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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_415/2007 /rom
Urteil vom 16. Oktober 2007
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Favre,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadtrichteramt Zürich, Gotthardstrasse 62, Postfach, 8022 Zürich.
Gegenstand
Verletzung von Verkehrsregeln usw.,
Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 25. Juni 2007 (SU070003).
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Obergericht des Kantons Zürich bestrafte X.________ im Berufungsverfahren mit Urteil vom 25. Juni 2007 wegen Parkierens auf einem Parkverbotsfeld bis zwei Stunden und Nichtmitführens des gültigen Taxitarifes mit einer Busse von Fr. 90.--.
X.________ wendet sich mit staatsrechtlicher Beschwerde ans Bundesgericht und beantragt zur Hauptsache, er sei freizusprechen.
2.
Da der angefochtene Entscheid nach dem 1. Januar 2007 erging, ist die staatsrechtliche Beschwerde als Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG entgegenzunehmen (Art. 132 Abs. 1 BGG).
3.
Die Beschwerde besteht aus zwei Teilen und umfasst insgesamt 33 Seiten. Eine Rückweisung wegen übermässiger Weitschweifigkeit gemäss Art. 42 Abs. 6 BGG kann indessen aus prozessökonomischen Gründen unterbleiben.
4.
Die Beschwerde, die teilweise nur schwer verständlich ist, bezieht sich zur Hauptsache nicht auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und genügt damit den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist nicht einzutreten. Im Übrigen kann in Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtener Entscheid S. 6 - 11 mit Hinweisen auf das erstinstanzliche Urteil). Was daran gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, ist nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer Willkür oder andere Verletzungen seiner Grundrechte geltend macht (z.B. Beschwerde 1 S. 7/8), genügen seine Ausführungen den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Stadtrichteramt Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Oktober 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: