Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_562/2007 /rom
Urteil vom 30. September 2007
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau.
Gegenstand
Strafzumessung,
Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 23. August 2007.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Das Bezirksgericht Baden verurteilte den Beschwerdeführer am 23. Januar 2007 wegen Gehilfenschaft zu versuchtem Raub, mehrfachen Führens eines Fahrzeugs trotz Ausweisentzugs sowie mehrfacher Missachtung der Gurtentragungspflicht zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 10 Monaten und einer Busse von Fr. 200.--. Die dagegen erhobene Berufung, die ausschliesslich die Strafzumessung zum Gegenstand hatte, wies das Obergericht mit Urteil vom 23. August 2007 ab. Soweit der Beschwerdeführer im Verfahren vor Bundesgericht die vor der Vorinstanz nicht bestrittenen Schuldsprüche anficht, kann auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden, weil er diesbezüglich den kantonalen Instanzenzug materiell nicht erschöpft hat. Soweit er sich gegen die Strafzumessung richtet, genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG nicht, zumal am angefochtenen Entscheid ausschliesslich unzulässige appellatorische Kritik geübt wird. Auf die Beschwerde ist deshalb im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. September 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: