BGer 1C_264/2007 |
BGer 1C_264/2007 vom 09.10.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1C_264/2007 /fun
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Urteil vom 9. Oktober 2007
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz,
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Gerichtsschreiberin Gerber.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, als Verfassungsgericht, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
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Gegenstand
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Kantonale Initiative "Schutz vor Passivrauchen"; Nichteintreten auf die Verfassungsbeschwerde,
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Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verfassungsgericht vom 25. April 2007.
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Sachverhalt:
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A.
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Im Kantonsblatt Basel-Stadt vom 3. März 2007 wurde die Einreichung einer kantonalen Initiative "Schutz vor Passivrauchen" publiziert, mit der das kantonale Gewerbegesetz vom 15. September 2004 um folgende Bestimmung ergänzt werden soll:
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§ 34(neu) Rauchverbot in Innenräumen
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In öffentlich zugänglichen Räumen ist das Rauchen verboten. Zum Zweck des Rauchens eigens abgetrennte, unbediente und mit eigener Lüftung versehene Räume (sog. Fumoirs) sind vom Rauchverbot ausgenommen. Auf Rauchverbote ist deutlich hinzuweisen.
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B.
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Mit Schreiben vom 6. März 2007 an die Appellationsgerichtspräsidentin reichte X.________ "Verfassungsklage bzw. Verfassungsbeschwerde" gegen diese Initiative ein. Er rügte die Verletzung des Rechts auf persönliche Freiheit (Art. 10 BV), des Rechts auf Schutz der Privatsphäre (Art. 13 BV) sowie der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV).
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Am 12. März 2007 informierte die erste Gerichtsschreiberin des Appellationsgerichts den Beschwerdeführer darüber, weshalb das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verfassungsgericht (im Folgenden: Verfassungsgericht) mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht auf die Beschwerde werde eintreten können; sollte er dennoch ein förmliches Gerichtsurteil wünschen, habe er bis zum 28. März 2007 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- zu leisten.
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Nachdem der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss fristgerecht geleistet hatte, trat das Verfassungsgericht am 25. April 2007 auf die Verfassungsbeschwerde nicht ein. Es vertrat die Auffassung, eine Initiative könne nicht unmittelbar nach ihrer Lancierung beim Verfassungsgericht angefochten werden; anfechtbar sei erst der Entscheid des Grossen Rates über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer formell zustandegekommenen Initiative (Art. 116 Abs. 1 lit. b der Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 23. März 2005 [KV] i.V.m. § 16 des kantonalen Gesetzes betreffend Initiative und Referendum vom 16. Januar 1991 [IRG]).
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C.
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Gegen den am 11. August 2007 zugestellten Entscheid erhob X.________ am 7. September 2007 Beschwerde an das Bundesge-richt. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das Appellationsgericht sei anzuweisen, ohne weiteren Verzug auf seine Verfassungsbeschwerde gegen die kantonale Initiative "Schutz vor Passivrauchen" einzutreten, nachdem es in verfassungsgemässer Weise gewählt worden sei. Das Beschwerdeverfahren sei unentgeltlich durchzuführen.
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D.
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Mit Verfügung vom 19. September 2007 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- einzuzahlen. Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Rücksicht auf dieses Gesuch wurde von der Einforderung eines Kostenvorschusses abgesehen.
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E.
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Das Appellationsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Weil die angefochtene Entscheidung nach dem Datum des Inkrafttretens des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), dem 1. Januar 2007 (AS 2006, 1242), ergangen ist, untersteht die Beschwerde dem neuen Recht (Art. 132 Abs. 1 BGG).
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2.
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Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten steht gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) und betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen (Art. 82 lit. c BGG) offen.
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Im vorliegenden Fall rügt der Beschwerdeführer zum einen, das Verfassungsgericht sei auf seine Verfassungsbeschwerde zu Unrecht nicht eingetreten; zum anderen macht er geltend, das Verfassungsgericht sei kein unabhängiges und unparteiisches Gericht.
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Gleichgültig, ob diese Rügen Art. 82 lit. a oder c BGG zugeordnet werden, sind auf jeden Fall die Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG zu beachten. Danach prüft das Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist. An die Begründung sind die gleichen Anforderungen zu stellen wie bisher an die Begründung einer staatsrechtlichen Beschwerde nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG (BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; zu den Anforderungen im Einzelnen vgl. BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f. mit Hinweisen).
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Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen des Verfassungsgerichts nicht auseinander und legt nicht dar, weshalb er schon jetzt, vor dem formellen Zustandekommen der Initiative und vor dem Entscheid des Grossen Rats über deren Zulässigkeit, Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz hat.
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Den Vorwurf der fehlenden Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Verfassungsgerichts begründet er einzig damit, dass die Präsidenten und Richter nicht vom Volk gewählt worden seien, sondern im Wege der stillen Wahl. Er legt aber nicht dar, weshalb die stille Wahl dem kantonalen Recht widerspricht oder politische Rechte der Stimmbürger verletze. Dies ergibt sich - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - auch nicht aus Beschwerdebeilage 3.
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Kann schon mangels genügender Begründung auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, kann offen bleiben, ob Rügen betreffend die Richterwahl überhaupt vorfrageweise, bei der Anfechtung eines Gerichtsentscheids, erhoben werden können, und ob der Beschwerdeführer die fehlerhafte Zusammensetzung des Gerichts nicht schon in seiner Verfassungsbeschwerde hätte rügen müssen.
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3.
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Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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Da diese von vornherein aussichtslos war, kann dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). Er trägt deshalb die Gerichtskosten (Art. 65 f. BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verfassungsgericht schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. Oktober 2007
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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