Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_342/2007
Urteil vom 28. September 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Attinger.
Parteien
P.________, Beschwerdeführer, vertreten durch das Centro Consulenze, Direzione Centrale, Belpstrasse 11, 3007 Bern,
gegen
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2007.
Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 31. August 2006 verneinte die IV-Stelle Bern einen Anspruch des 1950 geborenen P.________ auf eine Invalidenrente mangels eines leistungsbegründenden Invaliditätsgrades.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 30. April 2007 ab.
P.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Zusprechung einer Invalidenrente.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG).
Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht, Völkerrecht oder kantonale verfassungsmässige Rechte verletzt ( Art. 95 lit. a-c BGG ), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ).
2.
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG) und die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348, 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2a und b S. 136) richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
3.
3.1 Unter sämtlichen Verfahrensbeteiligten ist unbestritten, dass der seit 1994 im Gipsergeschäft A.________ als Gipser-Vorarbeiter tätige Beschwerdeführer seinen bisherigen Beruf wegen eines Rückenleidens (chronisches Lumbo- und Zervikovertebralsyndrom bei degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule) nur mehr in hälftigem Umfange auszuüben vermag (wobei ihm der Arbeitgeber körperlich leichte Gipserarbeiten zuweist). Streitig und zu prüfen ist hingegen, ob der Versicherte mit der Halbtagstätigkeit an seinem angestammten Arbeitsplatz bestmöglich eingegliedert ist oder die ihm verbliebene Leistungsfähigkeit bei Verrichtung einer leidensangepassten Tätigkeit mit höherem Arbeitspensum erwerblich besser ausschöpfen könnte.
3.2 Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. K.________, antwortete in seinem Bericht vom 9. November 2005 auf die Frage, "welche andern, dem Leiden angepassten Tätigkeiten (...) in welchem Ausmass noch zumutbar" seien, dahingehend, dass er dies "als Mediziner schlicht nicht beantworten" könne; "eine Arbeitsplatzanalyse könnte hier weiterhelfen". Die vom behandelnden Allgemeinpraktiker damit angeregte ergänzende Abklärung (durch medizinische Fachpersonen bzw. solche der beruflichen Eingliederung) unter Einschluss einer eigentlichen Analyse der Arbeitsplatzsituationen in möglichen Verweisungstätigkeiten hat nicht stattgefunden. Vielmehr stellte der Regionale Aerztliche Dienst (RAD) in antizipierter Beurteilung ohne nähere Erläuterungen fest, "eine Begutachtung würde auf (folgendes) Zumutbarkeitsprofil hinauslaufen": "Leichte Arbeit mit wechselnden Lasten bis 15 Kilo ohne repetitives Vornüberneigen oder Überkopfarbeiten; keine länger fixierte Positionen; Stehen, Sitzen Gehen ohne zeitliche Limite gemäss Hausarzt". Einer derartigen "optimierten Verweistätigkeit" könne der Versicherte uneingeschränkt nachgehen (RAD-Berichte vom 19. Januar und 27. Juli 2006).
3.3 Entgegen der Auffassung von Verwaltung und Vorinstanz lässt sich auf der Grundlage der angeführten medizinischen Akten die funktionelle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer seinem Rückenleiden angepassten Erwerbstätigkeit nicht mit hinreichender Zuverlässigkeit beurteilen. Abgesehen davon, dass die beiden RAD-Berichte den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an beweistaugliche und beweiskräftige medizinische Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) offenkundig nicht genügen, stehen sie in unlösbarem Widerspruch zur Schlussfolgerung des IV-Berufsberaters, der den Versicherten aufgrund einer Gesamtbeurteilung (nicht etwa bloss aus invaliditätsfremden Gründen) in seiner aktuell ausgeübten 50%igen Erwerbstätigkeit als Gipser als optimal eingegliedert erachtet (Schlussbericht vom 12. Juli 2006). Es weckt Bedenken, wenn - wie hier - die IV-interne Berufsberatung den Arbeitgeber eines Versicherten darin bestärkt, dessen hälftige Weiterbeschäftigung (unter Zuweisung möglichst rückenschonender Arbeiten) aufrecht zu erhalten, während die IV-Stelle gleichzeitig in ihrer rentenablehnenden Verfügung vom Versicherten letztlich verlangt, eine anderweitige (dem Rückenleiden insgesamt besser angepasste) Ganztagsarbeit zu suchen. Ein solches Vorgehen verbietet sich jedenfalls solange, als aufgrund der Aktenlage nicht klar ist, ob (und gegebenenfalls in welchem Umfange) dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht die Aufnahme einer Verweisungstätigkeit überhaupt zumutbar ist. Die diesbezügliche unvollständige Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts durch die Vorinstanz stellt eine vom Bundesgericht von Amtes wegen zu korrigierende (Art. 106 Abs. 1 BGG) Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG dar (vgl. E. 1 hievor; Seiler, in: Seiler/von Werdt/ Güngerich, Kommentar zum BGG, N 24 zu Art. 97). Die IV-Stelle wird aufgrund der nachzuholenden medizinischen Abklärungen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Versicherten in einer seinen Rückenbeschwerden angepassten Erwerbstätigkeit und unter Berücksichtigung des aktuellen Eingliederungsstandes erneut über den Rentenanspruch verfügen.
4.
Die Gerichtskosten werden der IV-Stelle als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese hat dem Beschwerdeführer zudem eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 30. April 2007 und die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 31. August 2006 aufgehoben werden und die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der IV-Stelle Bern auferlegt.
3.
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
4.
Die IV-Stelle Bern hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, wird für das kantonale Verfahren über eine Neuverlegung der Gerichtskosten wie auch über eine Parteientschädigung entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
6.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der AHV-Ausgleichskasse FER-CIFA, Fribourg, zugestellt.
Luzern, 28. September 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: