Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_513/2007
Urteil vom 9. Oktober 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber R. Widmer.
Parteien
D.________, 1956, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Fürsprecher Daniel Buchser, Bahnhofstrasse 3, 5734 Reinach,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 5. Juni 2007.
Sachverhalt:
A.
Die 1956 geborene D.________ ist Krankenpflegerin von Beruf. Sie arbeitete von 1984 bis 1997 im Alterszentrum Q.________, zuletzt als Leiterin einer Pflegeabteilung. Nachdem sie sich im Oktober 1996 unter Hinweis auf Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hatte, traf diese verschiedene medizinische und erwerbliche Abklärungen. In der Folge übernahm die IV-Stelle des Kantons Aargau ab 16. August 1997 die Umschulung der Versicherten zur kaufmännischen Angestellten an der Schule A.________, welche D.________ mit dem Erwerb des Handelsdiploms am 30. Juni 2000 abschloss. Die anschliessende Tätigkeit im Arztsekretariat der Medizinischen Klinik X.________ musste sie nach drei Monaten wegen Rückenbeschwerden aufgeben. Seit Januar 2001 arbeitet D.________ in einem Pensum von 90 %, seit 1. August 2004 von 50 %, in der Rehaklinik Y.________. Am 28. November 2005 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Nach Beizug eines Berichts des Dr. med. S.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 13. Dezember 2005, welchem ein Bericht der Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Spital Z.________, vom 20. August 2004 beigelegt war, gelangte die IV-Stelle zum Schluss, dass der Versicherten ihre angestammte Tätigkeit als Krankenpflegerin nur noch zu 50 % zumutbar sei. Hingegen könnte sie eine rückenschonende, wechselbelastende Arbeit mit regelmässigem Bewegen und ohne Heben von schweren Lasten mit Rücksicht auf ihren Gesundheitszustand vollzeitlich verrichten. Aus dem Vergleich des hypothetischen Einkommens als Krankenschwester mit dem erzielbaren Lohn als kaufmännische Angestellte ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 24 %, weshalb sie das Rentengesuch am 10. April 2006 verfügungsweise ablehnte. Auf Einsprache hin hielt die IV-Stelle mit Entscheid vom 12. Juni 2006 an ihrem Standpunkt fest.
B.
Die von D.________ hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher sie die Zusprechung einer halben Invalidenrente beantragt hatte, wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab (Entscheid vom 5. Juni 2007).
C.
Die Versicherte lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Sache zu neuer Beurteilung an das kantonale Gericht zurückzuweisen; eventuell sei ihr eine halbe Invalidenrente ab November 2005 zuzusprechen.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung. Das kantonale Versicherungsgericht äussert sich in ablehnendem Sinne zur Beschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Ferner darf das Bundesgericht nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen (Art. 107 Abs. 1 BGG).
2.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) sowie die Bedeutung ärztlicher Auskünfte für die Belange der Invaliditätsschätzung (BGE 115 V 133 f. E. 2, 114 V 310 E. 3c S. 314, 105 V 156 E. 1 S. 158; siehe auch BGE 125 V 256 E. 4 S. 261) zutreffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden.
3.
3.1 Die Vorinstanz gelangte in Würdigung des Berichts des Dr. med. S.________ vom 13. Dezember 2005, des von ihm eingereichen Berichts des Spitals Z.________ vom 20. August 2004 sowie eines am Röntgeninstitut B.________ erstellten Computertomogramms der LWS (Bericht des Dr. R.________ vom 21. April 2004) zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin mit Rücksicht auf ihren Gesundheitszustand in der Lage wäre, eine leidensangepasste Tätigkeit in einem Vollzeitpensum auszuüben; hingegen stehe ausser Frage, dass die von der Versicherten verrichtete Tätigkeit im Pflegebereich (derzeit als Patientenbetreuerin) aus gesundheitlichen Gründen nur in reduziertem Ausmass in Betracht fällt. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihren Anstellungsvertrag im Pflegebereich im Jahre 2004 auf ein 50 %-Pensum reduzierte, lasse nicht auf eine Verschlimmerung der Rückensituation schliessen.
3.2 Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, das kantonale Gericht habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt, indem es die Tätigkeit als Patientenbetreuerin in einer Rehaklinik fälschlicherweise als körperlich belastend und deshalb ungeeignet eingeschätzt habe. Die entsprechende Arbeit sei aber eher mit derjenigen einer Sozialarbeiterin vergleichbar. Ihr Aufgabenbereich sei in der Beschwerde an die Vorinstanz eingehend geschildert worden. Obwohl es sich um eine körperlich leichte Arbeit handle, vermöge die Beschwerdeführerin diese nur im Umfang von 50 % zu verrichten.
4.
Das Versicherungsgericht hat den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt richtig festgestellt, indem es entsprechend den klaren Angaben im Bericht der Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Spital Z.________, vom 20. August 2004 und des Dr. med. S.________ vom 13. Dezember 2005 zur Auffassung gelangte, die Beschwerdeführerin wäre in einer leidensangepassen Erwerbstätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig. Die Vorinstanz hat ferner entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin nicht angenommen, im Pflegebereich bestehe volle Arbeitsfähigkeit, sondern hat ausdrücklich festgehalten, dass die Versicherte auch als Patientenbetreuerin nicht voll einsatzfähig ist. Als mögliche, vollzeitlich zu verrichtende Tätigkeiten hat die Vorinstanz folgerichtig nicht solche aus dem Pflegebereich erwähnt, sondern Bürotätigkeiten, die keine sitzende Dauerposition erfordern, sondern dem ärztlicherseits umschriebenen Tätigkeitsprofil (Arbeit ohne repetitives Tragen über 12 kg, ohne Dauerpositionen im Stehen und Sitzen, ohne repetitive Zwangspositionen und Überkopfarbeiten) entsprechen.
5.
Der vom kantonalen Gericht ermittelte Invaliditätsgrad von 30 %, dessen Bemessung von der Versicherten nicht gerügt wird, gibt, soweit im Rahmen der dem Bundesgericht zustehenden Kognition (E. 1 hievor) zu prüfen, zu keinen Bemerkungen Anlass.
6.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, ihr Gesundheitszustand habe sich in letzter Zeit stark verschlimmert, so dass sie nicht mehr in der Lage sei, zu mehr als 50 % eine körperlich leichte Arbeit auszuführen, ist sie auf Art. 87 Abs. 4 IVV hinzuweisen. Nach dieser Bestimmung ist es ihr unbenommen, sich mit einem neuen Rentengesuch an die Invalidenversicherung zu wenden, wobei sie glaubhaft zu machen hätte, dass sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 IVV).
7.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 9. Oktober 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: