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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_379/2007 /len
Verfügung vom 12. Oktober 2007
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
X.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Herrn Andrin Hofstetter.
Gegenstand
Mietvertrag; Ausweisung,
Beschwerde in Zivilsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
vom 11. Juli 2007.
Der Präsident hat in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer die Beschwerde in Zivilsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. Juli 2007 mit Schreiben vom 11. Oktober 2007 zurückgezogen hat;
dass die Beschwerdegegnerin aufgefordert wurde, bis zum 8. Oktober 2007 zum Gesuch um aufschiebende Wirkung und bis zum 22. Oktober 2007 zur Beschwerde Stellung zu nehmen;
dass die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 1. Oktober 2007 eine Beschwerdeantwort einreichte und mit Eingabe vom 8. Oktober 2007 Antrag auf Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung stellte;
dass der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig ist (Art. 66 Abs. 3 und Art. 68 Abs. 4 BGG);
dass die der Beschwerdegegnerin geschuldete Parteientschädigung in Anwendung von Art. 8 Abs. 2 und 3 des Reglementes über die Parteientschädigung vom 31. März 2006 (SR 173.110.210.3) auf Fr. 2'000.-- zu bemessen ist;
im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG verfügt:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
4.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Oktober 2007
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: