BGer 8C_386/2007 |
BGer 8C_386/2007 vom 11.10.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_386/2007
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Urteil vom 11. Oktober 2007
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Gerichtsschreiber Batz.
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Parteien
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S.________, Beschwerdeführerin,
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Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt, Grenzacherstrasse 45, 4005 Basel.
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Gegenstand
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Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 7. Juni 2007.
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Das Präsidium der I. sozialrechtlichen Abteilung hat nach Einsicht
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in die Eingabe der S.________ vom 14. Juli 2007 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 7. Juni 2007,
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in Erwägung,
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, wobei in der Begründung gemäss Abs. 2 desselben Artikels in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452, 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit weiteren Hinweisen),
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dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14. Juli 2007 diesen Begründungsanforderungen nicht gerecht wird,
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dass auch die nachträglichen Schreiben der Beschwerdeführerin vom 16. und 25. Juli 2007 nichts ändern, weil sie - trotz dem ausdrücklichen Hinweis des Bundesgerichts in der Mitteilung vom 16. Juli 2007 über die Formerfordernisse des Rechtsmittels und über die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit - wiederum keine gültigen Rechtsmittel darstellen, indem es in diesem Zusammenhang nicht genügt, auf verschiedene Beilagen zu verweisen, welche das Bundesgericht "gut zu studieren" habe, und geltend zu machen, "vergebens nach einem Anwalt (gesucht)" zu haben,
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dass sich insoweit auch aus dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 14. August 2007 nebst Beilagen "betreffend Kostenerlass" bzw. Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nichts zu ihren Gunsten ergibt,
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dass vorliegend von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen wird, weshalb sich das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos erweist,
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in Anwendung von Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1 BGG und im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
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erkannt:
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1.
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Auf die Eingaben vom 14. und 16. sowie 25. Juli 2007 wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
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Luzern, 11. Oktober 2007
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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