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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2D_102/2007 /leb
Urteil vom 9. Oktober 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsberater und Treuhänder Reza Shahrdar,
gegen
Justiz- und Sicherheitsdepartement
des Kantons Luzern, Postfach 4168, 6002 Luzern.
Gegenstand
Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung
(Art. 13 lit. f BVO),
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Luzern vom 6. September 2007.
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
1.
X.________ (geb. 1978) stammt aus Afghanistan. Wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde er ab dem 12. Juni 1997 in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Am 26. Juni 2007 weigerte sich das Amt für Migration des Kantons Luzern, X.________ eine Aufenthaltbewilligung zu erteilen, was das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern am 6. September 2007 auf Beschwerde hin bestätigte. X.________ beantragt mit Eingabe vom 4. Oktober 2007, diesen Entscheid aufzuheben und ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu gewähren.
2.
Seine Beschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG erledigt werden:
2.1 Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet des Ausländerrechts unzulässig gegen Entscheide betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen. Der Beschwerdeführer behauptet, einen "faktischen" Anspruch auf eine ordentliche Bewilligung zu haben; mit der Änderung im ANAG (seit 1. Januar 2007) hätten "bekanntermassen" vorläufig aufgenommene Personen nunmehr die Möglichkeit, bei finanzieller Unabhängigkeit und gutem Leumund eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung zu erlangen. Sollte er damit einen Rechtsanspruch im Sinne von Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG geltend machen wollen, wäre auf seine Eingabe mangels Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nicht einzutreten: Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) ist nur gegen Entscheide letzte kantonaler - gerichtlicher - Instanzen zulässig (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG). Zwar wird den Kantonen in Art. 130 Abs. 3 BGG eine Frist von zwei Jahren eingeräumt, um Verfahrensbestimmungen über die Zuständigkeit, die Organisation und das Verfahren der Vorinstanzen im Sinne von Art. 86 Abs. 2 und 3 sowie Art. 88 Abs. 2 BGG zu erlassen; der Kanton Luzern hat jedoch bereits im Rahmen von Art. 98a OG (BS 3 531) eine richterliche Vorinstanz für jene Fälle bezeichnet, in denen ein Rechtsanspruch auf die beantragte fremdenpolizeiliche Bewilligung behauptet wird (vgl. § 19 Abs. 1 lit. a des Gesetzes vom 1. Dezember 1948 über die Niederlassung und den Aufenthalt sowie die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [Fassung gemäss VRG, Änderung vom 13. März 1995, in Kraft seit dem 1. Januar 1997]). Der Beschwerdeführer hätte diesbezüglich somit erst an das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern gelangen müssen (vgl. BGE 130 II 281 E. 1), was er nicht getan hat. Es ist deshalb (schon aus diesem formellen Grund) von einem Fehlen eines entsprechenden Rechtsanspruchs auszugehen; der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer bezeichnet sein Rechtsmittel denn auch ausdrücklich als subsidiäre Verfassungsbeschwerde.
2.2 Auch auf dieses Rechtsmittel ist indessen nicht einzutreten: Gemäss Art. 115 lit. b BGG ist zur Verfassungsbeschwerde berechtigt, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Zur Beschwerdeführung ist nur legitimiert, wer eine Norm anrufen kann, die ihm im Bereich seiner betroffenen und angeblich verletzten Interessen einen Rechtsanspruch einräumt und deren Schutz bezweckt (BGE 133 I 185 ff.). Das vom Beschwerdeführer einzig angerufene Willkürverbot verschafft im Rechtsstreit über eine ausländerrechtliche Bewilligung keine geschützte Rechtsstellung in diesem Sinn (BGE 133 I 185 ff.). Im Übrigen erschöpfen sich seine Ausführungen in appellatorischer Kritik, womit die Beschwerdeschrift auch den Begründungsanforderungen an dieses Rechtsmittel nicht genügt (vgl. Art. 116 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 und Art. 42 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 mit Hinweisen). Eine Verletzung von Parteirechten, deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausliefe, macht der Beschwerdeführer nicht geltend (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; 133 I 185 E. 6.2 S. 198 f. ["Star"-Praxis]).
2.3 Für den Fall seines Unterliegens ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Da seine Eingabe offensichtlich unzulässig war und damit zum Vornherein keinerlei ernsthaften Aussichten auf Erfolg hatte, kann dem Gesuch nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Der Beschwerdeführer hat deshalb die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 108 BGG:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Oktober 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: