Tribunale federale
Tribunal federal
{T 7}
U 557/06
Urteil vom 4. Oktober 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
Parteien
L.________, 1946, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, Zürcherstrasse 191, 8500 Frauenfeld,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 6. September 2006.
Sachverhalt:
A.
A.a Der 1946 geborene, in Deutschland wohnhafte L.________ war jahrelang in der Schweiz als Schreiner tätig und dadurch einer erhöhten Lärmbelastung ausgesetzt gewesen (vgl. Bedingte Eignungsverfügung des zuständigen Unfallversicherers, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt [SUVA], vom 30. März 1993). 2001 wurde eine sensorineurale Hochtoninnenohrschwerhörigkeit beidseits festgestellt (Bericht des Dr. med. G.________, Facharzt FMH für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie, Allergologie, klinische Immunologie und Arbeitsmedizin, SUVA Abteilung Arbeitsmedizin, vom 5. März 2001), welche die SUVA als berufsbedingt qualifizierte (Schreiben vom 26. und 27. März 2001). Sie kam in der Folge für die Kosten einer beidseitigen Hörgeräteversorgung auf (Bericht des Dr. med. G.________ vom 22. Oktober 2001 und Schreiben der SUVA vom 24. Oktober 2001), die zu einer deutlichen Verbesserung der Hörfähigkeit führte (Schlussbericht des Hausarztes Dr. med. A.________, Facharzt FMH für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, speziell Hals- und Gesichtschirurgie, vom 25. September 2001).
Auf Grund einer am 3. Juni 1998 zugezogenen Verletzung am linken Knie sprach die SUVA L.________ mit Verfügung vom 15. März 2001 auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 25 % rückwirkend ab 1. Mai 2000 eine Rente zu. Auf Einsprache hin setzte sie den Rentenbeginn auf 1. April 2000 fest; die Gewährung einer Integritätsentschädigung lehnte sie weiterhin ab (Entscheid vom 26. April 2001). Die dagegen eingereichten Rechtsmittel wies sowohl das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau (Entscheid vom 6. Februar 2002) wie auch das Eidgenössische Versicherungsgericht (Urteil vom 23. Dezember 2002 [U 115/02]) ab.
A.b Ende November 2003 machte der Versicherte unter Hinweis auf einen Bericht des Krankenhauses X.________ vom 23. Januar 2002, dessen Ärzte u.a. eine infektiös toxische Schwerhörigkeit beidseits diagnostiziert hatten, sinngemäss einen Rückfall hinsichtlich der Gehörsproblematik geltend. Der daraufhin angeschriebene Dr. med. A.________ führte am 3. Dezember 2003 aus, dass es trotz Beendigung der Arbeitstätigkeit als Schreiner im Jahre 1998 zu einer Zunahme der Innenohrschwerhörigkeit gekommen sei. Die SUVA zog in der Folge u.a. Berichte des Dr. med. D.________, Internist, vom 4. Dezember 2003, des Dr. med. A.________ vom 23. Februar 2004 (samt Bericht der Medizinischen Klinik und Poliklink der Universität Y.________ vom 19. Januar 2004) sowie des Dr. med. G.________ vom 17. März 2004 bei und veranlasste eine Begutachtung durch Dr. med. S.________, Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie, Universitätsspital B.________, (Expertise vom 22. April 2005). Gestützt darauf verneinte der Unfallversicherer eine Leistungspflicht mit der Begründung, dass die aktuell vorliegende Gehörschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr auf die ehemalige berufsbedingte Lärmexposition zurückzuführen sei. Zwischen der anerkannten Berufskrankheit von 1998 und der im Jahre 2003 geltend gemachten Verschlechterung der Gehörbeschwerden bestehe kein rechtsgenüglicher Zusammenhang (Verfügung vom 28. September 2005). Daran wurde auf Einsprache hin, mit welcher L.________ Berichte des Dr. med. D.________ vom 14. Juni 2005 und des Dr. med. T.________, Facharzt für Hals-Nasen-Ohren-Krankheiten, vom 14. Juni sowie 25. Oktober 2005 auflegen liess, mit Einspracheentscheid vom 25. November 2005 festgehalten.
B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau ab (Entscheid vom 6. September 2006).
C.
L.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Einstellung der Versicherungsleistungen aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Rente und Integritätsentschädigung) auszurichten. Es sei ein erneutes Gutachten betreffend die aktuell bestehenden Folgen der beruflich bedingten Schwerhörigkeit und deren Kausalzusammenhang mit der bereits anerkannten Berufskrankheit durch einen qualifizierten, neutralen HNO-Facharzt zu erstellen. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung für das Verfahren vor dem Bundesgericht wie auch rückwirkend für das Verwaltungsverfahren vor der Einspracheerhebung (vom 31. Oktober 2005) und danach, mindestens ab 24. März 2004.
Während das kantonale Gericht und die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) und das Bundesgericht in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz. 75) und es wurde die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale Gerichtsentscheid am 6. September 2006 - und somit vor dem 1. Januar 2007 - erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
2.
Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 25. November 2005 enthält die für die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei Berufskrankheit vorliegend massgebenden Rechtsgrundlagen (Art. 3 ATSG; Art. 6 Abs. 1 UVG, Art. 9 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 14 UVV und Anhang 1 zur UVV), namentlich die Rechtsprechung zum erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen Krankheit und beruflicher Tätigkeit (BGE 119 V 200 E. 2a [mit Hinweis] S. 200 f.; vgl. auch Urteil des EVG U 245/05 vom 1. Dezember 2005, E. 3.2, publ. in: RKUV 2006 Nr. U 578 S. 170), sowie diejenigen zu den Begriffen des Rückfalls und der Spätfolge (Art. 11 UVV; BGE 118 V 293 E. 2c [mit Hinweisen] S. 296 f.). Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass die Beweislast für das Bestehen des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung der Leistungsansprecher trägt (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 329 E. 3b). Beweislosigkeit wirkt sich zu seinen Ungunsten aus (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264; Urteil des EVG U 134/05 vom 29. August 2007, E. 3.1 in fine).
3.
Streitig ist, ob dem Beschwerdeführer auf Grund seiner Schwerhörigkeit unter dem Titel der Berufskrankheit (weitere) Unfallversicherungsleistungen zustehen. Dabei ist zum einen zu prüfen, ob bezüglich der ursprünglichen, unbestrittenermassen berufsbedingten Gehörsproblematik neben der beidseitigen Hörgeräteversorgung ein Anspruch auf weitergehende Leistungen besteht. Zu beurteilen ist sodann ferner, ob die nach 1998 eingetretene Verschlechterung der Hörfähigkeit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als kausal zur anerkannten Berufskrankheit anzusehen ist.
4.
4.1 Die SUVA hat dem Versicherten mit Schreiben vom 26. März 2001 angezeigt, dass infolge der vorhandenen, vorwiegend durch die berufliche Lärmarbeit verursachte (vgl. Bericht des Dr. med. G.________ vom 5. März 2001) Schwerhörigkeit eine apparative Hörgeräteversorgung medizinisch indiziert sei, weshalb deren Kosten übernommen würden. Daran hielt sie tags darauf, mit Schreiben vom 27. März 2001, im Wesentlichen fest, ergänzt um den Zusatz, dass eine Taggeldzahlung wegen Fehlens einer Arbeitsunfähigkeit entfalle. Nachdem die Hörgeräteversorgung zufriedenstellend verlaufen war (Berichte des Dr. med. A.________ vom 25. September 2001 und des Dr. med. G.________ vom 22. Oktober 2001; Schreiben der SUVA vom 24. Oktober 2001), wurde der Fall nach Lage der Akten offenbar als abgeschlossen betrachtet.
Im Rahmen seiner gegen die Verfügung des Unfallversicherers vom 15. März 2001 erhobenen Einsprache (vom 30. März 2001) hatte der Beschwerdeführer im Rahmen der mittels Invalididenrente abzugeltenden Einbusse der Erwerbsfähigkeit sowie eines Integritätsschadens nicht nur sein Knieleiden sondern auch die Gehörschädigung erwähnt. Im Einspracheentscheid vom 26. April 2001 nahm die SUVA darauf insofern Bezug, als sie diesbezüglich weitere Abklärungen und eine separat zu erlassende Verfügung in Aussicht stellte. Das beschwerdeweise angerufene Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau befasste sich mit der Gehörsproblematik nicht näher, da diese von der SUVA in einem speziellen Verfahren geprüft werde und im vorliegenden Prozess somit nicht von Belang sei (Entscheid vom 6. Februar 2002, E. 2b/aa; vgl. auch Beschwerdeantwort der SUVA vom 5. Oktober 2001, Ziff. 6 [S. 3 unten]; Urteil des EVG vom 23. Dezember 2002, E. 2 in fine [U 115/02]). Der Versicherte wandte sich daraufhin mit Schreiben vom 18. November 2002 erneut an die Beschwerdegegnerin und ersuchte um Auskunft hinsichtlich des weiteren Vorgehens in Bezug auf die Gehörschädigung. Soweit ersichtlich, nahm der Unfallversicherer den Fall erst wieder an die Hand, als der Versicherte im November 2003 persönlich vorstellig geworden war, prüfte in der Folge indes nurmehr die Frage eines Zusammenhanges zwischen der als Berufskrankheit anerkannten Schwerhörigkeit und der in der Folge eingetretenen zusätzlichen Verschlechterung.
4.2 Nach dem Gesagten konnte der "Grundfall", da infolge der weggefallenen beruflichen Lärmbelastung nicht mit einer weiteren Verschlechterung der Hörfähigkeit zu rechnen war, im Jahre 2001 durch die Beschwerdegegnerin abgeschlossen werden. Die SUVA äusserte sich jedoch lediglich zur Heilbehandlung (und Taggeldzahlung), nicht aber hinsichtlich eines allfälligen - auf die Schwerhörigkeit zurückzuführenden - Anspruchs auf Rente sowie Integritätsentschädigung. Der Versicherte wurde auf entsprechende Vorstösse im sein Knieleiden betreffenden Prozess stets auf die beim Unfallversicherer noch hängige Gehörsproblematik verwiesen. Ein Abschluss dieses Verfahrens im Sinne einer Stellungnahme zur Renten- bzw. Integritätsentschädigungsfrage erfolgte indessen - auch auf Intervention der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 18. November 2002 hin -, soweit aus den Akten erkennbar, nicht, obgleich sich entsprechende Hinweise beispielsweise aus den Ausführungen des Dr. med. G.________ vom 17. März 2004 ergaben: " ... . Was den berufslärmbedingten entschädigungspflichtigen Integritätsschaden anbetrifft, so war der Versicherte bis 1998 am Arbeitsplatz gegenüber gehörgefährdendem Lärm exponiert. Als Beurteilungsgrundlage für die Integritätsentschädigung aus ohrenärztlicher Sicht gilt somit der reintonaudiometrische Kurvenverlauf des Reintonaudiogrammes vom 22.2.2000. Diese widerspiegelt einen Integritätsschaden von 25 %. Die weitere Hörverschlechterung steht nicht im Kausalzusammenhang mit der beruflichen Lärmarbeit. ... ."
Es wird Sache der SUVA sein, an welche die Angelegenheit in diesem Punkt zurückzuweisen ist, nach allfälligen weiteren Abklärungen über eine auf die - als berufsbedingt anerkannte - Gehörschädigung zurückzuführende Erwerbsunfähigkeit sowie einen Integritätsschaden zu befinden.
5.
Was die nach 1998 - also nach Beendigung der gehörgefährdenden Tätigkeit als Schreiner - eingetretene weitere Verschlechterung der Hörfähigkeit (bis zu einer fast an Taubheit grenzenden pancochleären Innenohrschwerhörigkeit [vgl. Bericht des Dr. med. G.________ vom 17. März 2004]) anbelangt, ist zu prüfen, ob diese in einem rechtsgenüglichen Zusammenhang zur von der Beschwerdegegnerin im Jahre 2001 anerkannten Berufskrankheit steht. Unbestrittenermassen stellt sie keine Folge einer weiteren, berufsbedingten Lärmbelastung dar; fraglich erscheint jedoch, ob es sich dabei überwiegend wahrscheinlich um eine Weiterentwicklung des ursprünglichen Hörschadens handelt oder andere Ursachen dafür verantwortlich zeichnen. Da der "Grundfall" hinsichtlich seiner gesundheitlichen Komponenten im Jahr 2001 als abgeschlossen betrachtet werden kann - eine Verbesserung war nicht mehr erkennbar und eine weitere Verschlechterung nicht absehbar -, hat die Beurteilung unter dem Titel eines Rückfalles zu erfolgen (vgl. E. 2 in fine hievor).
5.1 Den Akten sind diesbezüglich die folgenden medizinischen Angaben zu entnehmen.
5.1.1 Dr. med. A.________ hielt in seiner Stellungnahme vom 3. Dezember 2003 zuhanden der SUVA fest, dass die aktuelle Schwerhörigkeit retrospektiv und auf Grund des Verlaufs wahrscheinlich multifaktoriell bedingt sei. Einerseits spiele sicher die Lärmbelastung im ehemaligen Beruf als Schreiner eine gewisse Rolle. Anderseits sei ebenfalls vorstellbar, dass die internistischen Erkrankungen, welche u.a. zu einer zweifachen Nierentransplantation in Deutschland (zuletzt 1989 Universität R.________) geführt hätten, einen weiteren Beschwerdeschub begünstigten. Insbesondere die medikamentöse immunsupprimierende Therapie aber auch andere zusätzliche Begleiterkrankungen wie Hypertonie, sekundärer Hyperparathyreoidismus etc. könnten eine Verschlechterung des sensorineuralen Hörens mitverursacht haben.
5.1.2 Im Bericht der Medizinischen Klinik und Poliklink der Universität Y.________ vom 19. Januar 2004 wurde erwähnt, eine Hörschädigung durch CyA sei lediglich im Rahmen von Enzephalopathien beschrieben. Da beim Patienten ein normaler CyA-Spiegel vorliege und keine Hinweise auf andere neurologische Störungen bestünden, sei das Cyclosporin A als Ursache der Hörschädigung als extrem unwahrscheinlich einzustufen.
5.1.3 Mit Bescheinigung vom 23. Februar 2004 bekräftige Dr. med. A.________, dass nach seiner Meinung die Schwerhörigkeit hauptsächlich durch die Lärmbelastung im früheren Beruf als Möbelschreiner begründet sein könne. Eine medikamentös toxische Einwirkung durch Zyklosporin A sei nach Angabe des Universitätsklinikums R.________, wo der Patient wegen einer Nierenerkrankung behandelt worden sei, als extrem unwahrscheinlich einzustufen. Andere zusätzliche Faktoren wie eine mögliche infektiös toxische Zusatzschädigung im Rahmen einer Bronchopneumonie im rechten Unterlappen (vgl. Bericht des Krankenhauses X.________ [vom 23. Januar 2002]) oder Aggravation seien möglich, jedoch schlecht quantifizierbar.
5.1.4 Dr. med. G.________ führte in seinem Bericht vom 17. März 2004 aus, dass beim Versicherten eine fast an Taubheit grenzende pancochleäre Innenohrschwerhörigkeit beidseits, erheblichen Grades, bestehe. Im Vergleich zur Voruntersuchung vom 22. Februar 2000 habe sich das Gehör wesentlich verschlechtert, obwohl der Patient in diesem Zeitraum keiner beruflichen gehörgefährdenden Lärmexposition mehr ausgesetzt gewesen sei. Auf Grund der beruflichen Lärmbelastung vorher (bis 1998) habe die SUVA dem Versicherten eine Berufslärmschwerhörigkeit als Berufskrankheit anerkannt. Die weitere Hörverschlechterung stehe nicht im Kausalzusammenhang mit der beruflichen Lärmarbeit. Gemäss gegenwärtigem Stand des Wissens sei eine Berufslärmschwerhörigkeit nach Sistieren der beruflichen Lärmarbeit nicht mehr progredient. Vor einer definitiven Beurteilung erachte er allerdings eine gutachterliche Untersuchung in der Hals-Nasen-Ohren-Klinik des Universitätsspitals B.________ für erforderlich.
5.1.5 Nach einer am gleichentags durchgeführten audiologischen Untersuchung kam Dr. med. S.________ in seiner Expertise vom 22. April 2005 zum Schluss, dass die Audiometrie eine überwiegend sensorineurale hochgradige Schwerhörigkeit über sämtliche Messfrequenzen ergeben habe, was nicht dem typischen Muster der akuten oder chronischen Lärmschädigung entspreche. Die objektive Audiometrie mit evozierten Hirnstammpotentialen sei wegen Artefakten erschwert, bestätige jedoch Hörschwellen und schliesse eine nichtorganische Überlagerung (Aggravation) aus. Es handle sich somit um eine pancochleäre überwiegend sensorineurale Schwerhörigkeit unklarer Natur. Eine weitere ursächliche Klärung sei auf Grund von Hörbefunden allein nicht möglich. Wie weit eine genetische oder durch das chronische Nierenleiden induzierte akustische Vulnerabilität eine kausale Rolle gespielt haben könnten, bleibe offen. Zum Erfahrungswissen gehöre es, dass eine Niereninsuffizienz die toxische Nebenwirkung zahlreicher Medikamente verstärken könne. Zusammenfassend wurde festgehalten, dass der ungewöhnliche Verlauf einer progredienten und auf den unteren Frequenzbereich ausgedehnten sensorineuralen Schwerhörigkeit zwischen 1993 und aktuellem Zeitpunkt dokumentiert sei. Die Serie von Tonhörschwellen zeige einen schwankenden Verlauf, besonders bei 500 Hz. Bereits 1993 sei der Hörschwellenverlauf ungewöhnlich gewesen: Die ausgeprägte Schwerhörigkeit nicht nur im mittleren und oberen sondern auch im tiefen Frequenzbereich (500 Hz) spreche gegen eine reine Lärmschwerhörigkeit, was vom Spezialarzt der SUVA auch bemerkt und mit dem Hinweis auf die Möglichkeit einer angeborenen Hörschädigung kommentiert worden sei. Wie Dr. med. A.________ im Jahre 2004 zu einer Feststellung gekommen sei, dass "die Schwerhörigkeit durchaus hauptursächlich durch die frühere Lärmbelastung als Schreiner begründet sei", sei für ihn nicht nachvollziehbar.
5.1.6 Dr. med. T.________ hielt in seinem Attest vom 14. Juni 2005 dafür, dass es beim Patienten nach steter Lärmbelastung als Schreiner zu einer chronischen Lärmschwerhörigkeit gekommen sei. Die in der Folge aufgetretene degenerative Erkrankung - es bestehe zur Zeit eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit - dürfte auch hierauf zurückzuführen sein.
5.1.7 Ebenfalls am 14. Juni 2005 attestierte Dr. med. D.________ dem Versicherten eine berufsbedingte Schwerhörigkeit beidseits.
5.1.8 Mit Bericht vom 25. Oktober 2005 gab Dr. med. T.________ ergänzend an, dass in seiner Praxis erstmals am 3. November 1997 ein Tonaudiogramm angefertigt worden sei. Es habe sich damals eine geringgradige Mittel- bis Hochtoninnenohrschwerhörigkeit beidseits finden lassen. Diese habe sich im Laufe der Jahre 1998/99 deutlich verschlechtert. 2000 sei die Schwerhörigkeit etwa auf dem gleichen Stand gewesen wie bei der Hörprüfung vom 22. Januar 2001. Im Jahr darauf habe sich nochmals eine dramatische Hörverschlechterung eingestellt, sodass aktuell eine hochgradige Innenohrschwerhörigkeit beidseits bestehe. Die bis 2001 gemessene Innenohrschwerhörigkeit spreche nicht gegen eine Lärmschwerhörigkeit, insbesondere da eine entsprechende Lärmbelastung im Beruf tatsächlich vorgelegen habe. Die in den folgenden Jahren eingetretene Verschlechterung des Hörvermögens sei demgegenüber sehr ungewöhnlich und im Allgemeinen nicht auf eine Lärmfolge, sondern auf eine degenerative Erkrankung zurückzuführen. Inwieweit letztlich aber durch die Lärmbelastung der früheren Jahre ein Grundstein gelegt worden sei, lasse sich nicht sicher beantworten. Aus seiner Sicht sei die Schwerhörigkeit, wie sie in den Jahren 2000 bzw. 2001 habe festgestellt werden können, mit grosser Wahrscheinlichkeit auf die Lärmbelastung zurückzuführen. Die darüber hinausgehende, nunmehr hochgradige Innenohrschwerhörigkeit lasse sich möglicherweise durch eine toxische Schädigung im Rahmen der Niereninsuffizienz des Patienten begründen. Eine angeborene Hörstörung erachte er, auch im Hinblick auf die vom Patienten angegebene Anamnese, für ziemlich unwahrscheinlich.
5.2 Mit Blick auf die geschilderte Aktenlage kann als ausgewiesen angenommen werden, dass der Beschwerdeführer aktuell an einer pancochleären überwiegend sensorineuralen Schwerhörigkeit unklarer Natur leidet. Die Mehrheit der involvierten Ärzte, so auch der gutachterlich tätig gewordene Dr. med. S.________, schliesst es zwar nicht völlig aus, dass durch die Lärmbelastung in den früheren Jahren der Grundstein auch für die nach 1998 eingetretene, zusätzliche Verschlechterung des Hörvermögens gelegt worden ist. Eine Beantwortung der Frage der Ursächlichkeit in diesem Sinne wird jedoch als wenig wahrscheinlich (Dres. med. G.________ und S.________) bzw. mit Unsicherheiten behaftet (Dr. med. T.________ [in seiner differenzierten Stellungnahme vom 25. Oktober 2005]) beurteilt. Dr. med. A.________ hatte in einer seiner ersten Stellungnahmen (vom 3. Dezember 2003) zwar ebenfalls noch den retrospektiv und auf Grund des Beschwerdeverlaufs wahrscheinlich multifaktoriellen Charakter der aktuell bestehenden Schwerhörigkeit betont, um daraufhin jedoch - primär aber zufolge mangelnder Alternativerklärungen - die ehemalige Lärmemission als hauptursächlich einzustufen (vgl. Bericht vom 23. Februar 2004). Der von Dr. med. D.________ am 14. Juni 2005 vertretenen Auffassung kann sodann, da nicht näher begründet, nur beschränkte Aussagekraft zugebilligt werden. Es hat demnach bei der vorinstanzlichen Feststellung zu bleiben, dass kein mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesener Zusammenhang zwischen der vormaligen Lärmbelastung bzw. der darauf zurückzuführenden Schwerhörigkeit und der nach Beendigung der Arbeit eingetretenen zusätzlichen Verschlechterung des Hörvermögens erstellt ist. Der Umstand, dass der Grund für die weitere Verringerung der Hörfähigkeit nicht ohne weiteres eruierbar ist - eine angeborene Hörstörung (vgl. Bericht des Dr. med. T.________ vom 25. Oktober 2005), eine durch das Nierenleiden direkt (erhöhte akustische Vulnerabilität) oder indirekt (Medikamente; infektiös toxische Zusatzschädigung im Rahmen einer Bronchopneumonie) hervorgerufene Hörschädigung (Berichte der Medizinischen Klinik und Poliklinik der Universität Y.________ vom 19. Januar 2004 und des Dr. med. A.________ vom 23. Februar 2004, Gutachten des Dr. med. S.________ vom 22. April 2005) und eine nichtorganische Überlagerung (Aggravation; Bericht des Dr. med. A.________ vom 23. Februar 2004 und Gutachten des Dr. med. S.________ vom 22. April 2005) wurden als eher unwahrscheinliche Faktoren genannt -, ändert daran nichts, ist im vorliegenden Kontext doch einzig massgeblich, ob eine rechtsgenügliche Verbindung zur anerkannten Berufskrankheit hergestellt werden kann oder nicht.
Unter diesen Umständen sind von medizinischen Weiterungen keine zusätzlichen relevanten Ergebnisse zu erwarten, sodass dem diesbezüglichen Antrag des Beschwerdeführers (um erneute ontologische Begutachtung) nicht entsprochen werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b S. 94 mit Hinweisen).
6.
6.1 Der Prozess ist kostenfrei (Art. 134 OG [in der vom 1. Juli bis 31. Dezember 2006 gültig gewesenen, hier massgeblichen Fassung]; E. 1 hievor).
6.2
6.2.1 Der Beschwerdeführer hat dem Ausgang des Verfahrens entsprechend Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 3 OG). Insoweit ist sein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gegenstandslos. Im Übrigen kann diesem stattgegeben werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 201 E. 4a S. 202 und 371 E. 5b S. 372, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
6.2.2 Auf das letztinstanzlich gestellte Ersuchen um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung für das Verwaltungsverfahren vor der Einspracheerhebung kann, da die Beschwerdegegnerin darüber erst mit Schreiben vom 14. November 2006 befunden hat und es diesbezüglich vorliegend deshalb an einem Anfechtungsgegenstand mangelt, nicht eingetreten werden (BGE 131 V 164 E. 2.1 [mit Hinweisen] S. 164 f.).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf einzutreten ist, werden der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 6. September 2006 und der Einspracheentscheid vom 25. November 2005, soweit einen allfälligen, auf die berufsbedingt anerkannte Hörschädigung zurückzuführenden Anspruch auf Rente und Integritätsentschädigung implizit verneinend, aufgehoben und es wird die Sache an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'250.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwältin Barbara Wyler, Frauenfeld, aus der Gerichtskasse der Betrag von Fr. 1'250.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) bezahlt.
5.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wird über eine Neuverlegung der Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
6.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 4. Oktober 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: