BGer 1C_315/2007 |
BGer 1C_315/2007 vom 04.10.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1C_315/2007 /fun
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Urteil vom 4. Oktober 2007
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Departement des Innern des Kantons Solothurn,
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vertreten durch das Amt für öffentliche Sicherheit des Kantons Solothurn, Ambassadorenhof, 4509 Solothurn,
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Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn,
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Amthaus I, Postfach 157, 4502 Solothurn.
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Gegenstand
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Führerausweisentzug,
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Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 20. September 2007.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das Departement des Innern des Kantons Solothurn entzog mit Verfügung vom 23. August 2007 X.________ den Führerausweis für die Dauer von einem Monat. Es stützte sich dabei auf einen Strafbefehl des Bezirksstatthalteramts Arlesheim vom 18. Juni 2007 ab, mit welchem X.________ wegen Missachtung des Vortrittsrechts einer entgegenkommenden Motorradlenkerin zu einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt wurde. Gegen die Verfügung des Departements des Innern erhob X.________ Beschwerde, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 20. September 2007 abwies. Das Verwaltungsgericht führte zusammenfassend aus, es sei nicht zu beanstanden, dass das Fehlverhalten des Beschwerdeführers als mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG beurteilt und mit einem Führerausweisentzug von einem Monat geahndet wurde.
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2.
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X.________ führt mit Eingabe vom 30. September 2007 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 20. September 2007. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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3.
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Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Vorliegend setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit den Ausführungen im angefochtenen Urteil auseinander. Er legt nicht dar, inwiefern das Verwaltungsgericht Recht verletzt haben sollte, als es die Beschwerde gegen den verfügten Führerausweisentzug abwies. Da die Kritik des Beschwerdeführers am angefochtenen Entscheid keine hinreichende Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG darstellt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
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4.
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Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Departement des Innern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. Oktober 2007
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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