Berücksichtigung des Berichts des Psychiaters Dr. med. C.________ vom 25. Juni 2007 am Ergebnis nichts ändert, da daraus keine Erkenntnisse gewonnen werden können, welche die Feststellungen zum Grad der Arbeitsunfähigkeit im angefochtenen Entscheid für den massgebenden Zeitraum bis 9. Januar 2007 als offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG erscheinen und auf eine höhere Arbeitsunfähigkeit schliessen liessen,
dass die Versicherte die erwerblichen Folgen der gesundheitlich bedingten Einschränkung des funktionellen Leistungsvermögens betreffende Invaliditätsbemessung der Vorinstanz, welche sich der IV-Stelle anschliesst, zu Recht nicht rügt,
dass die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt sind (Art. 64 Abs. 1 BGG), weshalb von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen ist,
dass indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht wird, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu in der Lage ist,
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden sie einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse der Aarg. Industrie- und Handelskammer, Aarau, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 27. September 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: