Tribunale federale
Tribunal federal
9C_160/2007 {T 0/2}
Urteil vom 5. Oktober 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.
Parteien
Ausgleichskasse Promea, 8952 Schlieren,
Beschwerdeführerin,
gegen
M.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. März 2007.
Sachverhalt:
A.
M.________ (geb. 1933) schuldet der Ausgleichskasse Promea als ehemaliges Organ einer konkursiten Firma auf Grund des rechtskräftigen Einspracheentscheides vom 24. Mai 2005 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 34'156.05 für unbezahlt gebliebene Sozialversicherungsbeiträge. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2005 ordnete die Ausgleichskasse die Verrechnung der Schadenersatzforderung mit der laufenden Altersrente in Höhe von Fr. 2116.- im Umfang von Fr. 800.- pro Monat bis zur vollständigen Tilgung der Schuld an. Auf Einsprache hin setzte sie mit Entscheid vom 24. November 2005 den zu verrechnenden Betrag auf monatlich Fr. 400.- mit Wirkung ab Dezember 2005 herab.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 21. März 2007 gut mit der Feststellung, dass die Schadenersatzforderung nicht mit der Altersrente zu verrechnen ist.
C.
Die Ausgleichskasse Promea führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei der Einspracheentscheid vom 24. November 2005 wiederherzustellen. Eventuell sei der zu verrechnende Betrag vom Bundesgericht festzusetzen.
M.________ schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Kantonales Gericht und Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung stellt eine vom Bundesgericht ebenfalls zu korrigierende Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG dar (Seiler/von Werdt/Güngerich, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007 N 24 zu Art. 97).
2.
2.1 Das ATSG enthält keine allgemeine Verrechnungsnorm (vgl. aber Art. 20 Abs. 2 ATSG). Soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze wie Art. 20 Abs. 2 AHVG eine (zweiginterne oder zweigübergreifende) Verrechnung von Leistungen und Forderungen zulassen, darf diese den betreibungsrechtlichen Notbedarf des Versicherten nicht beeinträchtigen (so ausdrücklich: Art. 11 Abs. 2 MVG). Für die Berechnung des Notbedarfs sind die betreibungsrechtlichen Regeln anzuwenden (BGE 131 V 249 E. 1.2 S. 252).
2.2 Gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG kann Einkommen so weit gepfändet werden, als es nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig ist.
3.
3.1 Das kantonale Gericht ermittelte das Existenzminimum des Beschwerdegegners gestützt auf die betreibungsrechtlichen Richtlinien im Unterschied zur Ausgleichskasse aufgrund einer Einzelrechnung. Als Einkünfte berücksichtigte es die AHV-Rente in der Höhe von Fr. 2116.- und die Ergänzungsleistungen von Fr. 921.-, was ein monatliches Einkommen von Fr. 3037.- ergibt. Abweichend von der Beschwerde führenden Ausgleichskasse rechnete es das Einkommen von Fr. 2866.- der T.________ nicht an mit der Begründung, zwar seien der Beschwerdegegner und T.________ einen Mietvertrag über ein Einfamilienhaus eingegangen und lebten im selben Haus, doch begründe eine Wohngemeinschaft noch keine Vermutung für eine eheähnliche Gemeinschaft. Vom monatlichen Einkommen von Fr. 3037.- zog es daher einen Grundbetrag von Fr. 1100.-, einen hälftigen Mietzins von Fr. 1250.-, Heizungskosten von anteilmässig Fr. 225.-, Krankenkassenprämien von Fr. 448.50 und Zahnarztkosten von Fr. 52.75, somit insgesamt monatlich Fr. 3076.- ab. Es kam zum Schluss, die notwendigen Ausgaben würden damit die Einkünfte des Beschwerdegegners übersteigen. Unter diesen Umständen sei die Beschwerdeführerin nicht berechtigt, die ausstehende Schadenersatzforderung mit den AHV-Rentenzahlungen zu verrechnen.
3.2 Die auf diese Weise vorgenommene Berechnung des kantonalen Gerichts beanstandet die Beschwerdeführerin in Bezug auf drei Positionen. Der Grundbetrag des im Konkubinat lebenden Schuldners werde in der Regel auf die Hälfte des Ehegatten-Grundbetrages von Fr. 1550.- festgesetzt, was einen Betrag von Fr. 775.- ergebe. Selbst wenn das Vorliegen eines Konkubinats verneint werde, sei die Hausgemeinschaft durch eine Reduktion des Grundbetrages von Fr. 1100.- zu berücksichtigen (Hinweis auf BGE 132 III 483 E. 4.3 S. 485). Hinsichtlich der Heizungskosten habe das kantonale Gericht vermutlich übersehen, dass es die ganzen ausgewiesenen Heizungskosten von Fr. 225.- angerechnet habe. Richtigerweise sei der auf den Beschwerdegegner entfallende halbe Betrag von Fr. 112.50 zu berücksichtigen. Schliesslich beanstandet die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Ziff. II.3. der Richtlinien zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums die Berücksichtigung auch der Prämien für die nicht obligatorische Krankenversicherung. Da das kantonale Gericht keine besonderen Gründe erwogen habe und solche auch nicht ersichtlich seien, könne lediglich die Prämie für die obligatorische Grundversicherung von Fr. 258.90 angerechnet werden.
3.3
3.3.1 Nach der Rechtsprechung darf beim Konkubinatsverhältnis der Beitrag, der zu Lasten des Lebenspartners an die Kosten des gemeinsamen Haushaltes berücksichtigt wird, deren Hälfte nicht übersteigen, da sich sonst die Gläubiger aus dem Gut einer anderen Person befriedigen könnten, ohne dass der Schuldner dieser gegenüber einen Anspruch auf Unterhalt hat (BGE 128 III 159 E. 3b; 109 III 101 E. 2 S. 102; vgl. auch BGE 132 III 483 E. 4.2 S. 485). Hingegen ist das Konkubinatsverhältnis, aus dem Kinder hervorgegangen sind, unter dem Gesichtspunkt der Notbedarfsermittlung im Wesentlichen gleich zu behandeln wie ein eheliches Familienverhältnis (BGE 106 III 11 E. 3c und d S. 16 f.).
Die Richtlinien der Aufsichtsbehörde des Kantons Zürich (ZR 100 [2001] Nr. 46 S. 153 ff.) stützen sich - wie diejenigen anderer Kantone - in Ziffer II.1. auf die Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 24. November 2000 (BlSchK 2001 S. 14 ff.). Diese setzen in Ziffer I.3. den monatlichen Grundbetrag "für ein Ehepaar oder zwei andere eine dauernde Hausgemeinschaft bildende erwachsene Personen" auf Fr. 1'550.-- fest. Nach der Praxis hierzu wird bei beidseitig verdienenden, kinderlosen Konkubinatspaaren dem Schuldner im Minimum der hälftige Grundbetrag belassen (BGE 130 III 765 E. 2.3 S. 767 mit Hinweisen).
3.3.2 Das kantonale Gericht hat in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass der Beschwerdegegner und T.________ einen Mietvertrag über ein Einfamilienhaus eingegangen sind und im selben Haus leben. Es hat weiter erwogen, eine Wohngemeinschaft begründe jedoch noch keine Vermutung für eine eheähnliche Gemeinschaft. Aus dem Mietvertrag könne die Beschwerdeführerin somit nicht ableiten, es liege ein Konkubinat vor. In der Folge gewährte es dem Beschwerdegegner den Grundbetrag von Fr. 1100.-.
Einzige Einkünfte des Beschwerdegegners sind die AHV-Altersrente und die Ergänzungsleistungen. T.________ ihrerseits ist am 22. August 2005 ebenfalls bis aufs Existenzminimum gepfändet worden und bezieht Sozialhilfe. Im von ihr eingeleiteten Beschwerdeverfahren setzte das Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom 30. Juni 2006 ihren Grundbetrag von Fr. 750.- auf Fr. 1000.- herauf mit der Begründung, sie lebe mit dem Beschwerdegegner zusammen. Ob es sich um ein Konkubinatsverhältnis oder um eine blosse Wohnpartnerschaft oder um eine Zweckgemeinschaft handle, wie T.________ geltend mache, könne offen bleiben. Nach der Praxis sei im Falle eines beidseitig verdienenden kinderlosen Konkubinatspaares dem Schuldner mindestens der hälftige Grundbetrag für ein Ehepaar oder zwei andere in dauernder Haushaltsgemeinschaft lebende erwachsene Personen (Fr. 1550.-) zu belassen. Hier, wo der Partner keinen Lohn im eigentlichen Sinn, sondern allein AHV- und Ergänzungsleistungen beziehe, erscheine es als den Umständen nicht angemessen, der Schuldnerin lediglich das Minimum des hälftigen Konkubinatsbetrages zuzugestehen. Angesichts des Alters des Wohnpartners und der Tatsache, dass dessen Einkünfte im Vergleich zu denjenigen der Schuldnerin gering seien, sei dieser weiterhin ein Grundbetrag von Fr. 1000.- im Monat zu belassen. Auf Beschwerde hin hob die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts mit Urteil vom 7. November 2006 (7B.116/2006) den Entscheid des Obergerichts insofern auf, als es die vom Obergericht der Beschwerdeführerin zugestandene Erhöhung des Grundbetrages auf Fr. 1000.- nicht erst mit Wirkung ab 1. April 2006, sondern bereits für den Zeitpunkt des Pfändungsvollzugs gewährte.
3.3.3 Diese Überlegungen treffen sinngemäss auch auf den vorliegenden Fall zu. T.________, mit welcher der Beschwerdegegner eine Wohngemeinschaft bildet und die mit ihm für den gleichen Schadenersatzbetrag solidarisch haftet, ist ihrerseits bis aufs Existenzminimum gepfändet. Aus diesem Grund kann nicht auf die Verhältnisse eines erwerbstätigen Konkubinatspaares abgestellt werden. Es kann daher offen bleiben, ob zwischen dem Beschwerdegegner und T.________ ein Konkubinatsverhältnis besteht.
Das kantonale Gericht hat demzufolge zwar das Existenzminimum des Beschwerdegegners zu Recht auf Grund einer Einzelrechnung ermittelt. Es hat aber übersehen, dass bei Wohngemeinschaften gewisse vom Grundbetrag in Höhe von Fr. 1100.- zu deckende Auslagen möglicherweise von der im gleichen Haushalt lebenden Person mitgetragen werden, was mit einer Reduktion zu berücksichtigen ist. So sieht das erwähnte Kreisschreiben des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. Mai 2001 in Ziff. II/1.1 für einen alleinstehenden Schuldner in Haushaltgemeinschaft mit erwachsenen Personen eine (pauschale) Herabsetzung des Grundbetrages um Fr. 100.- (auf Fr. 1000.-) vor. Wie viel vom Grundbetrag allenfalls abzuziehen ist, hat in Anwendung des nach Art. 93 Abs. 1 SchKG eingeräumten Ermessens das Betreibungsamt bzw. die kantonale Aufsichtsbehörde zu beurteilen (BGE 132 III 483 E. 4.3 S. 486). Indem das kantonale Gericht dem Beschwerdegegner den ganzen Grundbetrag von Fr. 1100.- angerechnet und keinerlei Überlegungen zur Berücksichtigung der Wohngemeinschaft für eine allfällige Reduktion des Grundbetrages gemacht hat, hat es sowohl den Sachverhalt unvollständig festgestellt wie auch Bundesrecht verletzt. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände ist dem Beschwerdegegner wie seiner Wohnpartnerin ein Grundbetrag von Fr. 1000.- zuzugestehen (vgl. auch BGE 132 III 483 E. 4.3 S. 485 f.), wie dies die Beschwerde führende Ausgleichskasse im Eventualstandpunkt beantragt. Dies rechtfertigt sich auch aus der Überlegung, dass es nicht darauf ankommen kann, ob ein Sozialversicherungsträger die Forderung auf betreibungsrechtlichem Wege einfordern muss oder sich mittels Verrechnung mit einer Sozialversicherungsleistung ganz oder teilweise schadlos halten kann.
3.4
3.4.1 Das kantonale Gericht hat dem Beschwerdegegner ohne nähere Begründung einen monatlichen Betrag von Fr. 448.50 unter dem Titel Prämien Krankenkasse für die obligatorische Krankenversicherung und für die Zusatzversicherung zugestanden. Hiegegen wendet die Ausgleichskasse ein, nach Ziff. II.3. der betreibungsrechtlichen Richtlinien sowie des Anhangs 4 der bundesamtlichen Wegleitung könne der Prämienaufwand für nicht obligatorische Versicherungen nur in begründeten Fällen berücksichtigt werden. Nachdem vorliegend keine besonderen Gründe ersichtlich seien und vom kantonalen Gericht auch nicht erwogen würden, habe dieses in Überschreitung seines Ermessens Bundesrecht verletzt.
3.4.2 Dem kann nicht beigepflichtet werden. Nachdem die Ausgleichskasse selbst in ihrem Einspracheentscheid Krankenkassenprämien in Höhe von Fr. 448.50 in die Existenzminimumberechnung einbezogen hat, bestand für das kantonale Gericht kein Anlass, hiezu nähere Ausführungen zu machen. Im vorliegenden Fall handelt es sich ohnehin um einen begründeten Fall im Sinne von Ziff. III.2 des obergerichtlichen Kreisschreibens und von Ziff. II.3. der Richtlinien. Der Beschwerdegegner war im Zeitpunkt des Einspracheentscheides 72 Jahre alt und schon lange zusatzversichert. Angesichts seines Alters wäre es ihm nicht mehr möglich, nach Auflösung der Zusatzversicherung später wieder eine solche abzuschliessen. Eine Bundesrechtsverletzung ist bei diesen Gegebenheiten zu verneinen.
3.5 Schliesslich beanstandet die Ausgleichskasse auch noch die Höhe der vom kantonalen Gericht berücksichtigten Heizungskosten von Fr. 225.-. In diesem Zusammenhang verweist die Ausgleichskasse zu Recht auf ihre Berechnung im Einspracheentscheid vom 24. November 2005, worin sie für den Beschwerdegegner und T.________ eine Gesamtrechnung vorgenommen hat. Entsprechend hätte das kantonale Gericht die dort berücksichtigten und auf Grund der Akten ausgewiesenen Gesamtheizungskosten von total Fr. 2699.45 für ein Jahr für den Beschwerdegegner lediglich zur Hälfte als Ausgaben anrechnen dürfen.
4.
Zusammenfassend berechnet sich das Existenzminimum des Beschwerdegegners wie folgt: Fr. 1000.- Grundbetrag, Fr. 1250.- Mietzins, Fr. 112.50 Heizungskosten, Fr. 448.50 Prämien Krankenkasse und Fr. 52.75 Zahnarztkosten, woraus ein Existenzminimum von Fr. 2863.75 resultiert. Das Einkommen beträgt Fr. 3037.-. Der verrechenbare Betrag beträgt somit abgerundet Fr. 173.-.
5.
Gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG werden die Gerichtskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
Die Ausgleichskasse obsiegt nur zur Hälfte. Entsprechend hat sie die Hälfte der Gerichtskosten im Betrag von Fr. 300.- zu tragen. Angesichts der offensichtlichen Bedürftigkeit des Beschwerdegegners wird davon abgesehen, ihm die andere Hälfte der Gerichtskosten im Betrag von Fr. 300.- aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. März 2007 aufgehoben und der Einspracheentscheid vom 24. November 2005 dahingehend abgeändert, dass der Verrechnungsbetrag auf monatlich Fr. 173.- festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Ausgleichskasse Promea auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Differenzbetrag von Fr. 2700.- wird rückerstattet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 5. Oktober 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: