BGer 1C_306/2007 |
BGer 1C_306/2007 vom 04.10.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1C_306/2007 /fun
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Urteil vom 4. Oktober 2007
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Vormundschaftskommission der Stadt Thun, Hofstettenstrasse 14, Postfach 145, 3602 Thun,
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Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.
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Gegenstand
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Dahinfallen der Appellation,
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Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, vom 28. August 2007.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die Vormundschaftskommission der Stadt Thun erteilte X.________ Weisungen, sich bei den psychiatrischen Diensten Thun in ambulante Behandlung zu begeben, dies gestützt auf Art. 4 des am 7. Februar 2000 ergangenen kantonalbernischen Fürsorgegesetzes. Den diese Massnahmen bestätigenden Entscheid des Regierungsstatthalters von Thun zog X.________ ans Obergericht des Kantons Bern weiter. In diesem Appellationsverfahren stellte X.________ das Gesuch, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die 2. Zivilkammer des Appellationshofs des Obergerichts wies das Gesuch ab und setzte X.________ eine Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses für das Appellationsverfahren. Trotz mehrmaliger Fristansetzung und Androhung der gesetzlichen Folgen für den Fall des Nichtbezahlens des auf Fr. 500.-- festgesetzten Vorschusses kam der Appellant der Anordnung nicht nach, weshalb die Appellation mit Beschluss der 2. Zivilkammer vom 28. August 2007 als dahingefallen erklärt wurde.
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2.
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Mit Eingabe vom 25. September 2007 führt X.________ der Sache nach Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt sinngemäss, der Beschluss vom 28. August 2007 sei aufzuheben.
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Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen.
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3.
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Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offenstehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. in diesem Zusammenhang auch BGE 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254).
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Der Beschwerdeführer kritisiert den angefochtenen obergerichtlichen Beschluss nur auf ganz allgemeine Weise. Er legt nicht im Einzelnen dar, inwiefern der Beschluss rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Da keine in diesem Sinne sachbezogenen Ausführungen vorliegen, ist mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
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4.
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Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Vormundschaftskommission der Stadt Thun und dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. Oktober 2007
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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