Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_534/2007 /rom
Urteil vom 6. Oktober 2007
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalprokurator des Kantons Bern, Postfach 7475, 3001 Bern.
Gegenstand
Einspruch gegen Strafmandat (Wiederherstellung der Frist),
Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 17. August 2007.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass ein Fristwiederherstellungsgesuch abgewiesen wurde. Die Vorinstanz stellte unter anderem fest, der nachträglich vorgebrachte Grund für die Fristversäumnis, der Beschwerdeführer habe erst im Zeitpunkt der Einsprache einen Zeugen gefunden, sei als blosse Ausrede zurückzuweisen (angefochtener Entscheid S. 4/5). Der Beschwerdeführer stellt dies in Abrede, ohne darzutun, dass und inwieweit die tatsächliche Annahme der Vorinstanz, das Vorbringen stelle eine blosse Ausrede dar, offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG wäre. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Generalprokurator des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Oktober 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: