BGer 6B_349/2007 |
BGer 6B_349/2007 vom 15.10.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_349/2007 /rom
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Urteil vom 15. Oktober 2007
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari,
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Gerichtsschreiber Willisegger.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Erich Lauener,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst,
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Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 17. April 2007.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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X.________ wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. April 2007 - wie schon zuvor vom Einzelrichter des Bezirksgerichts Horgen - wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst im Sinne von Art. 222 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu Fr. 30.-- bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
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X.________ führt mit Eingabe vom 7. Juli 2007 Beschwerde ans Bundesgericht und beantragt, er sei vom Anklagevorwurf freizusprechen.
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2.
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Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren mit lediglich summarischer Begründung zu erledigen ist (Art. 109 BGG).
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Wie schon im kantonalen Verfahren bringt der Beschwerdeführer einzig vor, es könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass er der Brandgefahr mit ungenügenden Mitteln begegnete, weil die Gefahrensituation auf eine fehlerhaft funktionierende Heizdecke zurückzuführen sei, was er nicht zu verantworten habe. Der Einwand geht an der Sache vorbei. Das Obergericht hatte nicht mehr darüber zu befinden, ob es als pflichtwidrige Unvorsichtigkeit zu werten ist, dass er beim Verlassen des Hauses vergessen hatte, die alte Heizdecke auszuschalten, die sich später entzündete. Von diesem Vorwurf sprach ihn die erste kantonale Instanz frei und deren Entscheid erwuchs insoweit in Rechtskraft.
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Der Fahrlässigkeitsvorwurf der kantonalen Gerichte bezieht sich vielmehr nur darauf, dass er nach seiner Rückkehr keine genügenden Vorkehrungen getroffen hat, um den Ausbruch einer Feuersbrunst zu verhindern. Das Obergericht stellt dazu fest, dass er die Rauch- und Glutbildung in seinem Wohnzimmer bemerkte und die besondere Gefahrenlage erkannte. Der Glimmbrand entwickelte sich inmitten von meterhohen Stapeln von Zeitungen sowie anderen leicht brennbaren Gegenständen. Dennoch drückte er die Glut lediglich mit den Händen zusammen und öffnete die Fenster im Vertrauen darauf, es werde alles gut kommen. Obwohl er wegen des Qualmes kaum mehr atmen konnte und den Raum fluchtartig verlassen musste, liess er etwa eine halbe Stunde ohne weitere Massnahme zur Gefahrenabwehr verstreichen. Damit habe der Beschwerdeführer die Sorgfalt, zu der er nach den konkreten Umständen verpflichtet gewesen wäre, vermissen lassen. Dass und inwiefern dieser Schluss des Obergerichts Bundesrecht verletzen sollte, wird in der Beschwerde nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid kann verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).
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3.
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Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. Oktober 2007
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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