Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_533/2007 /leb
Urteil vom 9. Oktober 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Karlen,
Gerichtsschreiber Feller.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonales Steueramt Zürich,
Dienstabteilung Recht, Sumatrastrasse 10, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Direkte Bundessteuer 2004,
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts
des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer,
vom 22. August 2007.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
X.________ wurde für die direkte Bundessteuer 2004 nach Ermessen eingeschätzt; die dagegen erhobene Einsprache wurde abgewiesen. Am 11. Dezember 2006 gelangte er mit Rekurs an die Steuerrekurskommission des Kantons Zürich. Diese setzte ihm am 11. Januar 2007 unter Hinweis auf in früheren Verfahren nicht bezahlte Kosten Frist bis zum 31. Januar 2007 an, um einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu bezahlen; der Kanton Zürich war in der Verfügung mit der Parteibezeichnung "Staat Zürich" aufgeführt. Mit Schreiben vom 24. Januar 2007 erklärte X.________ der Steuerrekurskommission, dass die Verfügung nicht verpflichtend sei, weil es gemäss Bundesverfassung keinen "Staat Zürich" gebe und zudem eine Rechtsmittelbelehrung fehle, sodass die Verfügung nichtig sei. Den Kostenvorschuss leistete er nicht.
Der Einzelrichter der Steuerrekurskommission II des Kantons Zürich liess die gegen die Erhebung eines Kostenvorschusses erhobenen Einwände nicht gelten, wobei er unter Hinweis auf die Rechtsmissbräuchlichkeit der Vorbringen von der Ansetzung einer Nachfrist zur Kautionsleistung absah. Er trat daher mit Entscheid vom 13. Februar 2007 mangels Leistung des Kostenvorschusses auf den Rekurs nicht ein. Mit Entscheid vom 22. August 2007 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den Nichteintretensentscheid der Rekurskommission erhobene Beschwerde sowie das für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.
X.________ hat am 1. Oktober 2007 beim Bundesgericht Beschwerde im Sinne von Art. 82 ff. und 113 ff. BGG gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid eingereicht, mit zahlreichen, hier nicht im Einzelnen wiedergegebenen Anträgen.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. Das Urteil ergeht im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 109 BGG, ohne öffentliche Parteiverhandlung und mündliche Beratung (Art. 59 BGG).
2.
2.1 Über die Beschwerde wird ohne Mitwirkung der vom Beschwerdeführer abgelehnten Gerichtspersonen entschieden; die Behandlung des Ausstandsbegehrens erübrigt sich.
2.2 Da in dieser abgaberechtlichen Angelegenheit kein Ausnahmegrund gemäss Art. 83 BGG vorliegt, ist das Rechtsmittel als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmen, auch soweit Rügen verfassungsrechtlicher Natur erhoben werden.
2.3 Ausgangspunkt des Verfahrens ist der Nichteintretensentscheid der Steuerrekurskommission. An einem (letztinstanzlichen) kantonalen Entscheid über die materiellrechtliche Steuerfrage fehlt es, sodass auf die diesbezüglichen Anträge und Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht einzutreten ist. Aus demselben Grunde lässt sich auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, es dürfe lediglich prüfen, ob die Beurteilung der Eintretensfrage durch die Rekurskommission an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leide (E. 2.1 des angefochtenen Entscheids), nicht beanstanden. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV stossen insofern ins Leere; diese steht grundsätzlich unter dem Vorbehalt, dass die rechtsuchende Partei die förmlichen Voraussetzungen zur Beschreitung des Rechtswegs erfüllt.
Zu prüfen ist somit nachfolgend, ob das Verwaltungsgericht, indem es den Nichteintretensentscheid der Rekurskommission schützte, Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt habe. Zulässig ist sodann die Rüge, das Verwaltungsgericht habe das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu Unrecht abgelehnt. Dabei prüft das Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als in der Beschwerdeschrift vorgetragen wird, inwiefern solche Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 106 Abs. 2 und Art. 42 Abs. 2 BGG ). An die Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts ist es gebunden (Art. 105 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 und 95 BGG ).
2.4
2.4.1 Gemäss § 26 Abs. 2 lit. b der Verordnung des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 29. April 1998 über die Organisation und das Verfahren der Steuerrekurskommissionen kann der Steuerpflichtige unter Androhung, dass auf sein Begehren sonst nicht eingetreten werde, von der Rekurskommission zur Sicherstellung der Verfahrenskosten angehalten werden, wenn er aus einem erledigten und nicht mehr weiterziehbaren Verfahren vor einer zürcherischen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde Kosten schuldet.
Der Beschwerdeführer befasst sich mit dieser Verordnungsnorm als solche nicht. Insbesondere zeigt er nicht auf und ist nicht ersichtlich, inwiefern die Statuierung einer Vorschusspflicht und die an die Nichtleistung des Vorschusses geknüpfte Nichteintretensfolge gegen Bundesrecht, Völkerrecht oder kantonale verfassungsmässige Rechte (vgl. Art. 95 BGG) verstossen könnten. Soweit der Beschwerdeführer bestreitet, aus früheren Verfahren vor zürcherischen Behörden Kosten zu schulden, genügen seine Darlegungen nicht, um die diesbezügliche Sachverhaltsfeststellung des Verwaltungsgerichts als im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert falsch erscheinen zu lassen. Ebenso ist für das Bundesgericht verbindlich festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer nach Erhalt der Kostenvorschussverfügung bei der Rekurskommission nicht um unentgeltliche Rechtspflege ersucht hat. Die Voraussetzungen zur Erhebung eines Kostenvorschusses und für einen Nichteintretensentscheid bei Säumnis waren damit grundsätzlich erfüllt.
2.4.2 Die Rekurskommission sah nach Eingang des Schreibens des Beschwerdeführers vom 24. Januar 2007 davon ab, eine Nachfrist anzusetzen, weil sie insbesondere die Einwendungen gegen die Vorschussverfügung als rechtsmissbräuchlich erachtete. Das Verwaltungsgericht hat dies zu Recht nicht beanstandet; in der Tat kann eine Eingabe, mit welcher die Verwendung der Parteibezeichnung "Staat Zürich" statt "Kanton Zürich" zum Anlass genommen wird, um geltend zu machen, dass die streitige Verfügung von einer nicht existierenden Gebietskörperschaft erlassen worden sei und nicht verpflichtend wirke, nicht ernst genommen werden (s. zur Illustration Ziff. 3.4 zweiter Absatz der Beschwerdebegründung vor Bundesgericht). Schon darum musste die Rekurskommission auch nicht etwa die Weiterleitung der Eingabe ans Verwaltungsgericht in Betracht ziehen. Dieses hat im angefochtenen Entscheid im Übrigen dargelegt, dass gegen eine Kostenvorschussverfügung als Zwischenverfügung mangels nicht wiedergutzumachenden Nachteils keine Beschwerde geführt werden könne, weshalb keine Rechtsmittelbelehrung erforderlich gewesen sei. Dazu äussert sich der Beschwerdeführer ebenso wenig substantiiert wie zur Darlegung des Verwaltungsgerichts, dass er sich trotz fehlender Rechtsmittelbelehrung vor dem Nichteintretensentscheid gegen die Kautionsverpflichtung habe zur Wehr setzen können und auch die Möglichkeit, (allenfalls erst gegen den Endentscheid) Beschwerde beim Verwaltungsgericht zu erheben, nicht eingeschränkt worden sei. Vielmehr begnügt er sich damit, unter Hinweis auf § 157 lit. c Ziff. 12 in Verbindung mit § 188 des Zürcher Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 geltend zu machen, eine Verfügung, die keine Rechtsmittelbelehrung enthalte, sei grundsätzlich nicht verbindlich; dies trifft offensichtlich nicht zu (vgl. BGE 119 IV 330 E. 1c S. 333; ferner BGE 124 I 255 E. 1a/aa S. 258 betreffend fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung, s. auch Art. 49 BGG, welcher einem allgemein gültigen, aus dem Vertrauensgrundsatz abgeleiteten Prinzip Ausdruck gibt).
2.4.3 Die Rekurskommission hat durch ihren Nichteintretensentscheid in keiner Weise Recht verletzt. Der ihre Vorgehensweise schützende Entscheid des Verwaltungsgerichts hält bundesgerichtlicher Prüfung stand.
2.5 Der Beschwerdeführer rügt die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht; dies verletze Art. 29 Abs. 3 BV. Art. 29 Abs. 3 BV knüpft die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen, dass eine Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Das Verwaltungsgericht hat einerseits festgehalten, dass der Beschwerdeführer es unterlassen habe, seine finanziellen Verhältnisse in genügender Weise darzutun, und andererseits seine Beschwerde als offensichtlich aussichtslos eingestuft. Da der Beschwerdeführer sich zum ersten Argument, das für sich allein die Abweisung des Gesuchs rechtfertigte, nicht äussert, ist auf die Rüge mangels zureichender Begründung nicht einzutreten (Art. 106 Abs. 2 und Art. 42 Abs. 2 BGG ; s. BGE 132 I 13 E. 3 S. 16 f. zur Anfechtung von Entscheiden mit Doppelbegründung). Im Übrigen lässt sich aus dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses abgenommen hat, nicht ableiten, seinem Begehren um unentgeltliche Rechtspflege sei entsprochen worden und der Endentscheid enthalte diesbezüglich einen Widerruf.
2.6 Soweit auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann, ist sie im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründet und abzuweisen.
2.7 Das auch für das Verfahren vor Bundesgericht gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist bereits darum abzuweisen, weil die Beschwerde, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 109 BGG:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonalen Steueramt Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Oktober 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: