Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_357/2007 /bnm
Urteil vom 10. Oktober 2007
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Schett.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Jacob Heitz,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Kuhn,
Gegenstand
Abänderung eines Unterhaltsvertrags,
Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, vom 8. Mai 2007.
Sachverhalt:
A.
A.a Der 1986 geborene X.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) ist der Sohn von Y.________. Dessen Ehe mit der Mutter des Beschwerdeführers wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 28. Oktober 1993 geschieden; die elterliche Sorge über den Beschwerdeführer wurde dem Vater zugewiesen, und die Mutter wurde zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen für den Sohn an den Vater verpflichtet. Am 30. April 2002 wurde die elterliche Sorge über den Beschwerdeführer auf Antrag seiner Eltern vom 2. März/18. April 2002 von der Sozial- und Vormundschaftsbehörde auf die Mutter übertragen. Ein von der Jugend- und Familienberatung des Jugendsekretariats A.________, formulierter Unterhaltsvertrag wurde von der Mutter des Beschwerdeführers am 20. Juni 2002 und vom Vater am 2. August 2002 bzw. 25. Oktober 2002 unterzeichnet. Die Genehmigung durch die Vormundschaftsbehörde B.________ erfolgte am 19. November 2002. Im Unterhaltsvertrag verpflichtete sich der Vater, der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers, nach der Mündigkeit des Beschwerdeführers an ihn selber, bis zur Vollendung einer angemessenen Ausbildung, mindestens aber bis zur Mündigkeit, einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 650.-- zu bezahlen. Gemäss Lehrvertrag schliesst der Beschwerdeführer seine dreijährige Lehre als Gebäudereiniger Ende Juli 2007 ab.
A.b Die von Y.________ am 2. August 2005 beim Bezirksgericht Laufenburg eingereichte Klage auf Aufhebung, ev. Herabsetzung der Unterhaltspflicht wurde mit Urteil vom 24. August 2006 abgewiesen. Die Widerklage des Sohnes wurde gutgeheissen und der Vater verpflichtet, seinem Sohn gemäss Unterhaltsvertrag den Betrag von Fr. 1'603.35 zuzüglich Zins zu 5 % seit 5. Juli 2004 für Fr. 563.35, seit 2. August 2004 für Fr. 650.-- und seit 2. September 2004 für Fr. 390.-- zu bezahlen.
Die von Y.________ dagegen beim Obergericht des Kantons Aargau erhobene Appellation wurde mit Urteil vom 8. Mai 2007 gutgeheissen, und seine Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen an seinen Sohn wurde mit Wirkung ab dem 2. August 2005 aufgehoben.
B.
X.________ ist mit Beschwerde in Zivilsachen, eventuell mit Verfassungsbeschwerde vom 2. Juli 2007 an das Bundesgericht gelangt. Er verlangt, das obergerichtliche Urteil aufzuheben und das Urteil des Bezirksgerichts Laufenburg vom 24. August 2006 zu schützen. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sodann stellt er das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.
Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das angefochtene Urteil ist nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ergangen, weshalb das neue Recht anzuwenden ist (Art. 132 Abs. 1 BGG).
1.2 Anlass zum vorliegenden Verfahren bildet die vom Vater des Beschwerdeführers angestrengte Abänderung des Unterhaltsvertrags. Dabei handelt es sich um eine Zivilsache mit Vermögenswert (Art. 72 Abs. 1 BGG). Die Streitsache erreicht nach Angaben des Obergerichts die gesetzliche Streitwertgrenze nicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG), und der Beschwerdeführer teilt diese Ansicht. Die Beschwerde in Zivilsachen ist demnach nur gegeben, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG; dazu BGE 133 III 493).
1.3
1.3.1 Der Beschwerdeführer hat darzulegen, inwiefern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Es kann nicht Aufgabe des Bundesgerichts sein, selber nach solchen Gründen zu suchen. Es wird sich hier im Wesentlichen auf die Argumentation des Beschwerdeführers abstützen können. Hingegen muss dieser nicht nachweisen, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch tatsächlich gegeben ist (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001, S. 4295).
1.3.2 Im vorliegenden Fall sieht der Beschwerdeführer eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gegeben, indem das Obergericht die Unterhaltspflicht des Vaters entgegen Art. 13c SchlT ZGB nicht bis zum 20. Altersjahr festgesetzt habe.
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Die Vorinstanz hat dazu in der Hauptsache ausgeführt, die Unterhaltspflicht der Eltern ergebe sich bereits aus dem Gesetz (Art. 276 ff. ZGB). Art. 13c SchIT ZGB spreche denn auch klar vom Festlegen von Unterhaltsbeiträgen. Gemeint sein könne damit nur deren konkrete Festsetzung. Die vorliegend streitigen Unterhaltsbeiträge seien konkret, bezüglich Höhe und Schuldnerschaft aber erst mit dem Unterhaltsvertrag im Jahr 2002, und damit nach Inkrafttreten der Senkung des Mündigkeitsalters festgelegt worden. Es könnten hinsichtlich der Auslegung dieses Unterhaltsvertrages auch keine Unklarheiten der Art auftauchen, wie sie durch Art. 13c SchIT ZGB ausgeräumt werden sollen. Im Jahr 2002 habe bereits das Mündigkeitsalter von 18 Jahren gegolten, was den Beteiligten bekannt gewesen sei oder hätte bekannt gewesen sein müssen. Auch für einen Dritten sei klar, dass der Begriff "Mündigkeit" in einem im Jahr 2002 verfassten Dokument Mündigkeit im Sinne der bei Abfassung gegebenen Rechtslage bedeute. Aus diesem Grund dürfte auch die insbesondere nach Senkung des Mündigkeitsalters in der Praxis übliche Formulierung in den Unterhaltsvertrag aufgenommen worden sein, wonach die Unterhaltsbeiträge "bis zur Vollendung einer angemessenen Ausbildung, mindestens aber bis zur Mündigkeit" zu bezahlen seien.
Der Beschwerdeführer trägt dagegen im Wesentlichen vor, es sei eine blosse Vermutung der Vorinstanz, dass das Mündigkeitsalter den Parteien bewusst gewesen sei, und die Vormundschaftsbehörde habe ihre Aufklärungspflicht verletzt. Hiermit stellt der Beschwerdeführer die Gültigkeit des Unterhaltsvertrags in Frage; und im Weiteren wirft er Einzelfragen des Unterhaltsrechts auf, namentlich zur Berechnung des Existenzminimums. Damit ist gerade keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dargetan, sondern wird dem Bundesgericht lediglich ein Einzelfall zur Beurteilung vorgelegt (vgl. dazu: BGE 133 III 493 E. 1.2). Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde in Zivilsachen nicht eingetreten werden, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen wird.
1.4 Somit bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Verfassungsbeschwerde gegeben sind. Diese wurde in der gleichen Rechtsschrift mit der ordentlichen Beschwerde erhoben (Art. 119 Abs. 1 BGG). Das angefochtene Urteil erweist sich als letztinstanzlich (Art. 113 BGG). Der Beschwerdeführer macht die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend (Art. 9 BV, Art. 29 BV). Die Verfassungsbeschwerde steht demnach im konkreten Fall zur Verfügung. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten indes nicht von Amtes wegen, sondern nur, soweit eine solche gerügt und begründet wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Begründungspflicht lehnt sich bei der Verfassungsbeschwerde an die für die staatsrechtliche Beschwerde geltenden Anforderungen an (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; Botschaft, a.a.O., S. 4294). Demnach prüft das Bundesgericht auch weiterhin nur klar und einlässlich erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Hingegen tritt es auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht ein. Macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Willkürverbotes geltend, muss er anhand des angefochtenen Entscheides im Einzelnen darlegen, inwiefern dieser im Ergebnis an einem qualifizierten Mangel leidet (BGE 133 III 393 E. 6 S. 397; 130 I 258 E. 1.3).
2.
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz verschiedene Verfassungsverletzungen vor.
2.1 Er rügt vorerst einen Verstoss gegen Art. 9 BV, indem das Obergericht ohne aktenkundigen Nachweis schlicht festgestellt habe, es sei den Unterzeichnern der Unterhaltsvereinbarung bewusst gewesen, dass das Mündigkeitsalter nach Art. 13c SchlT ZGB nicht mehr gültig sei. Zum Beweis wurde dem Bundesgericht eine Erklärung der Mutter des Beschwerdeführers vom 28. Juni 2007 eingereicht.
Gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (im gleichen Sinne schon die Praxis zur staatsrechtlichen Beschwerde: BGE 128 I 354 E. 6c S. 357 mit Hinweisen). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die erwähnte Voraussetzung für eine nachträgliche Einreichung von Beweismitteln erfüllt sein soll (BGE 133 III 393 E. 3). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb hierzu erst jetzt Anlass besteht. Das Dokument kann deshalb nicht berücksichtigt werden.
2.2 In diesem Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer ferner, Art. 29 Abs. 2 BV sei verletzt worden, weil weder er noch seine Mutter zum Begriff der Mündigkeit nach altem und neuem Recht befragt worden sei.
Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gegenüber seiner Mutter geltend macht, ist er dazu nicht befugt. Soweit er die Rüge auf sich bezieht, tut er nicht dar, einen entsprechenden Beweisantrag im kantonalen Verfahren gestellt zu haben. Darauf ist nicht einzutreten (E. 1.4 hiervor). Eine Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes in Kinderbelangen würde nur bis zur Mündigkeit in Frage kommen.
2.3 Schliesslich bemängelt der Beschwerdeführer, dass er dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung habe bezahlen müssen, obwohl beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden sei.
Die Frage, ob die Zahlung einer Parteientschädigung von der unentgeltlichen Prozessführung ausgeschlossen werden kann, richtet sich nach kantonalem Recht. Das Obergericht hat dabei auf § 131 Abs. 1 ZPO/AG hingewiesen. Mit dem blossen Einwand, gemessen am Verhalten seines Vaters sei dies unbillig und höchst störend, kann eine willkürliche Gesetzesanwendung nicht hinreichend begründet werden. Auch darauf ist nicht einzutreten (E. 1.4 hiervor). Das Gleiche gilt auch für den sinngemässen Vorwurf der ungenügenden Begründung (Art. 29 Abs. 2 BV), welche im Übrigen mit dem Verweis des Obergerichts auf die massgebliche Gesetzesbestimmung ohnehin nicht gegeben sein kann (dazu: BGE 126 I 97 E. 2b S. 102/103).
3.
Nach dem Gesagten ist weder der Beschwerde in Zivilsachen noch der Verfassungsbeschwerde Erfolg beschieden. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann nicht entsprochen werden, da die Beschwerden von vornherein keine Aussicht auf Erfolg haben konnten (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Weil der Beschwerdegegner nicht zur Vernehmlassung eingeladen worden ist, ist ihm kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten.
2.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Oktober 2007
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: