BGer 1B_204/2007
 
BGer 1B_204/2007 vom 03.10.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
1B_204/2007 /fun
Urteil vom 3. Oktober 2007
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Eusebio,
Gerichtsschreiber Kessler Coendet.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Werner Greiner,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich,
Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, Wengistrasse 28, Postfach, 8026 Zürich.
Gegenstand
Untersuchungshaft,
Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 28. August 2007.
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl führt gegen X.________ eine Strafuntersuchung wegen Nötigung, falscher Anschuldigung, sexuellen Missbrauchs seiner Schwester und weiterer Vorwürfe. Der Beschuldigte befindet sich seit 26. Mai 2007 in Untersuchungshaft. Mit Verfügung vom 28. August 2007 verlängerte der Haftrichter des Bezirks Zürich die Untersuchungshaft bis zum 28. November 2007.
B.
Mit Eingabe vom 13. September 2007 erhebt X.________ gegen die haftrichterliche Verfügung vom 28. August 2007 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die unverzügliche Haftentlassung. Ausserdem stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im bundesgerichtlichen Verfahren.
Der Haftrichter verzichtet ausdrücklich auf eine Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft hat sich zur Sache nicht vernehmen lassen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Auf das Beschwerdeverfahren ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG: SR 173.110) anwendbar (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG). Der angefochtene Entscheid stützt sich auf kantonales Strafprozessrecht und kann mit der Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG angefochten werden. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, kann - unter dem Vorbehalt rechtsgenüglicher Rügen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) - auf die Beschwerde eingetreten werden.
2.
Die Untersuchungshaft darf nach Zürcher Strafverfahrensrecht nur angeordnet bzw. fortgesetzt werden, wenn der Angeschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und ausserdem ein besonderer Haftgrund vorliegt (§ 58 Abs. 1 der Strafprozessordnung vom 4. Mai 1919 [StPO/ZH; LS 321]). Wiederholungsgefahr als besonderer Haftgrund liegt vor, wenn aufgrund bestimmter Anhaltspunkte ernsthaft befürchtet werden muss, der Angeschuldigte werde, "nachdem er bereits zahlreiche Verbrechen oder erhebliche Vergehen verübt hat, erneut solche Straftaten begehen" (§ 58 Abs. 1 Ziff. 3 StPO/ZH). § 58 Abs. 1 Ziff. 4 StPO anerkennt als besonderen Haftgrund auch die konkrete Gefahr der Begehung eines Katalogs von Delikten, sofern die hängige Untersuchung ein gleichartiges Verbrechen oder Vergehen betrifft.
Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass die genannten gesetzlichen Voraussetzungen in seinem Fall gegeben seien. Er rügt eine Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit.
3.
Zunächst bestreitet der Beschwerdeführer den dringenden Tatverdacht. Er tut dies allerdings in pauschaler Weise. Unklar ist, ob er sich dabei bloss auf den Vorwurf des Sexualdelikts oder auch auf die übrigen Tatvorwürfe bezieht. Auch setzt sich die Beschwerdeschrift in keiner Weise mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids zum Tatverdacht auseinander. An sich ist fraglich, ob der entsprechende Einwand in der Beschwerde den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG entspricht. Die Frage kann jedoch offenbleiben, weil dem Haftrichter beizupflichten ist, wenn er den dringenden Tatverdacht mit Bezug auf das hier im Vordergrund stehende Sexualdelikt bejaht hat.
Im angefochtenen Entscheid wird dabei im Wesentlichen auf die haftrichterliche Verfügung vom 26. Mai 2007 betreffend Anordnung der Untersuchungshaft verwiesen; die dort angestellten Erwägungen hätten nach wie vor uneingeschränkte Gültigkeit. Die Schwester des Beschwerdeführers hat als angebliches Opfer ihre Beschuldigungen nicht nur in der polizeilichen Befragung vom 2. Mai 2007 geäussert. Sie hat diese in der Befragung vom 11. Juli 2007 bei der Staatsanwaltschaft aufrecht erhalten. Dabei machte sie wiederum geltend, der angeschuldigte Beschwerdeführer sei im Juli 2005 einmal während ihres Tiefschlafs mit dem Penis in die Vagina eingedrungen.
Zwar steht jeder Angeschuldigte bis zur allfälligen rechtskräftigen Verurteilung unter dem Schutz der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV). Dies schliesst aber weder die Anordnung bzw. Fortdauer von Untersuchungshaft noch insbesondere die Annahme eines dringenden Tatverdachts aus. Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter ist bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist lediglich zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen und die kantonalen Behörden das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (BGE 116 Ia 143 E. 3c S. 146). Im Lichte dieser Grundsätze ist es nicht zu beanstanden, wenn sich der angefochtene Entscheid bei der Annahme eines dringenden Tatverdachts auf die belastenden Aussagen der Schwester abstützt; aus ihren Aussagen ergeben sich ausreichende Anhaltspunkte für eine mögliche Täterschaft des Beschwerdeführers am fraglichen Delikt.
Da ein dringender Tatverdacht insoweit in verfassungsmässiger Weise bejaht worden ist, muss hier auch nicht weiter erörtert werden, ob dies für die übrigen Deliktsvorwürfe ebenfalls zutrifft.
4.
Die Vorinstanz geht im angefochtenen Entscheid von Wiederholungsgefahr (§ 58 Abs. 1 Ziff. 3 StPO/ZH) und von Ausführungsgefahr (§ 58 Abs. 1 Ziff. 4 StPO/ZH) aus; dabei nimmt sie keine eindeutige Zuordnung unter die beiden Tatbestände vor. Aus dem angefochtenen Entscheid lässt sich schliessen, dass die Vorinstanz bei der Rechtfertigung von Präventivhaft hauptsächlich § 58 Abs. 1 Ziff. 3 StPO/ZH als erfüllt betrachtet hat. Ob der entsprechende Haftgrund zu Recht bejaht wurde, ist zunächst zu prüfen.
4.1 Das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Sexualdelikt ist nach der Vorinstanz schwerer Natur; damit sei die Anlasstat gegeben. Weiter habe der Beschwerdeführer unter anderem wegen Raubes bereits eine Gefängnisstrafe von zwölf Monaten verbüssen müssen. In dem von der Staatsanwaltschaft eingeholten psychiatrischen Kurzgutachten vom 15. August 2007 werde dem Beschwerdeführer eine schlechte Rückfallprognose gestellt. Hinzu kämen konkrete Hinweise auf ein Aggressionspotenzial des Beschwerdeführers gegenüber Dritten, namentlich gegenüber der ihn belastenden Schwester.
4.2 Die bundesgerichtliche Praxis versteht unter den verübten Taten im Sinne von § 58 Abs. 1 Ziff. 3 StPO/ZH sowohl strafbare Handlungen, aufgrund derer eine Verurteilung erfolgt ist, als auch Delikte, die Gegenstand eines noch pendenten Strafverfahrens bilden. Es muss sich um eine grössere Anzahl schwererer Delikte, jedenfalls nicht um solche mit Bagatellcharakter, handeln, wobei bei schwerwiegenden Einzeltaten eine kleinere Anzahl genügt (Urteile 1P.462/2003 vom 10. September 2003, E. 3.3; 1P.150/2006 vom 3. April 2006, E. 3.2).
Demgegenüber ist der Haftgrund der Ausführungsgefahr bzw. der qualifizierten Wiederholungsgefahr nach § 58 Abs. 1 Ziff. 4 StPO/ZH anwendbar, wenn nur eine Anlasstat vorliegt, jedoch für die Zukunft schwere Delikte zu erwarten sind. Der Haftgrund knüpft primär vorausschauend daran an, dass zu befürchten ist, der Täter werde - wenn in Freiheit belassen oder dahin entlassen - eines der im entsprechenden Deliktskatalog aufgeführten gefährlichen Gewaltdelikte, wie insbesondere ein solches gegen Leib und Leben, begehen (vgl. Urteil 1P.580/2006 vom 28. September 2006, E. 2.5).
Hier liegen, die Vorbestrafung wegen Raubes eingerechnet, mehrere Vorfälle von qualifizierten Nötigungsdelikten bzw. Gewaltdelikten vor, was grundsätzlich für die Begründung von Wiederholungsgefahr im Sinne von § 58 Abs. 1 Ziff. 3 StPO/ZH ausreichen kann. Dass die fraglichen Delikte erheblich im Sinne der genannten Bestimmung sind, stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede. Es hilft ihm daher nicht, wenn er sinngemäss geltend macht, bisher sei er nur wegen Raubes vorbestraft.
4.3 Dem Beschwerdeführer ist gutachterlich eine schlechte Rückfallprognose gestellt worden. Gemäss dem erwähnten Kurzgutachten besteht bei ihm eine wahnhafte Störung des Inhalts, dass man sein Geld haben und ihn ins Gefängnis bringen wolle. Aufgrund dieser wahnhaften Störung sehe er die ihn belastende Schwester, die Justiz und auch den psychiatrischen Gutachter als bedingungslos gegen ihn gerichtet an. Die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beschwerdeführers erscheine im aktuellen Zeitpunkt als reduziert. Insbesondere könnten aggressive Verhaltensweisen gegenüber der Schwester nicht ausgeschlossen werden, weil sie eine zentrale Stelle im Wahnsystem des Beschwerdeführers einnehme. Der Gutachter hat bei dieser Würdigung den äusseren Ablauf des zweiten Untersuchungsgesprächs einbezogen; dabei hatte der Beschwerdeführer ihm gegenüber einen aggressiven Durchbruch gezeigt. Diesen Vorfall interpretierte der Gutachter vor dem Hintergrund der von ihm geäusserten psychiatrischen Diagnose.
Die Schlussfolgerungen im Gutachten sind für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar. Dass der Gutachter eine derartige Einschätzung bereits gestützt auf zwei längere Untersuchungsgespräche und die Vorakten abgegeben habe, könne nicht angehen; vielmehr hätten zusätzliche psychiatrische Untersuchungen, wie Testverfahren, durchgeführt werden müssen. Mit diesem Einwand vermag der Beschwerdeführer keine mangelhafte Tatsachenfeststellung durch die Vorinstanz im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG (vgl. dazu BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252) darzutun. Dafür genügt es insbesondere nicht, den Vorfall anlässlich des zweiten Untersuchungsgesprächs nachträglich zu bagatellisieren, weil der Beschwerdeführer dabei den Querbezug zur psychiatrischen Diagnose auszublenden scheint. Der Beschwerdeführer gibt auch zu, dass er auf die ihn belastende Schwester nicht gut zu sprechen ist. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das Gutachten für schlüssig erachtet hat. Damit bestand auch kein Anlass, im vorliegenden Zusammenhang ergänzende Abklärungen zum Aggressionspotenzial des Beschwerdeführers zu verlangen.
4.4 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die Rückfallprognose laute zu wenig ungünstig, als dass die Fortsetzung der Untersuchungshaft deswegen geboten sei. Es sei festgestellt worden, dass er nicht mit Gewalt gegen Personen gedroht habe. Auch im Übrigen würden konkrete Anhaltspunkte für ein erhebliches Fremdgefährdungsrisiko fehlen.
Es trifft zu, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich hohe Anforderungen an die Annahme von Wiederholungsgefahr zu stellen sind; die rein hypothetische Möglichkeit der Begehung weiterer Delikte sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen (BGE 125 I 60 E. 3a S. 62; 124 I 208 E. 5 S. 213, je mit Hinweis). Die Vorinstanz geht beim Beschwerdeführer angesichts der festgestellten psychischen Verfassung von einem hohen und konkreten Risiko aus, dass er sich in Freiheit gegenüber Dritten nicht nur in geringfügiger Weise aggressiv verhalten würde. Es hält vor der Verfassung stand, wenn die Vorinstanz vor diesem Hintergrund die Präventivhaft mit dem aktuellen Aggressionspotenzial des Beschwerdeführers begründet. Über das Gutachten hinaus bedarf es keiner zusätzlichen Anhaltspunkte, wie ausdrücklicher Drohungen, für eine derartige Würdigung. Insbesondere besteht hinreichend Grund zur Annahme, ein wirksamer Schutz der Schwester lasse sich derzeit nur mit der Aufrechterhaltung der Haft bewerkstelligen.
Da sich die Annahme von Wiederholungsgefahr im Sinne von § 58 Abs. 1 Ziff. 3 StPO/ZH als verfassungsmässig erweist, muss nicht geprüft werden, ob auch der Haftgrund von § 58 Abs. 1 Ziff. 4 StPO/ZH gegeben ist.
4.5 Ergänzend sei angemerkt, dass sich eine weitere Verlängerung der Untersuchungshaft nicht beliebig mit der Annahme von Wiederholungsgefahr bzw. Ausführungsgefahr rechtfertigen lässt. Die im Kurzgutachten diagnostizierten massiven psychischen Probleme des Beschwerdeführers lassen jedenfalls die Frage nach anderweitigen Massnahmen, etwa solchen fürsorgerischer Natur, aufkommen. Der psychiatrische Begutachtungsprozess hinsichtlich des Beschwerdeführers ist mit dem Vorliegen des Kurzgutachtens nicht abgeschlossen. Es darf davon ausgegangen werden, dass die Staatsanwaltschaft die notwendigen Vorkehren trifft, damit die Begutachtung - trotz der vom Beschwerdeführer geäusserten Widerstände - beförderlich weitergeführt wird. Spätestens bei Ablauf der angefochtenen Hafterstreckung wird gestützt auf weitere Ergebnisse der psychiatrischen Untersuchung zu prüfen sein, ob fürsorgerische Massnahmen angezeigt sind oder ob anstelle der Untersuchungshaft taugliche Ersatzmassnahmen angeordnet werden können.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang wird der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat indessen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt. Dieses ist gutzuheissen, weil seine Bedürftigkeit ausgewiesen erscheint und die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.
2.1 Es werden keine Kosten erhoben.
2.2 Rechtsanwalt Werner Greiner wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Oktober 2007
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: