BGer 5A_483/2007 |
BGer 5A_483/2007 vom 10.10.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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5A_483/2007 /blb
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Urteil vom 10. Oktober 2007
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Präsidierendes Mitglied der II. zivilrechtlichen Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich.
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Gegenstand
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Ausscheidung von Kompetenzgütern im Konkurs,
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Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 23. August 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich.
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Das präsidierende Mitglied hat nach Einsicht
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in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 23. August 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich,
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in Erwägung,
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dass der Beschwerdeführer mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 25. September 2007 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 7. September 2007 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 500.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 5 Tagen seit der am 26. September 2007 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
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dass sich das vom Beschwerdeführer dem Bundesgericht innerhalb der Nachfrist mit Telefax übermittelte (sinngemässe) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als unzulässig erweist (Mitteilung des Schweizerischen Bundesgerichts, in: ZBJV 143/2007 S. 67f. Ziff. IV), weil bundesgerichtliche Eingaben rechtsgültig nur in den gesetzlich vorgeschriebenen Formen, d.h. durch Übergabe an das Bundesgericht oder (zu dessen Handen) an die Schweizerische Post (Art. 48 Abs. 1 BGG) oder aber durch Sendung mit anerkannter elektronischer Signatur (Art. 42 Abs. 4 BGG) eingereicht werden können,
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dass festzustellen bleibt, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG) und darauf hingewiesen wird, dass auf die (den Begründungsanforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG nicht genügende) Beschwerde auch bei rechtzeitiger Vorschusszahlung nicht eingetreten worden wäre,
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erkannt:
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1.
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Auf das nachträgliche Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht eingetreten.
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2.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Obergericht des Kantons Zürich und dem Konkursamt K.________ schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. Oktober 2007
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Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
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