BGer U 612/2006
 
BGer U 612/2006 vom 05.10.2007
Tribunale federale
{T 7}
U 612/06
Urteil vom 5. Oktober 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Holzer.
Parteien
S.________, 1966, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Joseph Hostetter, Schweizer Paraplegiker-Vereinigung, Kantonsstrasse 40, 6207 Nottwil,
gegen
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft, Laupenstrasse 27, 3001 Bern, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
vom 1. Dezember 2006.
Sachverhalt:
A.
Die 1966 geborene S.________ war als Sachbearbeiterin der Organisation X.________ bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft (nachstehend: Allianz oder Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 8. September 2004 gegen 22 Uhr vom Balkon ihrer Wohnung im zweiten Stock stürzte und sich schwere Verletzungen zuzog. Nach eigenen Angaben wollte sie im Laufe einer Auseinandersetzung mit ihrem Freund diesen in Angst versetzen und vom Balkon auf den Erdboden hinunterklettern, worauf sie plötzlich gefallen sei. Das Institut für Rechtsmedizin der Universität Y.________ stellte bei der Versicherten für den Zeitpunkt der Blutentnahme, mithin ca. eine Stunde nach dem Ereignis, einen Alkoholgehalt im Blut von 1,97 Gewichtspromillen (Mittelwert) fest. Mit Verfügung vom 1. September 2005 kürzte die Allianz die Geldleistungen an die Versicherte um 50 %, da der Unfall vom 8. September 2004 auf ein Wagnis zurückgehe; daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2005 fest.
B.
Die gegen diesen Einspracheentscheid erhobene Beschwerde der S.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, mit Entscheid vom 1. Dezember 2006 ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt S.________, ihr seien unter Aufhebung des Einsprache- und des kantonalen Gerichtsentscheides die ihr zustehenden Geldleistungen auf Grund des Unfalles vom 8. September 2004 ungekürzt auszurichten.
Während die Allianz auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.
D.
Mit weiteren Eingaben vom 14. und 23. März 2007 halten S.________ und die Allianz an ihren jeweiligen Rechtsbegehren fest.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz. 75) und es wurde die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale Gerichtsentscheid am 1. Dezember 2006 und somit vor dem 1. Januar 2007 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht ihre Geldleistungen wegen Eingehens eines Wagnisses um 50 % gekürzt hat.
3.
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen über den Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung im Allgemeinen (Art. 6 Abs. 1 UVG) und zur Kürzung der Geldleistungen bei Nichtberufsunfällen, die auf ein Wagnis zurückgehen (Art. 39 UVG in Verbindung mit Art. 50 UVV), ebenso zutreffend dargelegt, wie die Rechtsprechung zur Einteilung der Wagnisse in absolute und relative (BGE 112 V 297 E. 1b S. 300). Darauf wird verwiesen.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass ihr Versuch, vom Balkon ihrer Wohnung im zweiten Obergeschoss zum Erdboden hinunterzuklettern, objektiv als Wagnis zu qualifizieren ist. Nach Sinn und Zweck von Art. 39 UVG in Verbindung mit Art. 50 UVV sei eine Leistungskürzung wegen Eingehens eines Wagnisses nur bei Unfällen möglich, welche sich während der Ausübung risikoreicher Sportarten ereigneten. Der Vorfall vom 8. September 2004 sei jedoch kein Sportunfall gewesen.
4.1.1 Obwohl absolute Wagnisse oft im Zusammenhang mit gefährlichen Sportarten eingegangen werden, ist die Anwendung von Art. 50 UVV nicht auf den Bereich des Sportes beschränkt (vgl. Jean-Maurice Frésard/Margit Moser-Szeless, L'assurance-accidents obligatoire, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel 2007, Rz. 326 S. 938). So wurde von der Rechtsprechung etwa auch das Zerdrücken eines Trinkglases in der Hand aus Wut oder Jux als absolutes Wagnis bezeichnet (SVR 2007 UV Nr. 4 S. 10 E. 2.1 [U 122/06]).
4.1.2 Nach eigenen Angaben wollte die Versicherte - um ihren Freund zu ängstigen - nachts gegen 22 Uhr vom Balkon ihrer Wohnung aus dem Pfosten entlang in die Tiefe klettern. Die dabei zu überwindende Höhendifferenz hätte etwa sechs Meter betragen. Die alkoholisierte Beschwerdeführerin hat sich durch Übersteigen der Brüstung ihres Balkons im zweiten Obergeschoss einer erheblichen Gefahr ausgesetzt, welche sich in der Folge auch verwirklicht hat. Ein schützenswerter Grund für dieses Verhalten ist nicht ersichtlich. Die Versicherte anerkennt denn auch, dass kein vernünftiger Mensch, der seine Sinne kontrollieren könne, sich so verhalte. Die Handlung der Beschwerdeführerin ist daher objektiv betrachtet als Wagnis zu qualifizieren.
4.2 Die Versicherte bringt weiter vor, sie sei zum Zeitpunkt, als sie ihre Wohnung über den Balkon verlassen wollte und dabei verunfallte, auf Grund ihres Blutalkoholgehaltes von über 1,8 Gewichtspromillen nicht zurechnungsfähig gewesen, weshalb es an der Grundlage für eine Kürzung der Versicherungsleistungen fehle.
4.2.1 Gemäss der Rechtsprechung ist ein von einer versicherten Person eingegangenes Wagnis dann nicht zu beachten, wenn sie zum massgebenden Zeitpunkt vollständig unzurechnungsfähig gewesen war. Eine bloss teilweise Unzurechnungsfähigkeit führt indessen noch nicht dazu, dass die an das Eingehen eines Wagnisses geknüpften Rechtsfolgen nicht eintreten würden (BGE 98 V 144 E. 4a S. 149). In Bezug auf Alkoholisierungen wurde im Strafrecht die Faustregel entwickelt, dass bei einem Blutalkoholgehalt von unter zwei Promillen in der Regel keine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit, bei zwei bis drei Gewichtspromillen eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit und bei über drei Gewichtspromillen eine vollständige Schuldunfähigkeit zu vermuten ist. Allerdings sind in die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit stets Gewöhnung, Persönlichkeit und Tatsituation einzubeziehen (BGE 122 IV 49 E. 1b S. 50). Bei zweifelhafter Schuldfähigkeit ist daher eine sachverständige Begutachtung zu veranlassen.
4.2.2 Gemäss dem Gutachten des Psychiaters Dr. med. M.________ vom 5. Juli 2005 war die Beschwerdeführerin im massgeblichen Zeitpunkt durch die Alkoholisierung in mittlerem Masse in ihrer Zurechnungsfähigkeit beeinträchtigt. Das Resultat der Begutachtung entspricht somit der Faustregel, wonach erst bei einem Blutalkoholgehalt von über drei Gewichtspromillen eine vollständige Unzurechnungsfähigkeit zu erwarten ist. Da das Gutachten für die streitigen Belange umfassend und nachvollziehbar ist, kommt ihm voller Beweiswert zu. Zu erkennen, dass das Klettern vom Balkon gefährlich war, setzt zudem keine erhöhten Erfordernisse an die Einsichtsfähigkeit voraus. Diese Erkenntnis ist somit auch einer vermindert zurechnungsfähigen Person möglich. Im Weiteren wollte die Beschwerdeführerin ihren Freund durch ihre Handlung in Angst versetzen. Diese Motivation zeigt, dass sich die Versicherte der Gefährlichkeit ihres Vorhabens bewusst war. Die Beschwerdeführerin hatte im Weiteren schon vor der Ausführung ihres Vorhabens an dessen Durchführbarkeit gezweifelt, dachte sie doch, dass sie gegebenenfalls beim nächst unteren Balkon anhalten und einsteigen könne. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, deutet dies auf eine planmässige Vorgehensweise hin. Es ist somit davon auszugehen, dass die Versicherte im massgebenden Zeitpunkt zwar teilweise, nicht aber vollständig unzurechnungsfähig war.
4.3 Da lediglich bei einer vollständigen Unzurechnungsfähigkeit auf eine Leistungskürzung wegen Eingehens eines Wagnisses zu verzichten ist, waren der Einsprache- und der kantonale Gerichtsentscheid rechtens. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher abzuweisen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 5. Oktober 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
i.V.
Widmer Holzer