Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1P.86/2007 /fun
Urteil vom 3. Oktober 2007
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Eusebio,
Gerichtsschreiber Kessler Coendet.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lothar Auf der Maur,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,
Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, Hirschengraben 16, 6002 Luzern.
Gegenstand
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil
des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer,
vom 25. September 2006.
Sachverhalt:
A.
Gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 30. September 2004 wird X.________ vorgeworfen, als Drahtzieher im Hintergrund und damit als Mittäter an einem Raubüberfall zum Nachteil des Ehepaars Y.________ beteiligt zu sein. Die Staatsanwaltschaft verlangte eine Bestrafung von X.________ wegen Raubes nach Art. 140 Ziff. 3 StGB und mehrfacher Freiheitsberaubung.
B.
Das Kriminalgericht Luzern verurteilte X.________ mit Urteil vom 4. März 2005 wegen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB zu 18 Monaten Gefängnis. Es gewährte dem Verurteilten den bedingten Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren und rechnete 12 Tage Untersuchungshaft auf die Strafe an. Von den Vorwürfen eines qualifizierten Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 3 StGB und der mehrfachen Freiheitsberaubung sprach das Kriminalgericht X.________ frei.
Auf Appellation des Angeklagten hin verurteilte ihn das Obergericht des Kantons Luzern am 25. September 2006 für die vorgeworfene Tat wegen Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 StGB und setzte die Strafe auf 15 Monaten Gefängnis, bei bedingtem Vollzug, herab.
C.
Mit Eingabe vom 12. Februar 2007 erhebt X.________ beim Bundesgericht Verfassungsbeschwerde wegen Verletzungen seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, des Willkürverbots und der Unschuldsvermutung. Er beantragt, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Staatsanwaltschaft und Obergericht ersuchen um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
D.
Der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung hat der Beschwerde mit Verfügung vom 16. März 2007 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Dem Beschwerdeführer wurde am 5. April 2007 Gelegenheit gegeben, bis zum 15. Mai 2007 eine Stellungnahme zu den Eingaben der Verfahrensbeteiligten einzureichen. Er hat sich in der Folge nicht vernehmen lassen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) in Kraft getreten. Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 BGG noch nach dem Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG).
1.1 Für die Geltendmachung der als verletzt gerügten verfassungsmässigen Rechte steht auf Bundesebene einzig das Rechtsmittel der staatsrechtlichen Beschwerde zur Verfügung. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.
1.2 Soweit der Beschwerdeführer neben der Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangt, das Bundesgericht habe ihn bei einer Gutheissung der Beschwerde von Schuld und Strafe freizusprechen, verkennt er die kassatorische Natur der staatsrechtlichen Beschwerde (BGE 129 I 129 E. 1.2.1 S. 131 f.; 124 I 327 E. 4 S. 332 ff., je mit Hinweisen). Auf dieses Begehren kann nicht eingetreten werden.
1.3 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262; 129 I 113 E. 2.1 S. 120). Die vorliegende Beschwerde ist teilweise mangelhaft begründet; insbesondere enthält sie über weite Strecken appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil im Hinblick auf die Beweiswürdigung; dies ist nach dem Gesagten unzulässig. Soweit keine genügend begründeten Verfassungsrügen geltend gemacht werden, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
2.
Wie das Obergericht festgestellt hat, ist es unbestritten, dass A.Z.________, D.________ und A.E.________ am frühen Morgen des 29. Mai 2000 das Ehepaar Y.________ in ihrem Wohnhaus überfallen haben. Zuvor liess sich das Trio von B.E.________, dem Bruder von A.E.________, zum Haus der Eheleute chauffieren. Die Täter stiegen mit einer Leiter ins obere Stockwerk des Hauses ein, bedrohten die Opfer mit einer Pistole und fesselten sie mit Klebeband. Mit dem erhältlich gemachten Tresorschlüssel öffneten sie den Safe und entwendeten - gemäss Ergebnis der Strafuntersuchung - unter anderem Schmuck und Uhren im Wert von rund Fr. 833'000.-- sowie Bargeld, "Goldvrenelis" und Goldbarren im Wert von ca. Fr. 3'000.--. Mit dieser Beute ergriffen sie die Flucht und liessen die Opfer gefesselt im Haus zurück. Von der Beute konnten Schmuck und Uhren im Wert von Fr. 729'700.-- sichergestellt werden. Vom übrigen Deliktsgut fehlt jede Spur.
Das Obergericht hält es insbesondere gestützt auf die belastenden Aussagen von A.Z.________ und B.E.________ sowie den telefonischen Kontakt des Beschwerdeführers vor und nach der Tat mit A.Z.________ für erstellt, dass der Beschwerdeführer für diese Tat als Tippgeber handelte und auch zur Planung und Ausführung der Tat einen bedeutsamen Beitrag (namentlich in Form von Informationen an A.Z.________ über die Opfer und ihr Wohnhaus) leistete. Das kantonale Gericht erachtet es weiter als erwiesen, dass sich der Beschwerdeführer den Vollzug des Delikts unmittelbar nach der Tat telefonisch bestätigen liess. Aufgrund dieses Umstandes nimmt das Obergericht an, dass dieser ein unmittelbares und eigenes Interesse an der Tat bzw. an Teilen der Beute gehabt habe. Nach Auffassung des Obergerichts kann dem Beschwerdeführer aber nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, dass er sich über die Nötigungs- und Gewalthandlungen von A.Z.________ und seinen Komplizen im Klaren war oder diese billigend in Kauf nahm. Die qualifizierte Vorgehensweise seiner Mittäter könne ihm in subjektiver Hinsicht nicht angerechnet werden, weshalb er sich nur der Teilnahme an einem einfachen Diebstahl zu verantworten habe. Gleichzeitig hat das Obergericht den Eventualantrag des Beschwerdeführers verworfen, er sei nur der Gehilfenschaft zu Diebstahl zu verurteilen. Das Gericht leitet aus den vorstehend angesprochenen Aussagen der Mittäter und dem regen Telefonkontakt mit A.Z.________ vor und nach der Tat ab, dass die Informationen des Beschwerdeführers für die Räuber offenbar von grosser Wichtigkeit waren. Der gemeinsame, mindestens konkludente Tatentschluss zeige sich darin, dass der Beschwerdeführer den Angeklagten A.Z.________ auf das lukrative Tatobjekt aufmerksam gemacht und diesen auch in der Planung und Ausführung der Tat - wenn auch nur im Hinblick auf einen Einbruch - unterstützt habe. Der Beschwerdeführer komme auch deshalb nicht als blosser Gehilfe in Betracht, weil er ein eigenes Interesse an der Ausführung der Tat gehabt habe.
Bei dieser Beurteilung hat das Obergericht folgende weitere Sachverhaltselemente berücksichtigt. Der Beschwerdeführer hielt sich im Tatzeitpunkt im Kosovo auf. Er war bereits am 24. Mai 2000 aus der Schweiz in den Kosovo gefahren. Dort hatte er ab 1999 einen Geschäftsbetrieb aufgebaut. Bei seinen Aufenthalten im Kosovo wohnte er offenbar im Haus der Familie Z.________. Verschiedene Mitglieder dieser Familie waren Angestellte des Beschwerdeführers in diesem Betrieb. Im Jahr 2003 musste der Beschwerdeführer das Geschäft aufgeben; dadurch verloren die betroffenen Mitglieder der Familie Z.________ ihr Einkommen.
3.
In verfahrensmässiger Hinsicht beanstandet der Beschwerdeführer, das Obergericht habe Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 BV missachtet. Einerseits weiche das angefochtene Urteil von der rechtlichen Würdigung der Anklageschrift ab, ohne dass der Beschwerdeführer dazu angehört worden sei. Anderseits habe das Obergericht die vom Beschwerdeführer bezeichneten Entlastungszeugen nicht einvernommen. Bei diesen Rügen geht es um angebliche Verletzungen des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV). Dem gleichzeitig angerufenen Art. 29 Abs. 1 BV kommt diesbezüglich keine darüber hinausgehende Bedeutung zu.
3.1 Nach § 183 der Luzerner Strafprozessordnung vom 3. Juni 1957 (StPO/LU; SRL Nr. 305) darf eine Verurteilung auf Grund anderer Strafbestimmungen als den in der Anklage oder im Antrag des Amtsstatthalters angerufenen nur erfolgen, wenn der Angeklagte rechtzeitig auf den neuen rechtlichen Gesichtspunkt aufmerksam gemacht wurde und dazu Stellung nehmen konnte. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, der Gehalt der kantonalen Bestimmung gehe über den verfassungsmässigen Gehörsanspruch hinaus. Folglich ist einzig zu prüfen, ob das Obergericht bei seinem Schuldspruch diese Verfassungsgarantie (vgl. dazu BGE 126 I 19 E. 2 S. 21 ff.) eingehalten hat.
Der Beschwerdeführer ist wegen qualifizierten Raubes (Art. 140 Ziff. 3 StGB) angeklagt worden. Das Obergericht hat ihn wegen einfachen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB) verurteilt. Wie das Obergericht in der Vernehmlassung zu Recht ausführt, stellte der Beschwerdeführer im Appellationsverfahren den Eventualantrag, er sei der Gehilfenschaft zu Diebstahl schuldig zu sprechen. Es kann daher keine Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer durch die rechtliche Würdigung der angeklagten Tat im angefochtenen Urteil überrascht worden ist. Hinzu kommt, dass der Tatbestand des Raubes den - hier zur Anwendung gebrachten - Grundtatbestand des Diebstahls voraussetzt (BGE 124 IV 102 E. 2 S. 104; zur Veröffentlichung bestimmtes Urteil 6S.510/2006 vom 17. Juli 2007, E. 4.2). Unter diesen Umständen geht die Gehörsrüge fehl.
3.2 Nach der Rechtsprechung ist das Recht, Entlastungszeugen zu laden und zu befragen, relativer Natur. Der Richter hat insoweit nur solche Beweisbegehren, Zeugenladungen und Fragen zu berücksichtigen und zuzulassen, die nach seiner Würdigung rechts- und entscheiderheblich sind (BGE 129 I 151 E. 3.1 S. 154 mit Hinweis).
3.2.1 Gemäss der Darstellung im angefochtenen Urteil beantragte der Beschwerdeführer die Einvernahme von fünf Entlastungszeugen, die das Obergericht nicht zugelassen hat. Im bundesgerichtlichen Verfahren bemängelt der Beschwerdeführer zunächst pauschal, die entlastenden Zeugen seien nicht angehört worden. Er geht jedoch mit keinem Wort auf die angebliche Notwendigkeit einer Befragung von B.Z.________ und von F.________ ein; insoweit kann auf die Gehörsrüge mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht eingetreten werden (E. 1.3).
3.2.2 Bezüglich der übrigen drei angebotenen Zeugen (G.________, H.________, C.Z.________) macht er geltend, bei deren Einvernahme hätte festgestellt werden können, dass sein Mobiltelefon im Kosovo regelmässig von Drittpersonen, namentlich von Mitgliedern der Familie Z.________, benutzt worden sei. Mit diesem Beweismittel hätte er das ihm zur Last gelegte Indiz entkräften können, dass von seinem Mobilanschluss aus vor und nach der Tat telefonische Kontakte mit A.Z.________ bestanden haben sollen.
Es trifft zu, dass das Obergericht die Häufigkeit der Telefonverbindungen zu A.Z.________ als Indiz für die Beteiligung des Beschwerdeführers gewertet hat. Dabei stellte es aber wesentlich auf die grosse Zahl der Kontakte ab, bei denen das Mobiltelefon des Beschwerdeführers nachweislich in der Schweiz verwendet wurde. In der Tatnacht hielt sich der Beschwerdeführer, wie bei E. 2 erwähnt, im Kosovo auf. Was die in diesem Zeitraum nachgewiesenen telefonischen Kontakte zwischen A.Z.________ und dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers betrifft, hat der Letztere zugegeben, er habe einen Anruf entgegengenommen. Dabei habe A.Z.________ ihm so etwas wie "Es ist passiert" gesagt. Ob das Obergericht die Bedeutung dieses Anrufs in verfassungsmässiger Weise gewürdigt hat, wird noch zu erörtern sein (vgl. E. 6.2 hiernach).
Im Hinblick auf die Notwendigkeit der fraglichen Zeugeneinvernahmen gilt es Folgendes zu bedenken: Der Beschwerdeführer behauptet nicht, er habe sein Mobiltelefon auch in der Schweiz Dritten zur Verfügung gestellt; ebenso wenig äussert er die Erwartung, die von ihm angerufenen drei Zeugen könnten konkrete Aussagen zur Verwendung seines Mobiltelefons in der Tatnacht machen. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn das Obergericht die Befragung dieser Zeugen als entbehrlich eingestuft hat. In dieser Hinsicht dringt die Gehörsrüge nicht durch.
3.3 Nach dem Beschwerdeführer verletzt es ferner Art. 29 BV, wenn das Obergericht den Aussagen von B.E.________ einen hohen Beweiswert zuordne. Hinsichtlich dieses Punkts fehlt eine hinreichende Begründung der Verfassungsrüge (E. 1.3).
4.
Zur Hauptsache wirft der Beschwerdeführer dem Obergericht eine willkürliche Beweiswürdigung und eine Verletzung der Unschuldsvermutung vor.
Art. 9 BV gewährleistet den Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Auf dem Gebiet der Beweiswürdigung steht dem Sachrichter ein weiter Ermessensspielraum zu. Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, auf einem offenkundigen Fehler beruhen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen. Dabei genügt es nicht, wenn sich der angefochtene Entscheid lediglich in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (vgl. BGE 131 I 467 E. 3.1 S. 473 f.; 129 I 8 E. 2.1 S. 9, je mit Hinweisen).
Aus der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung wird die Rechtsregel "in dubio pro reo" abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2a S. 40 f. mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz, dass sich der Strafrichter nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat.
Im Lichte dieser Grundsätze sind im Folgenden die Einwände des Beschwerdeführers gegen die Feststellungen des Obergerichts, die für die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Tatbeteiligung sprechen, zu überprüfen. Dabei ist zunächst auf die gerichtliche Würdigung der Aussagen von A.Z.________ und B.E.________ einzugehen (E. 5). Anschliessend sind der Aspekt der Telefonverbindungen (E. 6), die Motivlage des Beschwerdeführers (E. 7) und seine Fähigkeit als Tippgeber (E. 8) zu behandeln.
5.
5.1 Im angefochtenen Urteil wird erwogen, das Aussageverhalten von A.Z.________ über die Tatbeteiligung des Beschwerdeführers sei widersprüchlich bzw. launenhaft. Dennoch belaste A.Z.________ den Beschwerdeführer insgesamt schwer und in den Kernaussagen stringent als Initianten und Informanten für den Raubüberfall; aus diesen Aussagen ergebe sich auch, dass der Beschwerdeführer ein eigenes Interesse an der Beute bzw. an Teilen davon gehabt habe. Das Obergericht hält diese Belastungen für glaubwürdig, weil sie mit Aussagen von B.E.________ übereinstimmen würden, die der Letztere bereits am Anfang der Untersuchung gemacht hatte. B.E.________ wurde am Tag nach der Tat verhaftet und kennt den Beschwerdeführer unbestrittenermassen nicht. Während der Untersuchung lieferte B.E.________ die Beschreibung eines Schweizer Tippgebers für den Raub, die sich nach den Feststellungen des Obergerichts nur auf den Beschwerdeführer beziehen können. Die Beschreibung hatte B.E.________ nach eigenen Angaben von A.Z.________ und seinen Komplizen im Vorfeld der Tat gehört.
Das Obergericht geht davon aus, dass die Beschreibung von B.E.________ über einen involvierten Schweizer im Wesentlichen auf A.Z.________ zurückgeführt werden kann. Nach Ansicht des Obergerichts ist insofern wesentlich, dass der Beschwerdeführer vor Obergericht ausgesagt hat, im Frühjahr 2000 habe er noch ein gutes Verhältnis zu den Gebrüdern Z.________ gehabt. Das Obergericht schliesst daher aus, dass A.Z.________ den Beschwerdeführer im Tatzeitraum bei seinen Komplizen fälschlich angeschuldigt habe; somit könne es auch keine Rolle spielen, dass sich das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem "Z.________-Clan" in der Folge verschlechtert habe. Ferner ist es nach Ansicht des Obergerichts undenkbar, dass B.E.________ ein eigenes Motiv für eine Falschaussage im Hinblick auf den Beschwerdeführer hatte oder eine solche mit den Komplizen abgesprochen habe; folglich erschüttere der Umstand, dass B.E.________ in anderer Hinsicht Falschaussagen machte, seine Glaubwürdigkeit im vorliegenden Zusammenhang nicht.
5.2 Nach Meinung des Beschwerdeführers sind die Angaben der Komplizen von A.Z.________ in der Untersuchung über einen involvierten Schweizer zu unbestimmt, um einen Rückschluss auf ihn, den Beschwerdeführer, zu erlauben. Dieser Einwand ist jedoch, was die belastenden Aussagen von B.E.________ betrifft, nicht stichhaltig.
5.3 Die detaillierte Beschreibung, die B.E.________ äusserte, erachtet der Beschwerdeführer als nicht verwertbar, weil sie nur vom Hörensagen stamme. Dass A.Z.________ derjenige gewesen sein musste, von dem B.E.________ letztlich die fragliche Beschreibung erfahren hatte, bestreitet der Beschwerdeführer nicht ernsthaft. Im Gegenteil räumt er ein, dass keiner der drei Komplizen von A.Z.________ den Beschwerdeführer kannte. Es ist nicht dargetan, dass A.E.________ oder D.________ die Möglichkeit oder ein Motiv gehabt hätten, unabhängig von A.Z.________ einzelne Elemente der fraglichen Beschreibung in Schilderungen gegenüber B.E.________ einzuflechten, um mittelbar über diesen Mitbeteiligten gezielt einen Verdacht auf den Beschwerdeführer zu lenken. Deswegen musste nicht abgeklärt werden, ob B.E.________ alle Elemente der Beschreibung über den involvierten Schweizer direkt von A.Z.________ erfahren und wann genau er dies vernommen hatte. Es schadet der Verwertbarkeit seiner Aussagen auch nicht, dass er die Informationen nur vom Hörensagen besass, denn sie sind bloss als - wenn auch gewichtiges - Indiz für die Richtigkeit gleichgerichteter Aussagen von A.Z.________ über den Beschwerdeführer gewertet worden.
5.4 Gemäss dem Beschwerdeführer war das Obergericht gehalten, die ihn ausdrücklich entlastenden Aussagen von A.Z.________ anlässlich der Konfrontationseinvernahme vor Obergericht am 10. August 2006 als entscheidend zu betrachten. Im angefochtenen Urteil wird indessen eingehend begründet, weshalb die genannten Aussagen keine taugliche Entlastung des Beschwerdeführers darstellen. Zudem weist das Obergericht darauf hin, dass A.Z.________ den Beschwerdeführer zuvor namentlich in einer Einvernahme während des Untersuchungsverfahrens vom 5. Juli 2004 ausdrücklich und konkret als Mitbeteiligten belastet hat. Bei jener Einvernahme vom 5. Juli 2004 seien die Rechte der Parteien gewahrt worden. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der gerichtlichen Argumentation zu diesem Punkt über weite Strecken nicht rechtsgenüglich auseinander, so dass sich seine diesbezügliche Kritik als appellatorisch erweist.
5.5 Zwar wendet der Beschwerdeführer ein, A.Z.________ habe in der Untersuchung erklärt, dass er am 30. Mai 2000 über den Anschluss von I.________ den Beschwerdeführer angerufen habe. Am 10. August 2006 habe A.Z.________ ausgesagt, er habe nach der Tat nicht mit ihm, dem Beschwerdeführer, telefoniert. Es ist aber nicht klar, was der Beschwerdeführer mit diesen Vorbringen zum Ausdruck bringen will. Ob insofern eine mangelhafte Beschwerdebegründung vorliegt, kann offenbleiben, weil die Kritik die Würdigung des Obergerichts sachlich nicht zu erschüttern vermag.
Dem angefochtenen Entscheid lässt sich entnehmen, dass A.Z.________ am 5. Juli 2004 zugeben hat, er habe im Tatzeitraum nicht nur ein auf ihn lautendes Mobiltelefon, sondern auch einen Anschluss auf den Namen von I.________ verwendet. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf den Anschluss von I.________ ändert nichts an der Richtigkeit der obergerichtlichen Feststellung, dass Kontakte zwischen den A.Z.________ zurechenbaren Telefonanschlüssen und dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers im Tatzeitraum nachgewiesen sind. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer die persönliche Entgegennahme des Telefonanrufs von A.Z.________ kurz nach der Tat, wie erwähnt (vgl. E. 3.2.2 hiervor), zugegeben. Daher kann es nicht darauf ankommen, ob A.Z.________ am 10. August 2006 bestritten hat, nach der Tat mit dem Beschwerdeführer telefoniert zu haben.
5.6 Überdies ortet der Beschwerdeführer bei einer Einzelheit einen Widerspruch zwischen der Beschreibung von B.E.________ über den beteiligten Schweizer und den Aussagen von A.Z.________; es könne nicht angehen, dass dieser Umstand nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers gewürdigt worden sei. Dabei geht es um Folgendes: B.E.________ hatte gehört, dass der Schweizer einige Male bei der Beobachtung des Wohnhauses der Opfer dabei gewesen sei. Demgegenüber folgt gemäss dem Beschwerdeführer aus den Akten und den Befragungen von A.Z.________, dass er, der Beschwerdeführer, nie mit ihm an Ort und Stelle gewesen sei.
Richtig ist, dass A.Z.________ am 5. Juli 2004 erklärt hatte, beim Auskundschaften des Hauses mehrere Tage vor der Tat sei der Beschwerdeführer nicht dabei gewesen. Gleichzeitig gab A.Z.________ auf die Frage, ob der Beschwerdeführer ihm das Haus gezeigt habe, zur Antwort: "Ja, ja, das stimmt." Ebenso bestätigte A.Z.________ auf Nachfrage, dass der Beschwerdeführer mit ihm beim Haus gewesen sei. Die Behauptung des Beschwerdeführers, es sei aktenkundig, dass er nie mit A.Z.________ zusammen vor Ort gewesen sei, trifft somit nicht zu.
Das Obergericht hat die soeben angeführten Aussagen von A.Z.________ dahingehend interpretiert, der Beschwerdeführer sei an den Tagen vor dem Überfall nicht dabei gewesen; damit stimmt überein, dass sich der Beschwerdeführer einige Tage vor der Tat ins Ausland begeben hat. Der Beschwerdeführer geht fehl, wenn er aus den fraglichen Aussagen von A.Z.________ und B.E.________ einen inneren Widerspruch herleitet.
5.7 Zusammengefasst ist es verfassungsrechtlich haltbar, wenn das kantonale Gericht den übereinstimmenden Gehalt der Aussagen von A.Z.________ und B.E.________ zur Tatbeteiligung des Beschwerdeführers für wesentlich gewertet und andere dagegen sprechende Elemente dieser Aussagen als dadurch entkräftet betrachtet hat. In diesem Vorgehen liegt keine verfassungswidrige einseitige Beweiswürdigung.
6.
6.1 Nach Meinung des Beschwerdeführers ist nicht einmal ansatzweise bewiesen, ob zwischen ihm und A.Z.________ Telefongespräche geführt wurden und was da besprochen worden sein soll. Dieser Einwand erscheint wiederum grösstenteils als appellatorisch. Das Obergericht hat dargelegt, weshalb es davon ausgeht, dass die beim Mobiltelefon des Beschwerdeführers nachgewiesenen Verbindungen auch diesem persönlich zuzurechnen sind (vgl. E. 3.2.2, hiervor). Zu Recht bestreitet der Beschwerdeführer nicht konkret, dass ab seinem Mobiltelefon vor seiner Abreise ins Ausland mehrfach telefonische Kontakte zu Apparaten im Herrschaftsbereich von A.Z.________ verzeichnet sind. Nach den Feststellungen des Obergerichts gab der Beschwerdeführer in der Untersuchung ferner zu, er habe während seines Aufenthalts im Kosovo vor der Tat Anrufe von A.Z.________ - die angeblich für Dritte bestimmt gewesen seien - entgegengenommen und dabei gemerkt, dass etwas Krummes am Laufen gewesen sei. Es hilft dem Beschwerdeführer folglich nichts, wenn er vor diesem Hintergrund kategorisch jeden Telefonkontakt mit A.Z.________ bestreitet.
6.2 Näher zu prüfen ist immerhin der Vorwurf, es sei völlig aus der Luft gegriffen, wenn das Obergericht das vom Beschwerdeführer zugegebene Telefongespräch mit A.Z.________ nach der Tat als bestellte Vollzugsmeldung auffasse. Der Beschwerdeführer sei im Kosovo aus dem Schlaf gerissen worden und habe einen Anruf entgegengenommen, der eigentlich nicht für ihn bestimmt gewesen sei.
Bei der umstrittenen Schlussfolgerung hat das Obergericht nicht nur den vom Beschwerdeführer zugegebenen Wortlaut des von ihm gehörten Satzes berücksichtigt, sondern auch die diesbezüglichen belastenden Aussagen von A.Z.________ vom 5. Juli 2004. Es hat weiter die bei E. 6.1 erwähnte Zugabe des Beschwerdeführers einbezogen, dass er im Vorfeld der Tat ahnte, es sei etwas Krummes am Laufen. Deshalb ist es nach dem Obergericht unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer sein Mobiltelefon trotzdem weiterhin der Familie Z.________ zur freien Verfügung überlassen habe; vielmehr sei davon auszugehen, dass er und niemand anders auch nach der Tat intensiven telefonischen Kontakt zu A.Z.________ gehabt habe. Hinzu kommt nach dem Obergericht, dass der am Tag nach der Tat verhaftete A.E.________ in der Untersuchung seine Beobachtung mitgeteilt hatte, wonach A.Z.________ in der Tatnacht mit einem Schweizer telefoniert habe. Das Obergericht hat wiederum eingehend dargelegt, weshalb es diese Aussage für glaubwürdig hält.
Es trifft zu, dass A.E.________ für die Tatnacht nur in allgemeiner Weise davon spricht, A.Z.________ habe einen Schweizer angerufen. Es ist indessen verfassungsrechtlich wiederum nicht zu beanstanden, wenn das Obergericht aus den insoweit übereinstimmenden Aussagen von A.Z.________ und A.E.________ ableitet, der Anruf auf das Mobiltelefon des Beschwerdeführers, bei dem A.Z.________ den Vollzug der Tat mitteilte, sei tatsächlich für den Beschwerdeführer bestimmt gewesen. Zusammen mit den übrigen soeben erwähnten Indizien durfte das Obergericht insofern auf eine bestellte Vollzugsmeldung schliessen.
7.
Insoweit der Beschwerdeführer bestreitet, ein Motiv für die Tatbeteiligung gehabt zu haben, verfällt er erneut in unzulässige appellatorische Kritik. Er stellt nicht in Abrede, dass seine finanzielle Lage im Tatzeitraum angespannt war. Es hält vor der Verfassung stand, wenn das Obergericht beim Beschwerdeführer angesichts seiner damaligen Lebenssituation das Vorhandensein eines Tatmotivs bejaht.
Mit dem Einwand des Beschwerdeführers, er habe nichts mit den angeblich zusätzlich gestohlenen Schuldscheinen zu tun gehabt, befasst sich bereits das angefochtene Urteil. Das Obergericht hat ausdrücklich offengelassen, ob beim Raubüberfall zusätzlich auch ein Schuldschein oder weitere Werte wie Schwarzgeld entwendet worden sind. Unter diesen Umständen vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, wenn die Opfer bestätigt haben, dass sie ihm keine Darlehen gewährt hatten.
8.
Dass der Beschwerdeführer ein persönlicher Bekannter der Opfer war und sich in deren Haus aufgehalten hatte, bestreitet er nicht. Soweit er dem Obergericht vorwirft, es hätte nicht von seiner Eignung als Tippgeber ausgehen dürfen, geht er nur oberflächlich auf die differenzierte gerichtliche Würdigung ein. Insofern fehlt es an einer hinreichenden Beschwerdebegründung (E. 1.3).
9.
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf abzielt, die Verbindung der vom Obergericht zu seinen Lasten gewürdigten Indizien zu lösen und diese belastenden Tatsachen einzeln zu entkräften. Das Obergericht hat den Schuldspruch hingegen auf die Gesamtheit der erörterten Indizien, d.h. auf eine Indizienkette gestützt. Ergänzend hat es das Aussageverhalten des Beschwerdeführers in der Untersuchung berücksichtigt; mit dem letztgenannten Aspekt setzt sich die Beschwerdeschrift nicht auseinander.
Da ein Indiz immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweist, lässt es, einzeln betrachtet, die Möglichkeit des Andersseins offen, enthält daher auch den Zweifel. Alle Indizien zusammen können aber vollen Beweis und volle Überzeugung bringen und jeden vernünftigen Zweifel ausschliessen. Es hält vor dem Willkürverbot bei der Beweiswürdigung und der Unschuldsvermutung stand, wenn die Indizien in einem solchen Fall nicht einzeln, sondern in ihrer gegenseitigen Verbindung bzw. in ihrer Gesamtheit gewürdigt werden (vgl. Urteil 1P.87/2002 vom 17. Juni 2002, E. 3.4, in: Pra 91/2002 Nr. 180 S. 953). Dies hat das Obergericht, wie erörtert, in nachvollziehbarer Weise getan.
Demzufolge lässt sich festhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, die Beweiswürdigung des Obergerichts als willkürlich erscheinen zu lassen oder offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld des Beschwerdeführers zu begründen. Verletzungen des Willkürverbots oder der Unschuldsvermutung lassen sich nicht ausmachen, soweit die entsprechenden Rügen überhaupt rechtsgenüglich begründet sind.
10.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 156 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Oktober 2007
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: