Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_340/2007
Urteil vom 4. Oktober 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Wey.
Parteien
K.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Benno Lindegger, Marktgasse 20,
9000 St. Gallen,
gegen
IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau vom 23. April 2007.
Sachverhalt:
Nach Vorbescheid vom 20. Juli 2006 verneinte die IV-Stelle des Kantons Thurgau mit Verfügung vom 29. September 2006 einen Anspruch des 1953 geborenen K.________ auf eine Rente der Invalidenversicherung mangels eines leistungsbegründenden Invaliditätsgrades.
Die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau wies die gegen die Verfügung erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 23. April 2007 ab.
K.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag auf Zusprechung einer wenigstens 50%igen Invalidenrenten; eventuell sei die Sache zur weiteren Beweiserhebung an die Verwaltung zurückzuweisen. Das überdies gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mit Zwischenentscheid vom 16. August 2007 abgewiesen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. zur auch unter der Herrschaft des BGG gültigen Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der Invaliditätsbemessung [Art. 16 ATSG] für die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach Art. 28 Abs. 1 IVG BGE 132 V 393).
2.
Die Vorinstanz hat im Hinblick auf die einzig streitige Frage der Arbeits(un)fähigkeit in pflichtgemässer Würdigung der gesamten Aktenlage - im Wesentlichen gestützt auf das Gutachten des Begutachtungsinstituts Z.________ vom 21. Juni 2006 - mit nachvollziehbarer Begründung erkannt, dass der Versicherte in einer angepassten Tätigkeit (körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten, ohne Einnahme repetitiver Zwangshaltungen, ohne Heben, Stossen und Ziehen von Lasten über 10 kg) voll leistungsfähig ist. Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, das kantonale Gericht hätte auf den Arztbericht der Klinik L.________ für Psychiatrie und Psychotherapie vom 19. Dezember 2005 abstellen sollen, die aufgrund der gestellten Diagnosen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) von einer 100%igen Leistungsunfähigkeit ausging. An der vorinstanzlichen Betrachtungsweise vermögen die Vorbringen in der Beschwerde indessen nichts zu ändern. Insbesondere kann dahingestellt bleiben, ob die Ausführungen der Klinik L.________ die Schlussfolgerung des kantonalen Gerichts in Zweifel zu ziehen und weitere Abklärungen zu rechtfertigen vermöchten; denn offensichtlich unrichtig ist die vorinstanzliche Tatsachenentscheidung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit jedenfalls nicht (E. 1; vgl. namentlich die Praxis zur Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag [zuletzt Urteil I 1036/06 vom 16. Juli 2007 E. 4.2 mit Hinweisen]). Im Übrigen hätte selbst ein Abstellen auf den Bericht der Klinik L.________ im Lichte der Rechtsprechung hinsichtlich der grundsätzlich fehlenden invalidisierenden Wirkung aetiologisch-pathogenetisch unerklärlicher syndromaler Leidenszustände (BGE 132 V 65, 131 V 49, 130 V 352 und 396) keine Änderung des vorinstanzlichen Ergebnisses zur Folge, zumal die Morbiditätskriterien ohnehin nicht in invalidisierendem Ausmass vorlägen, was seitens des Beschwerdeführers entsprechend auch nicht dargetan wird.
3.
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a), ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid, erledigt wird.
4.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Ausgleichskasse für milch- und landwirtschaftliche Organisationen, Bern, zugestellt.
Luzern, 4. Oktober 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer U. Wey