Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_476/2007
Urteil vom 8. Oktober 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Fessler.
Parteien
S.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Wallis, avenue
Pratifori 22, 1950 Sitten,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Versicherungsgerichts des Wallis vom 13. Juni 2007
(S1 07 133).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 12. Juli 2007 (Poststempel) gegen einen Entscheid des Kantonalen Versicherungsgerichts des Wallis vom 13. Juni 2007,
in die Verfügung vom 10. September 2007 mit welcher der Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer nicht erstreckbaren Nachfrist bis zum 20. September 2007 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonalen Versicherungsgericht des Wallis und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 8. Oktober 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Fessler