Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_319/2007
Urteil vom 10. Oktober 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Wey.
Parteien
T.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,
gegen
IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau
vom 17. April 2007.
Sachverhalt:
Nach Vorbescheid vom 26. Juli 2006 verneinte die IV-Stelle des Kantons Thurgau mit Verfügung vom 22. September 2006 einen Anspruch der 1957 geborenen T.________ auf eine Rente der Invalidenversicherung mangels eines leistungsbegründenden Invaliditätsgrades.
Die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau wies die gegen die Verfügung erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 17. April 2007 ab.
T.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag auf Zusprechung einer ganzen Invalidenrente. Eventuell sei die Sache zur "weiteren medizinischen und beruflichen Abklärung zurückzuweisen und ein psychiatrisches Obergutachten einzuholen". Das überdies gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mit Zwischenentscheid vom 3. August 2007 abgewiesen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. zur auch unter der Herrschaft des BGG gültigen Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der Invaliditätsbemessung [Art. 16 ATSG] für die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach Art. 28 Abs. 1 IVG BGE 132 V 393).
2.
2.1 Die Vorinstanz hat sich in erster Linie auf das Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) vom 6. Juli 2006 gestützt, die (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) eine depressive Episode leichten bis mittleren Grades mit somatischen Symptomen, eine massive psychogene Überlagerung der körperlich angesiedelten Beschwerden, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung sowie ein diffuses chronisches Schmerzsyndrom mit vielen vegetativen Begleitbeschwerden diagnostiziert hat. Auf dieser Grundlage hat das kantonale Gericht mit nachvollziehbarer Begründung erkannt, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit (körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne besondere Zwangshaltungen oder Stressbelastungen) zu 40 % leistungsunfähig ist. Damit ging das kantonale Gericht zwar von einer gewissen Verschlechterung des Gesundheitszustands seit der Verfügung vom 2. Mai 2002 aus (vgl. Gutachten der MEDAS vom 28. Februar 2002), ermittelte aber nach wie vor aufgrund der erwerblichen Gegebenheiten einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad.
Die Beschwerdeführerin wendet sich mit allgemein gehaltener Kritik gegen diese Betrachtungsweise und nimmt (unabhängig von der Tätigkeit) eine 100%ige Leistungsunfähigkeit an. Inwiefern das kantonale Gericht die - grundsätzlich Tatsächliches beschlagende - Frage der Arbeitsunfähigkeit offensichtlich unrichtig beantwortet haben soll (E. 1), wird daraus jedenfalls nicht ersichtlich. Im Übrigen stellte der behandelnde Internist Dr. med. R.________, auf den sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen beruft, im Arztbericht vom 4. November 2004 (ebenfalls) die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung (mit depressiver Reaktion auf die sozialen Folgen), die im Lichte der Rechtsprechung hinsichtlich aetiologisch-pathogenetisch unerklärlicher syndromaler Leidenszustände grundsätzlich keine invalidisierende Wirkung (BGE 131 V 49, 130 V 352 und 396) zeitigt.
2.2 Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde ist auch die vorinstanzliche Bemessung des Invalideneinkommens bundesrechtlich nicht zu beanstanden, insbesondere nicht bezüglich des fehlenden Leidensabzuges. Die entsprechende Begründung in E. 5.2-5.4 des angefochtenen Entscheides, auf die verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 zweiter Satz BGG), verletzt Bundesrecht nicht (E. 1). Dass die 40%ige Arbeitsunfähigkeit in grundsätzlich zumutbaren Verweisungstätigkeiten nicht zu einem Invaliditätsgrad gleicher Höhe führt, liegt am Verhältnis der massgeblichen Ansätze für die beiden Vergleichsgrössen, wobei im Falle der Beschwerdeführerin nicht von einer unüblich tiefen Einkommenserzielung gesprochen werden kann, die für die Invaliditätsbemessung zu korrigieren wäre.
2.3 Unter diesen Umständen sind von Weiterungen in medizinischer oder erwerblicher Hinsicht keine zusätzlichen relevanten Ergebnisse zu erwarten, sodass dem diesbezüglichen (Eventual-)Antrag nicht stattgegeben werden kann (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 90 E. 4b S. 94 mit Hinweisen).
3.
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a), ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid, erledigt wird.
4.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, der Ausgleichskasse des Schweizerischen Baumeisterverbandes, Zürich, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 10. Oktober 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: