BGer 1B_216/2007
 
BGer 1B_216/2007 vom 11.10.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
1B_216/2007 /daa
Urteil vom 11. Oktober 2007
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz,
Gerichtsschreiberin Schoder.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Isabelle Brunner Schwander,
gegen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Gewaltdelikte, Molkenstrasse 15/17, Postfach,
8026 Zürich,
Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, Wengistrasse 28, Postfach, 8026 Zürich.
Gegenstand
Haftentlassung,
Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung
des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter,
vom 13. September 2007.
Sachverhalt:
A.
X.________ befindet sich seit dem 13. Juni 2007 wegen des dringenden Tatverdachts der einfachen Körperverletzung und der Gefährdung des Lebens in Untersuchungshaft. Gemäss dem Antrag der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Gewaltdelikte, auf Fortsetzung der Untersuchungshaft betrifft der Tatverdacht folgendes Geschehen: Im Anschluss an eine verbale Auseinandersetzung und in einer für ihn ausweglosen Situation habe der Angeschuldigte seine in ihrem Bett schlafende Ehefrau Y.________ mit Brennsprit übergossen. Als diese aufgewacht sei, habe der Angeschuldigte ein Feuerzeug angezündet und ihr dieses in einer Entfernung von circa 17 Zentimeter zur mit Sprit übergossenen Matratze hingehalten. Dabei habe er auf seine wenige Wochen zuvor erfolgte Selbstanzündung angespielt und die Geschädigte in Angst und Schrecken versetzen wollen. Die Geschädigte habe den Angeschuldigten an den verbrannten Ohren gepackt, worauf dieser von ihr abgelassen habe. Darauf sei die Geschädigte die Treppe hinuntergelaufen, während der Angeschuldigte im oberen Stock weiterhin getobt und die Matratze inklusive Bettwäsche aus dem Fenster geworfen habe. Nachdem dieser ebenfalls in das untere Stockwerk gekommen sei, habe er der Geschädigten wegen seiner schmerzenden Ohren die Faust massiv ins Gesicht geschlagen. Die Geschädigte habe dadurch eine circa 1 Zentimeter lange Rissquetschwunde im Bereich der Oberlippe rechts erlitten.
Mit Verfügung vom 13. September 2007 verlängerte der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich die Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr um weitere drei Monate bis zum 13. Dezember 2007.
B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________ beim Bundesgericht die Aufhebung der haftrichterlichen Verfügung vom 13. September 2007 und seine Entlassung aus der Untersuchungshaft, eventualiter die Rückweisung der Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz. Ferner ersucht er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren.
C.
Der Haftrichter liess sich vernehmen, ohne einen Antrag zu stellen. Die Staatsanwaltschaft hat auf Vernehmlassung verzichtet. Der Beschwerdeführer hat in der Sache nochmals Stellung bezogen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) in Kraft getreten. Der angefochtene Entscheid erging später. Gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG ist daher das Bundesgerichtsgesetz anwendbar.
1.2 Gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. Der Begriff "Entscheide in Strafsachen" umfasst sämtliche Entscheidungen, denen materielles Strafrecht oder Strafprozessrecht zu Grunde liegt. Mit anderen Worten kann grundsätzlich jeder Entscheid, der die Verfolgung oder die Beurteilung einer Straftat betrifft und sich auf Bundesrecht oder auf kantonales Recht stützt, mit der Beschwerde in Strafsachen angefochten werden (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4313). Die Beschwerde in Strafsachen ist hier somit gegeben. Ein kantonales Rechtsmittel gegen den angefochtenen Entscheid steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist nach Art. 80 i.V.m. Art. 130 Abs. 1 BGG zulässig. Der Beschwerdeführer ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde befugt. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Als erstes ist die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu prüfen. Der Beschwerdeführer macht geltend, seinem Antrag auf persönliche, d.h. mündliche Anhörung sei nicht Folge geleistet worden. Zudem habe der Haftrichter nicht begründet, weshalb auf eine persönliche Anhörung verzichtet werde.
2.2 Nach der Praxis des Bundesgerichtes verlangen Art. 31 Abs. 4 BV bzw. Art. 5 Ziff. 4 EMRK nicht, dass im Haftprüfungsverfahren eine mündliche Verhandlung vor dem Haftrichter stattfinden müsse. Eine Vorführung vor die haftanordnende Behörde hat (gestützt auf Art. 31 Abs. 3 BV bzw. Art. 5 Ziff. 3 EMRK) lediglich bei der Haftanordnung zu erfolgen. Das kantonale Strafprozessrecht kann jedoch über diese grundrechtlichen Minimalansprüche hinausgehen und eine richterliche Anhörung auch für das Haftprüfungs- und Haftverlängerungsverfahren gewährleisten (BGE 125 I 113 E. 2a S. 115 mit Hinweisen). Soweit das rechtliche Gehör durch kantonales Verfahrensrecht geregelt wird, verlangt die Bundesverfassung die Einhaltung dieser kantonalen Vorschriften (vgl. BGE 126 I 97 E. 2 S. 102 f. mit Hinweisen).
In einer Eingabe an den Haftrichter am 12. September 2007 beantragte die Strafverteidigerin des Beschwerdeführers, dieser solle persönlich angehört werden, "sofern überhaupt noch notwendig". Diese Eingabe erfolgte, nachdem der Beschwerdeführer auf dem Fragebogen der Staatsanwaltschaft am 6. September 2007 eine persönliche Anhörung verlangt hatte. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, er hätte aufgrund seines Antrags auf dem Fragebogen persönlich, d.h. mündlich angehört werden müssen. Er zeigt indessen nicht auf, inwiefern das kantonale Recht über die verfassungs- und konventionsrechtlichen Garantien des rechtlichen Gehörs hinausgeht und einen Anspruch auf persönliche Anhörung gewährleistet. Die Anforderungen an die Beschwerdebegründung sind insoweit nicht erfüllt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). In diesem Punkt ist auf die Beschwerde deshalb nicht einzutreten.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung des Grundrechts der persönlichen Freiheit. Er bestreitet den Haftgrund der Wiederholungsgefahr.
3.2 Gemäss § 58 Abs. 1 Ziff. 3 des Gesetzes des Kantons Zürich betreffend den Strafprozess vom 4. Mai 1919 (StPO/ZH) ist die Anordnung und Fortdauer der Untersuchungshaft zulässig, wenn der Angeschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und ausserdem ernsthaft befürchtet werden muss, er werde, nachdem er bereits zahlreiche Verbrechen oder erhebliche Vergehen verübt hat, erneut solche Straftaten begehen. Die Untersuchungshaft ist durch mildere Massnahmen zu ersetzen, sofern sich der Haftzweck auch auf diese Weise erreichen lässt (§ 58 Abs. 4 i.V.m. § 72 f. StPO/ZH).
Zu den verübten Taten im Sinne von § 58 Abs. 1 Ziff. 3 StPO/ZH gehören strafbare Handlungen, aufgrund welcher eine Verurteilung erfolgt ist, sowie Delikte, die Gegenstand eines noch pendenten Strafverfahrens bilden. Die Vorstrafenlosigkeit des Angeschuldigten steht der Annahme der Wiederholungsgefahr damit nicht entgegen (unpubl. Urteil des Bundesgerichts 1P.462/2003 vom 10. September 2003, E. 3.3.1, mit Hinweisen). Auch kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob der Angeschuldigte "zahlreich" delinquiert hat. Im Sinne der ratio legis der Präventivhaft ist massgeblich auf die Schwere der Tat abzustellen, deren Wiederholung aufgrund der konkreten Umstände droht (Urteil 1P.462/2003, E. 3.3.2-3.3.4, mit Hinweisen).
3.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Grundrecht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 Abs. 1 BV, Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK) ist die Anordnung von Untersuchungsgefahr wegen Wiederholungsgefahr verhältnismässig, wenn einerseits die Rückfallprognose sehr ungünstig und anderseits die zu befürchtenden Delikte von schwerer Natur sind. Dabei ist auch dem psychischen Zustand der verdächtigen Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen (BGE 123 I 268 E. 2e S. 271 ff.). Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen dagegen nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen (BGE 125 I 60 E. 3a S. 62, mit Hinweisen).
3.4 Gemäss Haftverfügung handelt es sich bei den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikten um schwerwiegende Straftaten, weshalb die Gefahr der Wiederholung schwerer Straftaten bestehe. Die Rückfallprognose falle ungünstig aus: der Beschwerdeführer sei durch die bevorstehende Trennung von seiner Ehefrau belastet, habe keine Arbeitsstelle, stehe in einem gestörten Verhältnis zu seiner angestammten Familie, sei aggressiv und leide unter Alkohol- und Drogenproblemen. Ausserdem habe er selbst angegeben, er sei schwer behindert, das Potential für "weitere Missgeschicke" sei gross, und er sowie seine Ehefrau befänden sich seit 2001 in einer "Sackgasse". Der Beschwerdeführer habe den äusseren Ablauf der ihm zur Last gelegten Taten nicht bestritten, sondern angegeben, unter dem Einfluss von Medikamenten gestanden zu sein. Die Strafuntersuchung sei weitgehend abgeschlossen. Per Ende November 2007 werde ein psychiatrisches Gutachten erwartet, das insbesondere über die Rückfallgefahr Auskunft gebe. Nach Eingang dieses Gutachtens könne Anklage erhoben werden. Der Beschwerdeführer habe möglicherweise mit einer empfindlichen Strafe zu rechnen. Insgesamt sei die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft somit verhältnismässig.
3.5 Dem Strafregisterauszug vom 12. Juni 2007 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits mehrfach delinquierte (Nötigung, Drohung, Tätlichkeiten). Diese Delikte richteten sich sämtliche gegen die Ehefrau des Beschwerdeführers. Das vorliegende Strafverfahren betrifft wiederum zum Nachteil der Ehefrau verübte Straftaten, wovon der Tatbestand der Gefährung des Lebens (Art. 129 StGB) als schwere Straftat zu qualifizieren ist. Die Voraussetzung nach § 58 Abs. 1 Ziff. 3 StPO/ZH, wonach zur Annahme von Wiederholungsgefahr die (mutmassliche) Begehung einer schweren Straftat genügt (vgl. E. 3.2 hiervor), ist zweifelsohne gegeben.
Aufgrund der Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers ist mit der Vorinstanz von einer negativen Rückfallprognose auszugehen. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer, wie behauptet, bei einer Haftentlassung nicht mehr in die eheliche Wohnung zurückkehre, lässt nicht darauf schliessen, dass er seine Ehefrau nicht mehr angreifen wird. Gerade bei häuslicher Gewalt reicht das Verlassen der gemeinsamen Wohnung oftmals nicht aus, um die gefährdete Person wirksam gegen weitere Angriffe zu schützen. Die Frage, ob der Beschwerdeführer sich emotional von seiner Ehefrau tatsächlich gelöst hat, kann erst nach Eingang des psychiatrischen Gutachtens beantwortet werden. Im Übrigen sind die vom Haftrichter angeführten Lebensumstände - Arbeitslosigkeit, keine intakten familiären Verhältnisse - durchaus Kriterien, die bei der Rückfallprognose eine wesentliche Rolle spielen. Auch der vom Beschwerdeführer in den Einvernahmen eingestandene Alkohol- und Drogenmissbrauch fällt negativ ins Gewicht (vgl. die Einvernahmen vom 12. Juni 2007, S. 9-10, und vom 28. August 2007, S. 2-4).
Aufgrund der negativen Rückfallprognose und der Befürchtung, dass es zu weiteren schweren Straftaten kommen könnte, ist die Fortsetzung der Untersuchungshaft zumindest bis zum Eingang des psychiatrischen Gutachtens über den Beschwerdeführer verhältnismässig. Im jetzigen Zeitpunkt sind mildere Massnahmen nicht ersichtlich. Eine Verletzung des Grundrechts der persönlichen Freiheit liegt damit nicht vor.
4.
Somit ergibt sich, dass die Beschwerde unbegründet und demzufolge abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer hat um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht. Die Voraussetzung hierzu, dass das gestellte Rechtsbegehren nicht von vornherein aussichtslos erscheint, ist knapp erfüllt, so dass dem Antrag entsprochen werden kann (vgl. Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege erteilt:
2.1 Es werden keine Kosten erhoben.
2.2 Rechtsanwältin Isabelle Brunner Schwander wird zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit einem Honorar von Fr. 1'500.-- entschädigt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Gewaltdelikte, und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Oktober 2007
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: