BGer 2C_145/2007 |
BGer 2C_145/2007 vom 16.10.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2C_145/2007
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2C_146/2007 /zga
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Urteil vom 16. Oktober 2007
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Müller, Karlen,
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Gerichtsschreiber Küng.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Steuerverwaltung des Kantons Thurgau 8510 Frauenfeld,
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Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau,
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St. Gallerstrasse 1, 8510 Frauenfeld,
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Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau,
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Frauenfelderstrasse 16, 8570 Weinfelden.
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Gegenstand
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Art. 97 Abs. 1 BGG (Sachverhaltsfeststellungen im Zusammenhang mit der Zustellung einer Kostenvorschuss-Verfügung bzw. der Fristwiederherstellung),
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Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 21. Februar 2007.
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Sachverhalt:
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A.
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X.________ erhob gegen die Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuern 2003 sowie der direkten Bundessteuer 2003 Einsprache. Sie wurde am 4. Juli 2006 abgewiesen. Diesen Entscheid focht er bei der Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau an. Sie trat am 21. November 2006 auf die erhobenen Rechtsmittel - den Rekurs betreffend die Staats- und Gemeindesteuern bzw. die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer - nicht ein, weil der verlangte Kostenvorschuss verspätet geleistet worden sei und sie das nachträglich gestellte Fristwiederherstellungsgesuch als unbegründet erachtete. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wies die gegen die beiden genannten Nichteintretensentscheide erhobenen Beschwerden am 21. Februar 2007 ab.
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B.
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X.________ beantragt dem Bundesgericht mit einer nicht näher bezeichneten Rechtsschrift die Aufhebung der beiden erwähnten Entscheide des Verwaltungsgerichts sowie jene der weiteren Vorinstanzen. Ausserdem sei festzustellen, dass die Leistung des Kostenvorschusses bei der Steuerrekurskommission unter Gewährung einer Not-Nachfrist rechtzeitig erfolgt sei. Schliesslich sei die Steuerrekurskommission anzuhalten, auf seinen Rekurs bzw. seine Beschwerde einzutreten.
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Die Steuerrekurskommission und das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau sowie die Eidgenössische Steuerverwaltung ersuchen um Abweisung der Anträge des Beschwerdeführers.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die Eingabe des Beschwerdeführers richtet sich gegen zwei verschiedene Entscheide des Verwaltungsgerichts und enthält daher zwei Rechtsmittel (Verfahren 2C_145/2007 betreffend direkte Bundessteuer 2003 und 2C_146/2007 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2003). Da sie sich auf den gleichen Sachverhalt beziehen und die gleiche Frage aufwerfen, rechtfertigt es sich indessen, sie zusammen zu beurteilen.
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2.
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Gegen die angefochtenen Entscheide ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig. Die erhobenen Rechtsmittel sind daher als solche zu behandeln. Nicht einzutreten ist auf den Antrag, auch die Entscheide der Vorinstanzen des Verwaltungsgerichts aufzuheben, da nur letztinstanzliche kantonale Entscheide beim Bundesgericht anfechtbar sind (Art. 83 Abs. 1 lit. d BGG; vgl. auch BGE 131 II 470 E. 1.1 S. 474 f.).
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3.
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Das Verwaltungsgericht gelangt in den beiden angefochtenen Entscheiden zum Schluss, dass die Steuerrekurskommission die bei ihr gestellten Gesuche um Fristwiederherstellung zu Recht abgewiesen habe, da sich der Beschwerdeführer das fehlerhafte Verhalten seiner damaligen Rechtsvertreterin - der Z.________ AG - anrechnen lassen müsse. Gleichzeitig legt es auch dar, dass die Verfügung, mit der die Präsidentin der Steuerrekurskommission den Beschwerdeführer zur Zahlung eines Kostenvorschusses bis zum 4. September 2006 aufforderte, seiner Rechtsvertreterin rechtzeitig zur Kenntnis gebracht worden sei.
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4.
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4.1 Der Beschwerdeführer wirft dem Verwaltungsgericht vor, in den beiden angefochtenen Entscheiden die Umstände bei der Zustellung der erwähnten Verfügung betreffend Kostenvorschuss einseitig gewürdigt zu haben. Ausserdem habe es seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es seine frühere Rechtsvertreterin zum Ablauf der Zustellung nicht befragt habe.
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4.2 Das Verwaltungsgericht stellt fest, dass die Verfügung betreffend Kostenvorschusspflicht von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers bei der Post nicht abgeholt und daher an die Steuerrekurskommission zurückgesandt wurde. Die Rechtsvertreterin habe aber aufgrund eines Telefongesprächs, das ihr Geschäftsführer mit der Steuerrekurskommission noch vor Fristablauf geführt habe, von der Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 4. September 2006 Kenntnis genommen. Schliesslich sei Ersterer vor Fristablauf auf ihren Wunsch die fragliche Verfügung nochmals mit gewöhnlicher Post zugestellt worden.
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4.3 Nach Art. 95 Abs. 1 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
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Der Beschwerdeführer weist zwar auf verschiedene ungeklärte Punkte bei der Zustellung der fraglichen Verfügung und angebliche Unstimmigkeiten hin, doch kommt diesen keine rechtserhebliche Bedeutung zu. Er scheint namentlich zu übersehen, dass die Behörden ihre Verfügungen an die in den Rechtsschriften angegebenen Adressen schicken dürfen und Rechtsuchende, die mit einer Zustellung zu rechnen haben, ihre Sendungen rechtzeitig bei der Post abholen müssen (vgl. BGE 127 I 31 E. 2a/aa S. 34). Soweit bei der Zustellung Schwierigkeiten auftreten, hat sich der Rechtsuchende bzw. sein Rechtsvertreter nach Treu und Glauben zu verhalten. Wer die Zustellung vereitelt, um Zeit zu gewinnen, verdient keinen Schutz.
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Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, dass der Sachverhalt, der im Lichte dieser Grundsätze massgeblich ist, in den angefochtenen Entscheiden offensichtlich unzutreffend festgestellt worden wäre. So ist zwar nicht näher abgeklärt worden, warum die Rechtsvertreterin die Verfügung betreffend Kostenvorschuss bei der Post nicht abgeholt hat. Doch zeigt der Beschwerdeführer in keiner Weise auf, dass diese nicht zumindest aufgrund des unbestrittenen Telefongesprächs mit der Steuerrekurskommission noch rechtzeitig von der Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses Kenntnis erlangte, wie dies die Vorinstanzen annehmen. Ebenso wenig belegt er näher, warum die auf Wunsch der Rechtsvertreterin nach dem Telefongespräch nochmals mit normaler Post versandte Verfügung diese nicht rechtzeitig erreicht haben sollte. Die kritisierten Sachverhaltsfeststellungen sind jedenfalls nicht offensichtlich unzutreffend. Bei dieser Sachlage war das Verwaltungsgericht auch nicht verpflichtet, den Geschäftsführer der Rechtsvertreterin mündlich zu befragen.
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5.
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Der Beschwerdeführer rügt ebenfalls, dass das Verwaltungsgericht die Ablehnung der Fristwiederherstellung durch die Steuerrekurskommission schützte. Er weicht bei seiner Kritik jedoch von den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ab. Da diese - wie soeben dargelegt (E. 4) - nicht offensichtlich unzutreffend sind, ist auf die genannte Rüge nicht weiter einzugehen.
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6.
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Die Beschwerden sind aus diesen Gründen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verfahren 2C_145/2007 und 2C_146/2007 werden vereinigt.
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2.
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Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Steuerverwaltung, der Steuerrekurskommission und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. Oktober 2007
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Merkli Küng
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