BGer I 793/2006
 
BGer I 793/2006 vom 04.10.2007
Tribunale federale
{T 7}
I 793/06
Urteil vom 4. Oktober 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.
Parteien
G.________, 1964, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Laur, Ankerstrasse 24, 8004 Zürich,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Juni 2006.
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 12. Januar 2005 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich dem 1964 geborenen G.________ rückwirkend ab 1. September 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 55 % eine halbe Invalidenrente mit zwei entsprechenden Kinderrenten zu. Im dagegen gerichteten Einspracheverfahren setzte sie den Rentenbeginn neu auf den 1. September 2003 fest, hielt im Übrigen aber in allen Punkten an ihrer Verfügung fest (Einspracheentscheid vom 18. Mai 2005).
B.
Auf Beschwerde hin erkannte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dass entgegen der Auffassung der Verwaltung bei der Bestimmung des trotz Invalidität zumutbarerweise erzielbaren Lohnes (Invalideneinkommen) von den in den Tabellen der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) ausgewiesenen Werten im Hinblick auf die in der Regel anzunehmende lohnmässige Benachteiligung behinderter gegenüber gesunden Personen ein Abzug vorzunehmen sei. Diesen setzte sie auf 9 % fest, womit sich bei im Übrigen nur geringfügigen Abweichungen von den von der Verwaltung getroffenen und mit Einspracheentscheid vom 18. Mai 2005 bestätigten Annahmen ein Invaliditätsgrad von 59,32 % ergab. Dies führte zur Beschwerdeabweisung (Entscheid vom 29. Juni 2006).
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt G.________ die Zusprache einer halben Invalidenrente ab 1. September 2003 und einer Dreiviertelsrente ab 1. Januar 2004 beantragen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 S. 1205 und 1243). Damit wurden das Eidgenössische Versicherungsgericht in Luzern und das Bundesgericht in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengeführt (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz 75), und es wurden die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts umfassend neu geregelt. Zuständig für die Beurteilung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist heute das Bundesgericht.
1.2 Das BGG ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar (Art. 132 Abs. 1 BGG). Weil die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vor dem 1. Januar 2007 eingereicht wurde, richtet sich das Verfahren noch nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gewesenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Das Bundesgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006] in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist auf Grund der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu prüfen (vgl. BGE 132 V 393 E. 2.2 S. 396), ob der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (Art. 104 lit. a OG) oder allenfalls auf einer rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung beruht (Art. 105 Abs. 2 OG). Eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht (alt Art. 132 lit. b OG) hat ebenso zu unterbleiben wie eine Prüfung der Ermessensbetätigung (alt Art. 132 lit. a OG) nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 mit Hinweis). Auch besteht (entgegen alt Art. 132 lit. c OG) Bindung an die Parteianträge (Art. 114 Abs. 1 OG).
1.3 Bezüglich des Invaliditätsbegriffs (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG), der Voraussetzungen für einen Rentenanspruch und seines Umfangs (Art. 28 Abs. 1 IVG sowohl in der vor als auch in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) sowie der Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG; bis 31. Dezember 2002: Art. 28 Abs. 2 IVG) wird auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen im Entscheid vom 29. Juni 2006 verwiesen.
2.
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird die - grundsätzlich dem Ermessen der rechtsanwendenden Behörde anheimgestellte (vgl. E. 1.2 hievor und nachstehende E. 2.1 und 2.4) - Höhe des von der Vorinstanz im Rahmen der Bestimmung des Invalideneinkommens angenommenen behinderungsbedingten Abzuges von den in der LSE tabellarisch ausgewiesenen Löhnen beanstandet. Namentlich wird geltend gemacht, das kantonale Gericht habe dabei einerseits nicht alle ärztlich bescheinigten funktionellen Einschränkungen als sich auf das Lohnniveau reduzierend auswirkende Faktoren berücksichtigt und andererseits für die bloss noch im Umfang von 50 % eines Vollzeitpensums mögliche Teilzeitbeschäftigung mit lediglich 9 % einen zu geringen Abzug anerkannt.
2.1 Wie noch das Eidgenössische Versicherungsgericht (heute: I. und II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts) in BGE 132 V 393 (in E. 3.3 S. 399) ausgeführt hat, charakterisieren sich auf der nichtmedizinischen beruflich-erwerblichen Stufe der Invaliditätsbemessung als Rechtsfragen die gesetzlichen und rechtsprechungsgemässen Regeln über die Durchführung des Einkommensvergleichs (BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 f., 128 V 29 E. 1 S. 30 f., 104 V 135 E. 2a und b S. 136 f.), einschliesslich derjenigen über die Anwendung der LSE (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 f., 126 V 75 E. 3b/bb S. 76 f., 124 V 321 E. 3b/aa S. 322 f.) und der Dokumentation von Arbeitsplätzen/ DAP (BGE 129 V 472). Die Bestimmung der beiden für den Einkommensvergleich erforderlichen hypothetischen Vergleichseinkommen stellt sich demnach als Tatfrage dar, soweit sie auf konkreter Beweiswürdigung beruht, hingegen als Rechtsfrage, soweit sich der Entscheid nach der allgemeinen Lebenserfahrung richtet. Letzteres betrifft etwa die Frage, ob Tabellenlöhne anwendbar sind, welches die massgebliche Tabelle ist und ob ein behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter Leidensabzug vorzunehmen ist. Demgegenüber beschlägt der Umgang mit den Zahlen in der massgeblichen Tabelle der LSE und in den Arbeitsplatznachweisen der DAP Tatfragen. Schliesslich ist die Frage nach der Höhe eines in einem konkreten Fall grundsätzlich angezeigten leidensbedingten Abzuges eine typische Ermessensfrage, deren Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nur mehr dort zugänglich ist, wo das kantonale Gericht sein Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also Ermessensmissbrauch oder aber Ermessensüberschreitung oder -unterschreitung vorliegt (Art. 104 lit. a OG).
2.2 Während die Verwaltung von einem Abzug von den Tabellenlöhnen gemäss LSE noch ganz absehen wollte, ist das kantonale Gericht zum Schluss gelangt, der Umstand, dass der Beschwerdeführer nur noch teilzeitig arbeiten könne, rechtfertige grundsätzlich einen Abzug. Unter Verweis auf die LSE 2002 (S. 28) hielt es fest, teilerwerbstätige Männer mit einem Pensum von 50 % würden "im Verhältnis zu einer Vollzeitbeschäftigung" zwischen 8,5 und 10,4 % weniger verdienen. Gestützt darauf erachtete es einen Abzug von 9 % als angezeigt, was im kantonalen Entscheid zwar nicht weiter begründet wird, wohl aber darauf zurückzuführen sein dürfte, dass der Durchschnitt der beiden Grenzwerte von 8,5 % und 10,4 % bei 9,45 % und damit abgerundet bei 9 % liegt.
2.3 Ermessensmissbrauch (Art. 104 lit. a OG) ist gegeben, wenn eine Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür oder rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152 mit Hinweisen). Ermessensüberschreitung liegt dagegen vor, wenn eine Behörde Ermessen walten lässt, wo ihr das Gesetz keines einräumt, oder wo sie statt von zwei zulässigen Lösungen eine dritte wählt. In diesem Zusammenhang ist auch die Ermessensunterschreitung bedeutsam, die darin besteht, dass die entscheidende Behörde sich als gebunden betrachtet, obschon sie nach Gesetz berechtigt wäre, nach Ermessen zu handeln, oder dass sie auf Ermessensausübung ganz oder teilweise von vornherein verzichtet (BGE 116 V 307 E. 2 S. 310). Eine willkürliche und damit missbräuchliche Ermessensausübung liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn ein Entscheid eine Norm oder einen klaren und unumstrittenen Rechtsgrundsatz offensichtlich schwer verletzt, sich mit sachlichen Gründen schlechthin nicht vertreten lässt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; willkürliche Rechtsanwendung liegt nicht schon vor, wenn eine andere Lösung in Betracht fällt oder sogar vorzuziehen wäre (BGE 131 I 57 E. 2 S. 61; vgl. auch SVR 2006 ALV Nr. 15 S. 51 E. 4.3 [C 223/05] und BVG Nr. 26 S. 98 E. 11.1.2 [B 15/05], je mit Hinweisen).
2.4 Gemäss den Erläuterungen des Bundesamtes für Statistik zu der von der Vorinstanz erwähnten Tabelle T8* auf S. 28 der LSE 2002 verdienten im Jahre 2002 in Teilzeit arbeitende Männer bei Beschäftigungsgraden zwischen 50 % und 89 % - umgerechnet auf Vollzeitäquivalente - zwischen 8,5 % und 10,4 % weniger als bei Vollzeitanstellungen. Diese sich auf teilzeitbeschäftigte Männer mit Arbeitspensen zwischen 50 % und 89 % beziehende Aussage erfasst damit eine weite Bandbreite der nicht voll Erwerbstätigen. Dass Männer auch bei einem genau um 50 % reduzierten Pensum mit einer Lohnminderung zwischen 8,5 % bis 10,4 % zu rechnen hätten, kann weder aus der Tabelle T8* noch aus den bundesamtlichen Erläuterungen auf S. 28 der LSE 2002 in dem von der Vorinstanz verstandenen Sinne herausgelesen werden. Das vorinstanzliche Abstellen auf den Mittelwert der eruierten, einen weiten Spielraum eröffnenden Minderverdienste ist umso fragwürdiger, als der Beschwerdeführer behinderungsbedingt unbestrittenermassen nur ein Teilzeitpensum von 50 % bewältigen kann und sich damit an unterster Stelle der überprüften teilzeitbeschäftigten Personengruppe befindet. Die Argumentation in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde läuft darauf hinaus, entsprechend dem im untersten Bereich der geprüften Anstellungsverhältnisse liegenden Beschäftigungsgrad des Beschwerdeführers von 50 % nicht vom Mittelwert der Lohneinbussen auszugehen, welche für Männer gelten, die im Umfang zwischen 50 % und 89 % teilzeitlich erwerbstätig sind, sondern statt dessen einen eher an der oberen Grenze liegenden Minderverdienst anzunehmen. Dieses Ansinnen ist nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen, lässt sich doch das Abstellen auf den von der Vorinstanz angenommenen Mittelwert kaum mit sachlichen Gründen erklären. Überdies läuft es auch dem Gerechtigkeitsempfinden zuwider, nachdem nur schon ein Absehen von der im kantonalen Entscheid vorgenommenen Abrundung dieses Mittelwertes von 9,45 % auf 9 %, welche die Rechtsprechung nur für das Ergebnis der Invaliditätsberechnung vorsieht (BGE 130 V 121 E. 3.2 S. 123), (bei einem Valideneinkommen von Fr. 64'598.- und einem Invalideneinkommen von Fr. 26'146.- statt Fr. 26'276.-) zu einem Invaliditätsgrad von 59,52 % führt, welcher seinerseits nach den Regeln der Mathematik (BGE 130 V 121) auf 60 % aufzurunden wäre.
Kommt hinzu, dass die Tabelle T8* der LSE 2002 (S. 28), auf welche die Vorinstanz Bezug nimmt, eine feinere Abstufung aufweist, indem dort auch Monatslöhne teilzeitlich erwerbstätiger Männer mit Beschäftigungsgraden zwischen 50 % und 74 % aufgelistet werden. Konkret zeigt die Tabelle T8*, dass teilzeitlich erwerbstätige Männer bei Beschäftigungsgraden von 50 % bis 74 % im Anforderungsniveau 4 im Jahre 2002 einen Monatslohn von Fr. 4213.- gegenüber Fr. 4686.- bei einer Vollzeitanstellung erreichten. Dies entspricht einem um 10,093 % reduzierten Minderverdienst. Die auf diesem feiner abgestuften Raster basierende Berechnung führt beim Beschwerdeführer zu einem Invalideneinkommen von Fr. 25'961.- (89,907 % x Fr. 28'875.-), womit aus einem Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 64'598.- ein Invaliditätsgrad von 59,81% und aufgerundet 60 % resultiert. Auch wenn die Abweichungen von der vorinstanzlichen Berechnung zahlenmässig minim ausfallen, rechtfertigt die gerade deswegen erhebliche Auswirkung auf den Rentenanspruch eine Korrektur der mit Tabelle T8* der LSE 2002 nicht zu vereinbarenden vorinstanzlichen Bestimmung des dem Beschwerdeführer zuzugestehenden Abzuges von den Tabellenlöhnen gemäss LSE 2002. In diesem Sinne ist das Vorgehen des kantonalen Gerichtes im Ergebnis als ermessensmissbräuchlich zu qualifizieren. Dem steht das im angefochtenen Entscheid erwähnte Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 6. September 2004 (I 254/04), in welchem im Hinblick auf die behinderungsbedingte 50 %ige Teilerwerbstätigkeit ein Abzug von 9 % unbeanstandet geblieben ist, nicht entgegen, zumal dort - abgesehen davon, dass das Gericht damals noch über die uneingeschränkte Überprüfungsbefugnis verfügte - eine bloss geringfügige Korrektur ohnehin nicht wie vorliegend zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Resultat geführt hätte und daher von vornherein kein Anlass für ein Einschreiten wegen des nunmehr erkannten ermessensmissbräuchlichen Abzuges bestand.
3.
Dem Beschwerdeführer steht demnach für die Zeit ab 1. September 2003 eine halbe und ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zu. Bei diesem Ergebnis braucht nicht weiter geprüft zu werden, ob die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemachte zusätzliche Berücksichtigung einzelner funktioneller Beeinträchtigungen einen weitergehenden Abzug von den Tabellenlöhnen gemäss LSE 2002 rechtfertigen liesse, ist das Bundesgericht doch an die Parteianträge gebunden (E. 1.2 hievor) und kann daher nicht mehr als die beantragten Renten zusprechen. Ebenso kann offen gelassen werden, ob und gegebenenfalls inwiefern der kantonale Entscheid angesichts der vom Bundesgericht zu beachtenden neuen Kognitionsregelung (E. 1.2 hievor) in diesem Punkt einer höchstinstanzlichen gerichtlichen Überprüfung überhaupt zugänglich wäre.
4.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 Satz 2 OG, in Kraft seit 1. Juli 2006). Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten von der unterliegenden Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Juni 2006 und der Einspracheentscheid der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 18. Mai 2005 werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. September 2003 Anspruch auf eine halbe und ab 1. Januar 2004 auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
4.
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
6.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 4. Oktober 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: