Tribunale federale
Tribunal federal
{T 7}
U 517/06
Urteil vom 9. Oktober 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Schüpfer.
Parteien
K.________, 1961, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dieter Kehl, Poststrasse 22, 9410 Heiden,
gegen
Winterthur Versicherungen, General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich, Münchhaldenstrasse 24, 8008 Zürich.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts von Appenzell Ausserrhoden vom 31. Mai 2006.
Sachverhalt:
A.
Die 1961 geborene K.________ arbeitete als Büroangestellte in einem 50%-Pensum bei der Firma U.________ AG in X.________ und war bei den Winterthur Versicherungen (nachfolgend: Winterthur) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 10. März 2003 wurde sie als Beifahrerin auf dem Hintersitz in einen Verkehrsunfall verwickelt, als ein vortrittsbelasteter Mofafahrer in die rechte Seite des Autos prallte und dessen Fahrer eine Vollbremsung einleitete. K.________ begab sich nach dem Unfall selbstständig zum nächsten Arzt. Dieser diagnostizierte eine leichte Dolenz der Dornfortsätze der HWS und der BWS ohne sensomotorische Ausfälle, aber mit einer vegetativen Reaktion in Form von kalter Haut am rechten Vorderarm. Dr. med. R.________ stellte die Diagnose eines Beschleunigungstraumas der HWS mit vegetativer passagerer Reaktion des rechten Vorderarmes und vorordnete neben Schmerzmitteln einen Schanz'schen Kragen. Aufgrund der röntgenologischen Untersuchungen konnten ossäre Läsionen ausgeschlossen werden. Die Winterthur richtete Taggelder aus und kam für die Heilbehandlung auf. In der Folge berichtete der Hausarzt der Versicherten über zunehmende neuropsychologische Störungen wie Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit, Gedankenabrisse und weiteres. Vom 14. Oktober bis 6. November 2003 weilte die Versicherte in der Rehaklinik Y.________. Dort stellte man die Diagnosen eines Status nach Verkehrsunfall (Seitkollision) bei HWS-Distorsion mit persistierenden Zervikozephalgien rechts, persistierenden Kribbelparästhesien am rechten Arm, vegetativer Dysregulation in Form von schlechtem Schlaf, verstärkter Müdigkeit und schlechter Darmmotilität und leichten neuropsychologischen Funktionsstörungen. Die Winterthur erstellte ein unfallanalytisches Gutachten (datiert vom 16. Januar 2004) und liess beim Vorstand des Institutes für gerichtliche Medizin in Graz, Prof. Dr. Leinzinger, ein fachorthopädisches Gutachten erstellten. Dieser kam auf Grund der Akten, insbesondere der erwähnten Unfallanalyse der Winterthur zur Überzeugung, aus verkehrsmedizinischer Sicht sei eine Verletzungsmöglichkeit auszuschliessen, weshalb die Beschwerden der Versicherten nur psychosomatischer Natur sein könnten. Die Winterthur gab in der Folge eine polydisziplinäre Begutachtung bei der MEDAS St. Gallen in Auftrag, stornierte diesen aber unter anderem nach Intervention des Anwalts der Versicherten in Bezug auf die Gutachterfragen und Zweifel über die zeitliche Verfügbarkeit des Begutachtungsinstitutes wieder. Nach Konsultation verschiedener Vertrauensärzte teilte die Unfallversicherung der K.________ in ihrer Verfügung vom 12. Juli 2004 mit, sie erbringe ab 1. Juni 2004 keine Leistungen mehr, da es bei den fortdauernden Beschwerden sowohl am natürlichen, als auch am adäquaten Kausalzusammenhang mit dem versicherten Ereignis fehle. Daran hielt die Winterthur auch auf Einsprache hin, in welcher insbesondere auch das Einholen eines interdisziplinären Gutachtens gefordert wurde, mit Entscheid vom 1. März 2005 fest.
B.
Die Beschwerde, mit welcher K.________ die Weiterausrichtung von Versicherungsleistungen auf Grund einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit beantragen liess, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden mit Entscheid vom 31. Mai 2006 ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt K.________ beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Winterthur zu verpflichten, die gesetzlich geschuldeten Leistungen rückwirkend und weiterhin zu erbringen; eventuell sei die Streitsache an die Vorinstanz oder die Unfallversicherung zurückzuweisen
Die Winterthur schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Mit diesem Gesetz ist die bisherige organisatorische Selbstständigkeit des Eidgenössischen Versicherungsgerichts aufgehoben und dieses mit dem Bundesgericht fusioniert worden (Seiler in: Seiler/von Werdt/Güngerich, Kommentar zum BGG, Art. 1 N 4 und Art. 132 N 15). Das vorliegende Urteil wird daher durch das Bundesgericht gefällt. Weil der angefochtene Entscheid jedoch vor dem 1. Januar 2007 ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem bis zum 31. Dezember 2006 in Kraft gewesenen Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; Art. 131 Abs. 1 und 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
2.
Im kantonalen Entscheid werden die nach der Rechtsprechung für den Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 UVG) geltenden Voraussetzungen des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181), insbesondere bei Schleudertraumen oder schleudertraumaähnlichen Verletzungen der HWS (BGE 117 V 359; RKUV 2000 Nr. U 395 S. 316, U 160/98; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67, U 183/93), zutreffend dargelegt. Entsprechendes gilt für die von der Judikatur entwickelten allgemeinen Grundsätze zur freien Beweiswürdigung und zum Beweiswert eines Arztberichtes (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).
Anzumerken bleibt, dass wenn die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst entfällt, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b mit Hinweisen) und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend. Der Unfallversicherer hat nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen zu erbringen. Welche Ursachen ein nach wie vor geklagtes Leiden hat, ist an sich unerheblich. Entscheidend ist allein, ob die unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (Urteil S. vom 7. Juni 2006 E. 2.2, U 414/05, mit Hinweisen).
3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die im Zeitpunkt der Leistungseinstellung durch die Winterthur (31. Mai 2004) noch geklagten Beschwerden als Folgen des Unfalls vom 10. Mai 2003 zu betrachten sind und - in diesem Zusammenhang - ob der massgebliche Sachverhalt hinreichend abgeklärt ist.
3.1 Auf Grund der medizinischen Akten, welche über den Sachverhalt im Anschluss des Ereignisses erstellt wurden, steht fest, dass die Beschwerdeführerin am 10. Mai 2003 ein Beschleunigungstrauma der HWS erlitten hat. Daran kann auch eine nachträgliche Beurteilung auf der Basis rein theoretischer technischer Analysen nichts ändern. Innerhalb der von der Rechtsprechung anerkannten Latenzzeiten trat das für diese Verletzung typische Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden auf (Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in den rechten Arm und die Hand, mit Kribbeln im rechten Arm und Kältegefühl eine Stunde nach dem Ereignis [Bericht Dr. med. R.________ vom 8. Juli 2003]; Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit, Gedankenabrissen, cervicospondylogenen Ausstrahlungen [Berichte des Dr. med. G.________, vom 4. Juni und 9. September 2003] ; BGE 117 V 360 E. 4b; RKUV 2000 Nr. U 359 S. 29; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2; Urteil W. vom 1. März 2006 E. 6.1, U 153/05). Die gleiche Diagnose wurde auch an der Rehaklinik Y.________ gestellt (Bericht Prof. Dr. med. E.________ vom 31. Dezember 2003), wo persistierende Zervikozephalgien rechts, persistierende Kribbelparästhesien am rechten Arm und vegetative Dysregulation mit schlechtem Schlaf, verstärkter Müdigkeit und schlechter Darmmotilität festgestellt wurden.
3.2 Die Unfallversicherung begründet die Ablehnung ihrer Leistungspflicht ab 1. Juni 2004 unter anderem mit einem erheblichen medizinischen Vorzustand und schwierigen psychosozialen Verhältnissen. Dies wird mit Aktenberichten ihrer Vertrauensärzte untermauert. Darin wird ausgeführt, dass eine neuropsychologische Beurteilung schon wenige Wochen nach dem Unfallereignis stattgefunden habe, was darauf hindeute, dass entsprechende Beschwerden schon vor dem Unfall bestanden hätten. Ohne mit der Beschwerdeführerin in irgend einem Kontakt gestanden zu haben und ohne dass ein psychiatrischer Bericht oder sogar ein Gutachten bei den Akten liegt, kommt der die Winterthur beratende Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. S.________, zur Erkenntnis, die Versicherte leide unter einer Befindlichkeitsstörung, welche nicht durch den Unfallmechanismus, sondern durch eine Ehescheidung, ihre Persönlichkeit und erhebliche materielle Sorgen begründet seien. Das überzeugt nicht. Die medizinischen Akten, auf welche sich die Winterthur beruft, beruhen alle auf rein theoretischen Annahmen und damit weder auf persönlichen Untersuchungen und/oder Gesprächen, noch auf Erkenntnissen, die sich auf entsprechende Arztberichte stützen könnten. Die Sache ist daher an die Unfallversicherung zurückzuweisen, damit sie den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin polydisziplinär (Neurologie, Rheumatologie und Psychiatrie) abklären lässt und dabei insbesondere auch der Frage, nach dem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den beim Unfall erlittenen Schädigungen und den gestellten Diagnosen nachgeht.
4.
Nach dem Gesagten ist der medizinische Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt und es bestehen keine rechtsgenüglichen Unterlagen, die der Beschwerdegegnerin erlauben würden, die natürliche Kausalität zwischen dem Unfall vom 10. Mai 2003 und den über den 31. Mai 2004 hinaus anhaltenden Beschwerden zu verneinen. Da auf Grund des aktuellen Erkenntnisstandes auch nicht gesagt werden kann, ob allfällige psychische Beschwerden die Folgen der HWS-Distorsion ganz in den Hintergrund gedrängt haben, kann zudem nicht entschieden werden, ob - bei Bejahung eines natürlichen Kausalzusammenhanges - die Adäquanz auf Grund der Rechtsprechung für psychische Unfallfolgen (BGE 115 V 133) oder jener bei Schleudertraumen oder schleudertraumaähnlichen Verletzungen der HWS (BGE 117 V 359) zu beurteilen sein wird. Auch darüber wird die Unfallversicherung nach Durchführung eines polydisziplinären Gutachtens neu zu entscheiden haben.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als der Entscheid des Verwaltungsgerichts von Appenzell Ausserrhoden vom 31. Mai 2006 und der Einspracheentscheid der Winterthur Versicherungen vom 1. März 2005 aufgehoben werden. Es wird die Sache an die Winterthur Versicherungen zurückgewiesen, damit sie den Sachverhalt im Sinne der Erwägungen abkläre und über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Versicherungsleistungen neu verfüge. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Das Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 9. Oktober 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: