BGer 2C_10/2007
 
BGer 2C_10/2007 vom 08.10.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
2C_10/2007 /zga
Urteil vom 8. Oktober 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Wurzburger, Müller, Karlen,
Gerichtsschreiber Uebersax.
Parteien
A. und B. X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Neff,
gegen
Finanzverwaltung der Stadt Amriswil,
Stadtrat der Stadt Amriswil,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hansjakob Zellweger,
Steuerverwaltung des Kantons Thurgau.
Gegenstand
Verzugszinsen Staats- und Gemeindesteuern 1997 und 1998,
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid der Steuerverwaltung des Kantons Thurgau vom 3. Januar 2007.
Sachverhalt:
A.
Am 7. Oktober 1996 meldeten sich A. und B. X.________ beim Einwohneramt Amriswil ab und reisten nach Perth (Australien) aus. Die Veranlagungsbehörde eröffnete am 26. Juli 1999 einen Steuerdomizilentscheid, der die Ehegatten X.________ bis zum 9. September 1998 der unbeschränkten Steuerpflicht im Kanton Thurgau unterwarf. Die Steuerpflichtigen beschritten in der Folge den Rechtsweg. Mit Urteilen vom 6. Februar 2001 und 7. März 2002 wies das Bundesgericht zwei bei ihm eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerden ab und bestätigte die unbeschränkte Steuerpflicht bis zum 9. September 1998 sowohl hinsichtlich der direkten Bundessteuer als auch hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern (Urteile 2A.337/2000 und 2A.436/2001). In einem in der Folge durchgeführten Verständigungsverfahren mit den australischen Finanzbehörden wurde die entsprechende Steuerpflicht im Wesentlichen bestätigt.
Am 12. August 2003 (für die direkte Bundessteuer) und 13. August 2003 (für die Staats- und Gemeindesteuern) ordneten die thurgauischen Steuerverwaltungsbehörden die Sicherstellung von nicht bezahlten Steuern für die Steuerjahre 1996-1999 an. Mit Urteil vom 12. Mai 2004 wies das Bundesgericht eine entsprechende Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Zusammenhang mit der Sicherstellung bei der direkten Bundessteuer ab (Urteil 2A.442/2003).
Am 17. Juni 2005 eröffnete die zuständige Steuerbehörde die Steuerrechnungen für die Staats- und Gemeindesteuern der Jahre 1997 und 1998. Am 9. Februar 2006 wurden die entsprechenden Steuerausstände nach Teilaufhebung des auf den Vermögenswerten der Ehegatten X.________ liegenden Arrestes durch die Kantonale Steuerverwaltung über eine Bankzahlung beglichen.
B.
Mit Verfügung vom 3. März 2006 eröffnete die Finanzverwaltung der Stadt Amriswil die Verzugszinsrechnungen für die Staats- und Gemeindesteuern der Jahre 1997 und 1998. Dagegen erhoben die Ehegatten X.________ Einsprache. Am 8. August 2006 fand dazu vor dem Stadtrat der Gemeinde Amriswil eine Anhörung der Einsprecher statt. Mit Entscheid vom 16. August 2006 wies der Stadtrat die Einsprache ab und bestätigte die Verzugszinspflicht. In einem dagegen eingereichten Rekurs an das Departement für Finanzen und Soziales des Kantons Thurgau stellten die Ehegatten X.________ unter anderem einen Befangenheitsantrag gegen das Departement, weil ein Mitarbeiter der kantonalen Steuerbehörde bereits an der Anhörung vom 8. August 2006 teilgenommen habe.
Mit Schreiben vom 11. September 2006 überwies das Generalsekretariat des Departements den Rekurs an die Kantonale Steuerverwaltung, da es sich aufgrund einer neuen gesetzlichen Regelung als für den Streitfall nicht mehr zuständig erachtete. Am 12. September 2006 anerkannte die Kantonale Steuerverwaltung ihre Zuständigkeit. Mit Entscheid vom 3. Januar 2007 wies die Kantonale Steuerverwaltung den Rekurs ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 5. Februar 2007 an das Bundesgericht beantragen A. und B. X.________, den Rekursentscheid der Steuerverwaltung des Kantons Thurgau vom 3. Januar 2007 aufzuheben. Der Stadtrat von Amriswil schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Steuerverwaltung des Kantons Thurgau stellt Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der angefochtene Entscheid ist nach dem 31. Dezember 2006 ergangen. Das Verfahren untersteht daher dem Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG) und nicht dem altrechtlichen Bundesrechtspflegegesetz (OG; vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG).
1.2 Beim angefochtenen Entscheid über Verzugszinsforderungen für die Staats- und Gemeindesteuern der Jahre 1997 und 1998 handelt es sich um einen Entscheid in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts gemäss Art. 82 lit. a BGG. Nach Art. 191a Abs. 2 des Gesetzes vom 14. September 1992 über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) des Kantons Thurgau sind Rekursentscheide der Steuerverwaltung endgültig und somit im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG letztinstanzlich. Obwohl es sich bei der Steuerverwaltung nicht um ein Gericht gemäss Art. 86 Abs. 2 BGG handelt, ist die Beschwerde ans Bundesgericht gestützt auf Art. 130 Abs. 3 BGG zulässig, wonach den Kantonen eine Frist von zwei Jahren unter anderem zur Einrichtung der nach Art. 86 Abs. 2 BGG erforderlichen gerichtlichen Instanzen verbleibt.
1.3 Die Beschwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind als direkte Adressaten vom angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie sind mithin nach Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG zur Beschwerde legitimiert.
1.4 Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und 96 BGG geltend gemacht werden. Die Anfechtung der Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz ist demgegenüber lediglich beschränkt möglich. Gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG kann sie nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Wer Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substantiiert darlegen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sind. Andernfalls ist vom Sachverhalt des angefochtenen Entscheids auszugehen (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.).
Gemäss dem Wortlaut greift die Beschränkung der Sachverhaltsüberprüfung, im Gegensatz zur früheren Regelung bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG), auch dann, wenn keine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden hat (dazu etwa Heinz Aemisegger, Der Beschwerdegang in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, in Ehrenzeller/Schweizer [Hrsg], Die Reorganisation der Bundesrechtspflege - Neuerungen und Auswirkungen auf die Praxis, St. Gallen 2006, S. 163; Peter Karlen, Das neue Bundesgerichtsgesetz, Basel/Genf/München 2006, S. 39, Fn. 150; Regina Kiener, Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, in: Pierre Tschannen [Hrsg.], BTJP 2006, Neue Bundesrechtspflege, Bern 2007, S. 276 f.; Matthias Suter, Der neue Rechtsschutz in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vor dem Bundesgericht, Diss. St. Gallen 2007, Bamberg 2007, S. 284). Mit Blick auf die Rechtsweggarantie wird vom Bundesgericht in der Literatur freilich teilweise verlangt, die Kognition durch Auslegung zu erweitern und den Sachverhalt frei zu überprüfen; solche Forderungen ergehen aber vornehmlich in Bezug auf Stimmrechtssachen, wo sich keine übergangsrechtlichen Fragen stellen, sondern wo es um eine bleibende Gesetzesinterpretation geht (vgl. etwa Michel Besson, Die Beschwerde in Stimmrechtssachen, in Ehrenzeller/Schweizer [Hrsg], Die Reorganisation der Bundesrechtspflege - Neuerungen und Auswirkungen auf die Praxis, St. Gallen 2006, S. 418; Kiener, a.a.O., S. 277, Fn. 278; Esther Tophinke, Bedeutung der Rechtsweggarantie für die Anpassung der kantonalen Gesetzgebung, in ZBl 107/2006, S. 106 f.). Konkret zur hier fraglichen übergangsrechtlichen Konstellation äussern sich bisher, soweit ersichtlich, im Grunde genommen nur zwei Autoren: Dabei wird einerseits vertreten, für die Befreiung vom Erfordernis der gerichtlichen Behörde rechtfertige sich keine Ausnahme (vgl. Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, Art. 97, N 6). Andererseits wird sinngemäss ausgeführt, der Gesetzgeber habe beim Erlass von Art. 130 Abs. 3 BGG nicht generell von der Geltung der Rechtsweggarantie während der zweijährigen Übergangsdauer absehen wollen, sondern darin die Gewährleistung der Rechtsweggarantie dem Bundesgericht übertragen, soweit die Kantone davon dispensiert würden; dies bedinge übergangsrechtlich eine vollständige Sachverhaltsüberprüfung durch das Bundesgericht (vgl. Giusep Nay, La loi fédérale dans le contexte de la réforme de la justice, in: Bénédict Foëx/Michel Hottelier/Nicolas Jeandin [Hrsg.], Les recours au Tribunal fédéral, Genf/Zürich/Basel 2007, S. 26 ff.; Ders., Das Bundesgerichtsgesetz im Kontext der Justizreform, in: Breitenmoser/Ehrenzeller/Sassòli/Stoffel/Wagner Pfeifer [Hrsg.], Liber amicorum Luzius Wildhaber, Zürich/St. Gallen 2007, 1474 ff.).
Es erscheint allerdings fraglich, wie es sich in Konstellationen verhält, in denen das Bundesgericht den Sachverhalt schon bisher nur beschränkt überprüfte, insbesondere weil lediglich die staatsrechtliche Beschwerde und nicht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig war, wie es im vorliegenden Fall zutreffen dürfte. Führt hier das grundsätzliche Inkrafttreten von Art. 29a BV zu einer vollständigen gerichtlichen Sachverhaltskontrolle, die vom Bundesgericht wahrzunehmen ist, wenn der Kanton sie gestützt auf Art. 130 Abs. 3 BGG noch nicht gewährleistet? Oder bleibt es wegen des übergangsrechtlichen Dispenses vom innerkantonalen Gerichtszugang bei einer lediglich beschränkten Sachverhaltsüberprüfung? Wie es sich damit verhält, kann indessen offen bleiben. Ob das Bundesgericht den Sachverhalt frei oder nur beschränkt überprüft, hat nämlich keine Auswirkungen auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens.
1.5 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254, mit Hinweisen).
1.6 Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Im Anwendungsbereich dieser Bestimmung ist die Praxis zum Rügeprinzip gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG (vgl. dazu BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.; 129 I 113 E. 2.1 S. 120) weiterzuführen (BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; vgl. auch BBl 2001 S. 4344).
2.
2.1 Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung allgemeiner Verfahrensgarantien gemäss Art. 29 BV und damit von Bundes(verfassungs)recht nach Art. 95 lit. a BGG. Dabei machen sie geltend, der angefochtene Entscheid verletze die verfassungsrechtlichen Ausstandsregeln.
2.2 Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der Vorinstanz nicht um eine richterliche Behörde. Wann Mitglieder einer Administrativbehörde in Ausstand zu treten haben, bestimmt sich ausschliesslich nach dem kantonalen Verfahrensrecht und nach den aus Art. 29 BV (und nicht Art. 30 BV) herzuleitenden Prinzipien (BGE 119 Ia 13 E. 3a S. 16; 107 Ia 135 E. 2a S. 137; jeweils noch zu Art. 4 BV; vgl. ebenfalls BGE 132 II 485 E. 4.2 S. 496). Der Natur der Sache nach gelten für die Exekutive jedoch nicht die gleichen Garantien wie für die Justiz (Urteil des Bundesgerichts 2P.106/1999 vom 18. Juni 1999, E. 4a). Die Beschwerdeführer berufen sich zwar auch auf das kantonale Verwaltungsverfahrensrecht, legen aber nicht dar, inwiefern dieses weitergehende Garantien gewährt als das Bundesverfassungsrecht. Zu prüfen ist daher nur, ob der angefochtene Entscheid vor Art. 29 BV standhält.
2.3 Die Beschwerdeführer hatten im kantonalen Verfahren verlangt, dass ihr Rekurs wegen möglicher Befangenheit an ein anderes als das angerufene Finanzdepartement zu überweisen sei, weil an der Einspracheverhandlung vor dem Stadtrat Amriswil ein Vertreter der dem Finanzdepartement unterstellten kantonalen Steuerverwaltung (Z.________) anwesend gewesen sei. Der Rekurs wurde in der Folge vom Finanzdepartement zuständigkeitshalber an die kantonale Steuerverwaltung überwiesen, weil der Rechtsmittelweg aufgrund einer am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Gesetzesnovelle nicht mehr ans Departement, sondern an die Steuerverwaltung führte. Dies ist an sich nicht strittig. Die Beschwerdeführer hielten daraufhin (erst recht) an ihrem Ausstandsbegehren fest, wurde ihr Rekurs nunmehr doch direkt durch diejenige Verwaltungseinheit behandelt, bei der Z.________ arbeitete. Die kantonale Steuerverwaltung verwarf jedoch den Einwand und hielt im Wesentlichen fest, Ausstandsbegehren könnten sich nur gegen Personen und nicht gegen ganze Behörden richten; da weder ein Mitglied der Steuerverwaltung noch Z.________ befangen sei, liege kein Ausstandsgrund vor. Diese Argumentation wird von den Beschwerdeführern vor Bundesgericht grundsätzlich nicht in Frage gestellt. Hingegen machen sie nunmehr geltend, die erstinstanzliche Behörde, d.h. der Stadtrat Amriswil, sei wegen der Anwesenheit von Z.________ unrichtig besetzt gewesen, weil damit ein Mitarbeiter der Rekursinstanz beim Einspracheentscheid mitgewirkt habe.
2.4 Diese Rüge ist neu. Ob das Bundesgerichtsgesetz derartige neuen Rügen zulässt, kann hier offen bleiben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird nämlich gestützt auf den auch für die Privaten geltenden Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 BV) verlangt, dass ein echter oder vermeintlicher Organmangel so früh wie möglich, d.h. nach dessen Kenntnis bei erster Gelegenheit, geltend gemacht wird. Es verstösst gegen Treu und Glauben, Einwände dieser Art erst im Rechtsmittelverfahren vorzubringen, wenn der Mangel schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden können. Wer den Mangel nicht unverzüglich vorbringt, wenn er davon Kenntnis erhält, sondern sich stillschweigend auf ein Verfahren einlässt, verwirkt den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich verletzten Ausstandsbestimmungen (BGE 132 II 485 E. 4.3 S. 496 f., mit Hinweisen).
2.5 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid festgestellt, dass bei der Einspracheverhandlung sämtliche anwesenden Personen mit Namen und Funktion vorgestellt worden seien. Dabei sei ausdrücklich auf die Anwesenheit eines Vertreters der kantonalen Steuerverwaltung hingewiesen und dazu ausgeführt worden, dass dieser keinen Einfluss auf die Entscheidfindung ausüben, jedoch die Verhandlung protokollieren werde. In der Folge habe sich das dann jedoch als unnötig erwiesen, weil das Protokoll von einer anderen Person aufgenommen worden sei. Die Beschwerdeführer vertreten zwar einen anderen Standpunkt und sind insbesondere der Auffassung, die Funktion von Z.________ sei ihnen nicht vorweg erläutert worden. Damit bestreiten sie die entsprechende Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz. Mit der blossen Bestreitung bzw. mit der Wiedergabe des eigenen, davon abweichenden Standpunktes ist jedoch nicht dargetan, dass die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz unrichtig sind. Die massgeblichen Feststellungen der Vorinstanz entsprechen vielmehr den inhaltlich übereinstimmenden und vor allen Instanzen einheitlich vorgetragenen Darlegungen sämtlicher Behördenvertreter. Ein Widerspruch zu den Akten besteht nicht, und auch sonstige Unzulänglichkeiten sind nicht ersichtlich. Damit sind die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz - auch bei einer allfälligen freien Überprüfungen des Sachverhalts (dazu E. 1.4) - nicht zu beanstanden.
2.6 Die Beschwerdeführer hätten somit, wenn sie mit der Anwesenheit von Z.________ an der Verhandlung vor dem Stadtrat Amriswil nicht einverstanden waren bzw. befürchteten, dieser könnte in unzulässiger Weise den Ausgang des Verfahrens beeinflussen, ihre Einwände bereits damals sofort erheben müssen. Die entsprechende Rüge wurde nicht einmal im kantonalen Rekursverfahren so vorgebracht. Zwar haben die Beschwerdeführer aus dem gleichen Grund ein Ausstandsbegehren gegen das Departement bzw. später die kantonale Steuerverwaltung erhoben. Dabei handelt es sich aber nicht um dasselbe Ausstandsgesuch. Indessen ergibt sich daraus, dass der Sachzusammenhang für die bereits in der Verhandlung vor dem Stadtrat Amriswil anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer klar erkennbar war. Daran ändert nichts, dass nachträglich eine andere Behörde für den Rekurs zuständig war als ursprünglich erwartet; abgesehen davon war die entsprechende Revision des kantonalen Steuergesetzes seit dem 1. Januar 2001 in Kraft, weshalb die fachkundig vertretenen Beschwerdeführer trotz allfälliger intertemporalrechtlicher Unklarheiten damit rechnen mussten, dass für ihren Rekurs direkt die kantonale Steuerverwaltung zuständig sein würde. So oder so führten sie ihr ursprüngliches Ausstandsbegehren immer auf die Person von Z.________ zurück, weshalb es ihnen ohne weiteres zumutbar gewesen wäre, bereits von Beginn an dessen Mitwirkung an der Verhandlung vor dem Stadtrat Amriswil in Frage zu stellen. Die entsprechende, nunmehr nachträglich erhobene Rüge, dadurch sei Art. 29 BV verletzt worden, erweist sich somit als verspätet.
2.7 Damit braucht nicht geprüft zu werden, ob die Teilnahme eines Mitarbeiters der kantonalen Steuerverwaltung an der betreffenden Verhandlung gegen Art. 29 BV verstossen hätte. Gemessen an den dafür geltenden Grundsätzen (vgl. E. 2.2) erscheint dies allerdings fraglich, um so mehr, als Z.________ gar nicht Mitglied des entscheidenden Stadtrates Amriswil ist, selbst kein Protokoll aufgenommen hat und offenbar lediglich als Beobachter anwesend war. Im Übrigen ist auch der Rekursentscheid vom Abteilungsleiter der Rechtsabteilung der Steuerverwaltung und nicht von Z.________ unterzeichnet worden, wobei allerdings nicht bekannt ist, ob dieser bei der Ausarbeitung mitgewirkt hat.
3.
3.1 In der Sache beruht der streitige Verzugszins ausschliesslich auf kantonalem Recht. Dessen Verletzung kann auch nach dem Bundesgerichtsgesetz nicht direkt geltend gemacht werden (vgl. 95 BGG e contrario). Möglich ist insoweit einzig die Anrufung des Willkürverbots gemäss Art. 9 BV. Der vorliegenden Beschwerde fehlt es aber an einer entsprechenden Rüge, weshalb darauf insofern nicht eingetreten werden kann (vgl. E. 1.6).
3.2 Allerdings machen die Beschwerdeführer unter Berufung auf Art. 97 BGG insoweit eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend, als im angefochtenen Entscheid davon ausgegangen werde, die Beschwerdeführer hätten die Verzögerungen im Verfahren durch ihr eigenes Verhalten selbst zu verantworten. Soweit die Vorinstanz daraus Schlussfolgerungen hinsichtlich der Verzugszinspflicht zieht, handelt es sich jedoch teilweise um eine rechtliche Würdigung, auf die mangels rechtsgenüglicher Rüge nicht einzutreten ist. Im Übrigen enthält das Argument aber auch eine tatsächliche Komponente, indem die Vorinstanz vorweg feststellen musste, wie sich die Beschwerdeführer verhalten haben. Wieweit dies unter Berufung auf Art. 97 BGG selbständig gerügt werden kann, kann offen bleiben. So oder so ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid, dass die Vorinstanz lediglich den Vorwurf der Beschwerdeführer entkräften wollte, die genaue Festsetzung der definitiven Steuerforderungen sei von den Steuerbehörden ungebührlich in die Länge gezogen worden. Die Feststellung, die Dauer des Verfahrens sei hauptsächlich dem Verhalten der Beschwerdeführer zuzuschreiben, ist unter diesem Gesichtspunkt jedenfalls nicht zu beanstanden. Angesichts der von den Beschwerdeführern vorgenommenen Prozesshandlungen geht die Dauer tatsächlich auch auf ihr eigenes Vorgehen zurück, ohne dass damit eine Wertung verbunden zu sein braucht. Die entsprechenden tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz sind demnach - selbst bei einer freien Überprüfung des Sachverhaltes - ebenfalls nicht zu beanstanden.
4.
4.1
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
4.2 Bei diesem Verfahrensausgang werden die unterliegenden Beschwerdeführer unter Solidarhaft kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).
4.3 Der anwaltlich vertretene Stadtrat Amriswil beantragt die Zusprechung einer Parteientschädigung. Gemäss Art. 68 Abs. 3 BGG wird Gemeinden in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Im Unterschied zu Art. 66 Abs. 4 BGG, worin die Verlegung der Gerichtskosten geregelt wird, enthält Art. 68 Abs. 3 BGG keine Sonderregel für den (hier grundsätzlich vorliegenden) Fall, dass Vermögensinteressen im Spiel stehen (vgl. Seiler/von Werdt/Güngerich, a.a.O., Art. 68, N 25). Damit fragt sich einzig, ob eine Ausnahme vom grundsätzlichen ("in der Regel") Ausschluss einer Parteientschädigung greift. Die unter altem Recht entwickelte Praxis, dass eine Gemeinde in der öffentlichen Rechtspflege vor dem Bundesgericht dann Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, wenn es sich um eine kleine Gemeinde ohne eigenen Rechtsdienst handelt, die auf die Hilfe eines Anwalts angewiesen ist (vgl. BGE 125 I 182 E. 7 S. 202), ist auch unter der Geltung des Bundesgerichtsgesetzes weiterzuführen. Amriswil hat jedoch mehr als 11'000 Einwohner und ist damit keine kleine Gemeinde mit Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Seiler/von Werdt/Güngerich, a.a.O., Art. 68, N 29). Eine solche kann daher nicht zugesprochen werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.-- wird den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Stadtrat und der Finanzverwaltung der Stadt Amriswil sowie der Steuerverwaltung des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Oktober 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: