Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_586/2007 /rom
Urteil vom 6. Oktober 2007
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel.
Gegenstand
Mehrfacher Diebstahl, versuchter Diebstahl und Sachbeschädigung,
Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 16. Mai 2007.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer wurde im angefochtenen Entscheid zu sieben Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Da die Beschwerde kein ausdrückliches Rechtsbegehren enthält, ist fraglich, ob sie den Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 BGG genügt. Sinngemäss ist ihr immerhin zu entnehmen, dass sie sich offenbar gegen die Verweigerung des bedingten Vollzugs richtet. Insbesondere wegen acht Verurteilungen, die das Vorstrafenregister des Beschwerdeführers für die Jahre 1998 bis 2005 aufweist und die zur Hauptsache gleichartige Delikte betreffen, hat ihm die Vorinstanz keine gute Prognose zugebilligt (angefochtener Entscheid S. 6/7 E. 3.2). Da sich die Beschwerde zu den Erwägungen der Vorinstanz zur Prognose nicht äussert, genügt sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Der Beschwerdeführer bringt denn auch zur Hauptsache vor, der Strafvollzug habe für ihn schwerwiegende Konsequenzen. Insoweit kann auf die Erwägung der Vorinstanz hingewiesen werden, wonach die Strafe nicht unbedingt in einer geschlossenen Anstalt verbüsst werden muss (angefochtener Entscheid S. 8 vor E. 4). Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Oktober 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: