Tribunale federale
Tribunal federal
I 853/06{T 7}
Urteil vom 3. Oktober 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.
Parteien
M._________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi, Seestrasse 35, 8700 Küsnacht ZH,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8087 Zürich, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. August 2006.
Sachverhalt:
A.
Der 1957 geborene M._________ arbeitete seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 1983 als Bauisoleur bei der Firma J.________ AG, Regensdorf, wobei er das Arbeitspensum ab April 2003 wegen Rückenschmerzen auf 50% reduzierte. Am 24. September 2003 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Rente) an. Nach Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse wies die IV-Stelle Zürich das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 13. Mai 2004 ab. An ihrem Standpunkt hielt sie nach Einholung eines rheumatologischen Gutachtens des Dr. med. F.________ vom 19. März 2005 mit Einspracheentscheid vom 13. Mai 2005 fest.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 29. August 2006 ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M._________ die Zusprechung einer halben Invalidenrente beantragen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz 75) und es wurden die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale Gerichtsentscheid vor dem 1. Januar 2007 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
2.
2.1 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Das Bundesgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft ab 1. Juli 2006] in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
2.2 Mit Blick auf diese neue Kognitionsregelung für die Invalidenversicherung ist aufgrund der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen Bundesrecht verletzt (Art. 104 lit. a OG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 105 Abs. 2 OG). Hingegen hat eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht (aArt. 132 lit. b OG) ebenso zu unterbleiben wie eine Prüfung der Ermessensbetätigung (aArt. 132 lit. a OG) nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 mit Hinweisen). Auch besteht (entgegen aArt. 132 lit. c OG) Bindung an die Parteianträge, handelt es sich doch nicht um eine Abgabestreitigkeit (Art. 114 Abs. 1 OG; zum Ganzen: BGE 132 V 393 E. 2.2 S. 396).
3.
Die IV-Stelle hat im Einspracheentscheid vom 13. Mai 2005 die Bestimmungen und Grundsätze über den Invaliditätsbegriff (Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 IVG), über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG), über die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie über die Aufgabe des Arztes oder der Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf kann mit der Vorinstanz verwiesen werden. Richtig sind auch die ergänzenden Ausführungen des kantonalen Gerichts zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).
4.
Die IV-Stelle und die Vorinstanz sind im Wesentlichen gestützt auf das Gutachten des Dr. med. F.________ vom 19. März 2005 zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen, körperlich recht belastenden Tätigkeit als Bauisoleur 50%, in einer leidensangepassten Tätigkeit jedoch 100% arbeitsfähig sei. Aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 60'000.- mit dem anhand von Tabellenlöhnen festgelegten Invalideneinkommen von Fr. 46'245.- ermittelten sie einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 23%. Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzliche Beweiswürdigung sowie die Bestimmung des Invalideneinkommens.
4.1 Bei der Prüfung, ob ein ärztliches Gutachten den rechtlichen Anforderungen genügt, handelt es sich um eine Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400), die vom Gericht frei zu prüfen ist. Das rheumatologische Gutachten des Dr. med. F.________ vom 19. März 2005 ist - wie das kantonale Gericht in sorgfältiger Würdigung der Aktenlage festgestellt hat - umfassend, berücksichtigt sowohl die geklagten Beschwerden als auch sämtliche Vorakten, ist in der Begründung seiner Schlussfolgerung einleuchtend und entspricht somit den Erfordernissen der Rechtsprechung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis). Die Vorinstanz hat einlässlich und nachvollziehbar begründet, dass darauf abgestellt werden kann. Daran vermögen weder die früher ergangenen Berichte des behandelnden Rheumatologen Dr. med. S.________ vom 14. Oktober 2003, der Klinik X.________ vom 6. Januar 2004 und des Hausarztes Dr. med. B.________ vom 7. August 2004 noch der Bericht des nachträglich beigezogenen Neurochirurgen Dr. med. C.________, vom 1. Juni 2006 etwas zu ändern. Was zunächst die früheren Berichte der Dres. med. S.________ und B.________ anbelangt, sind sie einerseits nicht so umfassend und liegen andrerseits die Unterschiede zum Gutachten des Dr. med. F.________ insbesondere bei der Gewichtung der vom Versicherten selber angegebenen Beschwerden sowie bei der Einschätzung der noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit. Diesbezüglich ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz der Erfahrungstatsache Rechnung trug, wonach Hausärztinnen und Hausärzte im Zweifelsfall auf Grund ihrer Vertrauensstellung eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353). Unbehelflich ist diesbezüglich der Einwand, der Beschwerdeführer hätte keinen Hausarzt, da Dr. med. B.________ auch in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausdrücklich als Hausarzt bezeichnet wird und zudem diese Erfahrungstatsache sowohl für Hausärzte als auch für behandelnde Spezialärzte gilt. Der Bericht der Klinik X.________ sodann steht nicht im Widerspruch zum Gutachten des Dr. med. F.________. Was schliesslich den Bericht des Dr. med. C._________ vom 1. Juni 2006 anbelangt, ist festzuhalten, dass der Neurochirurge den Versicherten am 15. Mai 2006, mithin ein Jahr nach Erlass des Einspracheentscheides, zum ersten Mal untersuchte und seine Feststellungen ausdrücklich für den "heutigen Zeitpunkt" äusserte.
4.2 Die aufgrund von medizinischen Untersuchungen gerichtlich festgestellte Arbeits(un)fähigkeit hingegen stellt eine Entscheidung über eine Tatfrage dar. Als solche umfasst sie auch den in die gesetzliche Begriffsumschreibung der Arbeitsunfähigkeit nach Art. 16 ATSG integrierten Aspekt der zumutbaren Arbeit (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398). Wenn das kantonale Gericht im Rahmen der korrekt vorgenommenen Beweiswürdigung (vgl. E. 4.1 hievor) zum Ergebnis gelangt, für die Ermittlung der Invalidität sei von einer zumutbaren vollen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen, handelt es sich dabei um eine Feststellung tatsächlicher Natur, welche im Rahmen der eingeschränkten Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts (E. 2 hievor) weder als offensichtlich unrichtig noch als unvollständig zu bezeichnen ist. Insbesondere hat die Vorinstanz nicht gegen den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG) verstossen bzw. den rechtserheblichen Sachverhalt in Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften erstellt. Das kantonale Gericht hat vielmehr die medizinische Aktenlage gewürdigt und überzeugend dargelegt, weshalb sie dem einen und nicht dem andern Bericht gefolgt ist.
4.3 Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist das Valideneinkommen von Fr. 60'000.- nicht bestritten. Die Frage, ob bei der Ermittlung des Invalideneinkommens auf das im Rahmen der ausgeübten 50%-Tätigkeit erzielte Einkommen oder aber auf Tabellenlöhne abzustellen ist, stellt eine Rechtsfrage dar (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). Das massgebende Invalideneinkommen bestimmt sich nach dem, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich wiederum geltend macht, es sei auf das von ihm in einem 50%-Pensum erzielte Einkommen abzustellen, ist ihm entgegenzuhalten, dass mit der Vorinstanz nicht auf diesen tatsächlichen Verdienst abgestellt werden kann, weil er in Anbetracht der ihm attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit mit dieser Tätigkeit die ihm verbleibende Erwerbsfähigkeit nicht voll ausschöpft. Wenn daher zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf die Werte der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt und für das Jahr 2003 ein Einkommen von Fr. 57'806.- ermittelt wurde, ist dies ebenfalls korrekt. Dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstand, dass bei den verwendeten Tabellenlöhnen sämtliche Hilfsarbeitertätigkeiten, namentlich auch schwere körperliche Arbeiten, mitumfasst sind, wird durch einen Abzug vom Invalideneinkommen, welcher auch weitere geltend gemachte berufliche und persönliche Merkmale der versicherten Person berücksichtigt (BGE 126 V 75 E. 5 S. 78), Rechnung getragen. Die Festlegung der Höhe dieses Leidensabzuges beschlägt eine typische Ermessensfrage und ist letztinstanzlicher Korrektur damit nur dort zugänglich, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat (E.2). In der Festlegung des Abzuges auf 20% ist keine solche Fehlerhaftigkeit zu erblicken, weshalb der angefochtene Entscheid auch in diesem Punkt bundesrechtskonform ist.
5.
Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 134 Satz 2 OG in der seit 1. Juli 2006 gültigen Fassung; Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 3. Oktober 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: