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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_489/2007
Urteil vom 1. Oktober 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Maillard.
Parteien
C.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer, Schützengasse 7, 8001 Zürich,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 19. Juni 2007.
In Erwägung,
dass das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG; heute Bundesgericht) mit Urteil vom 26. Juni 2002 die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 26. Januar 2001 bestätigte, mit der das von C.________, geboren 1969, am 9. September 1997 erstmals gestellte Rentenbegehren abgewiesen wurde,
dass die IV-Stelle mit Verfügungen vom 9. und 10. November 2005 (bestätigt durch Einspracheentscheid vom 16. August 2006) das erneuerte Leistungsbegehren (Umschulung und Rente) von C.________ mangels Eingliederungsfähigkeit und rentenbegründender Invalidität ablehnte,
dass das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die gegen die Ablehnung der Rente eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 19. Juni 2007 abwies,
dass C.________ mit Beschwerde die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente beantragen sowie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen liess,
dass das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Beschluss vom 30. August 2007 abgewiesen hat,
dass das EVG in seinem Urteil vom 26. Juni 2002 festgestellt hat, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer körperlichen Beschwerden in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit ohne Heben von Lasten über 15 kg zu 80 % arbeitsfähig ist und der gestützt darauf aufgrund eines Einkommensvergleiches ermittelte Invaliditätsgrad rentenausschliessende 36,1 % beträgt,
dass sich in den Akten kein Hinweis findet, wonach sich der Gesundheitszustand seither aus somatischer Sicht verändert hätte,
dass das kantonale Gericht mit in allen Teilen überzeugender Begründung, auf die verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), zutreffend erwogen hat, dass auch keine die Arbeitsfähigkeit weiter einschränkende psychiatrische Krankheit vorliegt,
dass insbesondere die rechtsprechungsgemäss geforderten Voraussetzungen, unter denen bei einer somatoformen Schmerzstörung ausnahmsweise eine invalidisierende Arbeitsunfähigkeit angenommen werden kann (siehe dazu BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.3 S. 354), nicht erfüllt sind, bei der Beschwerdeführerin vielmehr invaliditätsfremde Gründe im Vordergrund stehen,
dass sich die Vorbringen in der Beschwerde weitgehend in appellatorischer Kritik am Bericht des regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) X.________ vom 31. Oktober 2005 erschöpfen, der indessen die von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an den vollen Be-weiswert (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) erfüllt,
dass auch die übrigen in der Beschwerde erhobenen Einwendungen nicht geeignet sind, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG oder den angefochtenen Entscheid als bundesrechtswidrig (Art. 95 BGG) erscheinen zu lassen,
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt wird,
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 1. Oktober 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: