BGer 6B_524/2007
 
BGer 6B_524/2007 vom 30.09.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
6B_524/2007 /rom
Urteil vom 30. September 2007
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Staubeggstrasse 8, 8510 Frauenfeld.
Gegenstand
Einstellung des Verfahrens (Betrug usw.),
Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der Anklagekammer des Kantons Thurgau vom 3. Juli 2007.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass ein Verfahren wegen Betrugs usw. mit der Begründung eingestellt wurde, der Beschuldigte habe nicht arglistig gehandelt (angefochtener Entscheid S. 5/6 E. 8). Da die Staatsanwaltschaft am kantonalen Verfahren teilgenommen hat, weshalb kein Privatstrafklageverfahren im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG vorliegt, und da der Geschädigte kein rechtlich geschütztes Intereresse im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG an der Änderung oder Aufhebung einer Strafverfahrenseinstellung hat (BGE 6B_12/2007 vom 5. Juli 2007), ist der Beschwerdeführer zur vorliegenden Beschwerde nicht legitimiert. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau und der Anklagekammer des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. September 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: