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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_519/2007 /bnm
Urteil vom 10. Oktober 2007
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Burges,
Postfach 412, 9001 St. Gallen,
gegen
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung V, Unterstrasse 28,
9001 St. Gallen.
Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung,
Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung V, vom 19. Juli 2007.
Sachverhalt:
A.
X.________ (Beschwerdeführer) leidet seit seiner Jugend unter einer ... und war aus diesem Grund bis Februar 2007 bereits 31-mal in der Psychiatrischen Klinik A.________, aber auch mehrmals in der KPK B.________ hospitalisiert. Er ist IV-Rentner und steht seit dem 9. Juli 1993 unter Vormundschaft. Zur Zeit hat er keinen festen Wohnsitz. Am 4. Mai 2007 wurde der Beschwerdeführer vom Amtsarzt des Kantons St. Gallen in die KPK A.________ eingewiesen, nachdem er am Bahnhof C.________ mit seinen Schuhen auf einen Bahnbeamten eingeschlagen hatte und mehrmals durch sein aggressives Verhalten aufgefallen war.
B.
B.a Gestützt auf den von der Vormundschaftsbehörde der Stadt C.________ in Auftrag gegebenen Bericht von Dr. med. Y.________, Oberarzt der KPK A.________, beantragte der Vormund des Beschwerdeführers am 14. Mai 2007, diesen nach erfolgter medizinischer Stabilisierung und medikamentöser Einstellung in das Zentrum D.________ einzuweisen. Am 2. Juli 2007 wurde der Beschwerdeführer zum vorgesehenen Übertritt in das Zentrum D.________ von einem Mitglied der Vormundschaftsbehörde im Beisein einer juristischen Sekretärin persönlich angehört und über den Bericht von Dr. med. Y.________ in Kenntnis gesetzt. Mit Präsidialbeschluss der Vormundschaftsbehörde vom 3. Juli 2007 wurde der Beschwerdeführer schliesslich von der KPK A.________ in das Zentrum D.________ verlegt.
B.b Dagegen klagte der Beschwerdeführer bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, welche mit Entscheid vom 19. Juli 2007 sein Begehren um Rückversetzung in KPK oder gar um Entlassung abwies.
C.
Gegen diesen Entscheid gelangt der Beschwerdeführer mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und ihn sofort aus dem Zentrum D.________ zu entlassen. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.
Die Verwaltungsrekurskommission beantragt Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat sich im Nachgang zur Stellungnahme der Verwaltungsrekurskommission erneut vernehmen lassen, worauf sich der Präsident der Verwaltungsrekurskommission ebenso erneut äusserte.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid (Art. 75 Abs. 1 BGG) betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung, gegen den die Beschwerde in Zivilsachen gegeben ist (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG). Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann eine Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), zu dem laut der Begriffsbestimmung des BGG auch das Verfassungsrecht gehört. Gerügt werden kann ferner eine Verletzung des Völkerrechts (Art. 95 lit. b BGG).
2.
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob der Beschwerdeführer im Rahmen eines fürsorgerischen Freiheitsentzuges im Zentrum D.________ zurückbehalten werden darf. In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer als Erstes im Wesentlichen geltend, der angefochtene Entscheid stelle ihn mit den im Zentrum D.________ im Rahmen eines strafprozessualen Vollzugs Untergebrachten gleich, obwohl keine sachlichen Gründe diese Gleichstellung zu rechtfertigen vermöchten. Dementsprechend verletze der angefochtene Entscheid das verfassungsmässig garantierte Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 BV).
Mit diesen Ausführungen kritisiert der Beschwerdeführer einerseits im Ergebnis, dass er nicht wie andere Geisteskranke in der Psychiatrischen Klinik A._______ untergebracht bleibt, wo er sich bis anhin aufgehalten hatte. Anderseits wird auch die Eignung der Zentrum D.________ zur Behandlung der bei ihm festgestellten Krankheit in Frage gestellt. Die Erörterungen betreffen die Anwendung der Bestimmung über die fürsorgerische Freiheitsentziehung, mithin von Art. 397a ZGB, und hier insbesondere die Frage nach der Eignung der im konkreten Fall gewählten Einrichtung. Ob eine Einrichtung geeignet ist, prüft das Bundesgericht als Rechtsfrage mit voller Kognition. Der angesprochenen Garantie von Art. 8 BV kommt insgesamt keine eigenständige Bedeutung zu, was der Beschwerdeführer denn auch nicht sachgerecht behauptet. Auf die entsprechende Rüge ist somit nicht einzutreten.
3.
Gemäss Art. 397a ZGB darf eine mündige Person namentlich wegen Geisteskrankheit in einer geeigneten Anstalt untergebracht oder zurückbehalten werden, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders erwiesen werden kann. Was unter einer geeigneten Anstalt zu verstehen ist, umschreibt das Bundesrecht nicht näher (BGE 112 II 486 E. 3, auch zu den Gründen; zum Begriff der Anstalt allgemein BGE 121 III 306 E. 2b S. 308). Aus dem in der genannten Bestimmung erwähnten Zweck der Freiheitsentziehung, der eingewiesenen Person die nötige persönliche Fürsorge zu erbringen, ergibt sich aber, dass es sich um eine Institution handeln muss, die mit den ihr normalerweise zur Verfügung stehenden organisatorischen und personellen Mitteln in der Lage ist, die wesentlichen Bedürfnisse der eingewiesenen Person bezüglich Fürsorge und Betreuung zu befriedigen (BGE 112 II 486 E. 4c S. 490; 114 II 213 E. 7 S. 218). Mithin muss im Einzelfall das Betreuungs- und Therapieangebot der Anstalt den vorrangigen Bedürfnissen der betroffenen Person entsprechen (BGE 112 II 486 E. 5 und 6 S. 490 ff.).
3.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, als geeignete Anstalt verstehe man bei Geisteskranken grundsätzlich eine psychiatrische Klinik.
Eine Strafanstalt kommt ausnahmsweise als Anstalt im Sinn von Art. 397a ZGB in Frage, wenn sie die wesentlichen Bedürfnisse der eingewiesenen Person bezüglich Fürsorge und Betreuung zu befriedigen vermag (BGE 112 II 486 E. 4c S. 490; 114 II 213 E. 7 S. 218). Nach den Feststellungen des angefochtenen Entscheids handelt es sich beim Zentrum D.________ seit April 2006 nicht mehr um eine Strafanstalt für den Normalvollzug; es dient gemäss Art. 3 Abs. 2 der Verordnung über Gefängnisse und Vollzugsanstalten (SGS 962.14) der Unterbringung von erwachsenen Personen zum Vollzug von strafrechtlichen und vormundschaftlichen Massnahmen. Laut Botschaft der Regierung des Kantons St. Gallen vom 13. August 1992 zum Grossratsbeschluss über die Umgestaltung der Anstalt D.________ in eine Massnahmeanstalt (sGS 962.95) ist das Zentrum D.________ neben dem Vollzug von strafrechtlichen Massnahmen ausdrücklich auch auf den Vollzug von fürsorgerischen Freiheitsentziehungen ausgerichtet. Das Personal ist für die Betreuung von Personen geschult, welche sich im Rahmen der fürsorgerischen Freiheitsentziehung im Zentrum D.________ aufhalten. Auf der offenen, für die Unterbringung von zwölf Personen ausgerichteten Wohngruppe des Beschwerdeführers arbeiten zwei Psychiatriepfleger und zwei Sozialpsychologen, wobei das Zentrum eng mit der KPK A.________ zusammenarbeitet. Mindestens alle zwei Wochen besucht ein Klinikarzt die Kranken. Schliesslich ist auch die hausärztliche Versorgung sichergestellt. Wie die Vorinstanz zu Recht angenommen hat, handelt es sich somit beim Zentrum D.________ um eine geeignete Anstalt im Sinn von Art. 397a ZGB.
3.2 Der Beschwerdeführer lässt weiter im Wesentlichen ausführen, auch wenn die Anstalt als geeignet betrachtet werde, sei nicht ersichtlich, inwiefern durch die dortige Unterbringung einer "Chronifizierung" der seit der Jugendzeit bestehenden Krankheit entgegengetreten werden könnte. Im angefochtenen Entscheid werde nicht dargetan, inwiefern der Beschwerdeführer im Massnahmezentrum besser innert absehbarer Zeit zur Selbstständigkeit und Eigenverantwortung therapiert werden könnte als in der psychiatrischen Klinik. Weiter gelte es zu beachten, dass die Unterbringung im Zentrum subsidiär zur Einweisung in eine psychiatrische Klinik zu erfolgen habe. Es sei fragwürdig, weshalb der Beschwerdeführer nach 31 Aufenthalten in der psychiatrischen Klinik "präsidialiter" in das Zentrum D.________ habe überwiesen werden müssen. Im Zentrum werde der Beschwerdeführer nun offensichtlich strenger geführt, unterstehe somit ohne plausible Gründe einer rigiden Disziplinargewalt, ohne dass eine Rechtfertigung dafür ersichtlich wäre. Auch insoweit sei diese Massnahme unverhältnismässig.
Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich, dass die zahlreichen Versuche, dem Beschwerdeführer in der Psychiatrischen Klinik A.________ zu helfen, gescheitert sind, weshalb es durchaus angebracht war, nach einer neuen, die Bedürfnisse des Beschwerdeführers besser abdeckenden Lösung zu suchen. Zudem steht zum heutigen Zeitpunkt laut den Feststellungen im angefochtenen Entscheid nicht mehr die medizinische Therapie im Vordergrund, sondern die Förderung der Kompetenzen des Beschwerdeführers im Alltags- und Beschäftigungsbereich (Entscheid S. 15 E. 3c), was der Beschwerdeführer an sich nicht in Frage stellt. Mit dem nunmehr gewählten Therapiekonzept soll mit anderen Worten versucht werden, auf den Beschwerdeführer eine erzieherische Wirkung auszuüben, damit er nach der Wiedererlangung der Freiheit in der Lage ist, sein Leben aus eigener Kraft in die Hand zu nehmen. Dies entspricht dem Zweckgedanken der fürsorgerischen Freiheitsentziehung (BGE 112 II 486 E. 3 S. 488). Dass die Klinik, bei der die ärztliche Behandlung im Vordergrund steht, für dieses Therapiekonzept nicht geeignet ist, erscheint - nicht zuletzt aufgrund der bisher gemachten Erfahrungen - nachvollziehbar. Im Lichte dieser Ausführungen und unter besonderer Berücksichtigung der bisher erfolglosen Unterbringung in der Psychiatrischen Klinik und der verschiedenen von Gewalt und Drohungen gegenüber anderen Menschen geprägten Auftritten des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Aufenthalte in Freiheit erscheint die Überweisung in das Massnahmezentrum als gerechtfertigt und verhältnismässig. Die vom Beschwerdeführer gewünschte Entlassung in die Freiheit kommt schon deshalb nicht in Frage, da er über kein soziales Netz verfügt, keiner Beschäftigung nachgeht, obdachlos ist und in der Unterkunft für Obdachlose mit einem Hausverbot belegt ist. Alle bisherigen Versuche, dem Beschwerdeführer ein selbstständiges Wohnen zu ermöglichen, sind gescheitert, weshalb derzeit nach den Feststellungen des angefochtenen Entscheides ein längerer selbstständiger Aufenthalt des Beschwerdeführers in einem von ihm selbst gewählten Hotel ausgeschlossen ist. Die verfügte Überweisung ist damit weder unverhältnismässig noch sonst wie bundesrechtswidrig. Die vom Beschwerdeführer in seiner Replik vom 27. September 2007 geäusserten Einwände vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern.
4.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind im konkreten Fall ausnahmsweise keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG).
5.
Dem Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist zu entsprechen, soweit dieses nicht gegenstandslos geworden ist. Der Beschwerdeführer ist seinen Ausführungen zufolge bedürftig und die Sache erschien nicht von vornherein völlig aussichtslos. Dem Beschwerdeführer wird ein amtlicher Rechtsbeistand beigegeben, der aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dem Beschwerdeführer wird ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwalt Roger Burges beigegeben, dem für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- aus der Bundesgerichtskasse entrichtet wird.
5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung V, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Oktober 2007
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: