BGer 5A_596/2007 |
BGer 5A_596/2007 vom 17.10.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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5A_596/2007 /blb
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Urteil vom 17. Oktober 2007
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Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Raselli, Präsident,
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Gerichtsschreiber Zbinden.
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Parteien
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1. X.________,
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2. Y.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. A.________ AG,
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vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf von Hospenthal,
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2. B.________ AG,
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vertreten durch Rechtsanwalt Alfred Keller,
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3. C.________,
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4. Staat und Stadt Zürich, c/o Steueramt der Stadt Zürich, z.H. Herrn Rechtsanwalt Dr. B. Fässler, Börsenstrasse 10, Postfach, 8022 Zürich,
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5. Kanton Zürich,
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vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, Abteilung Direkte Bundessteuer, Rechtsanwalt G. Frischknecht, Bändliweg 21, 8090 Zürich,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Paulianische Anfechtungsklage/Verfügungsbeschränkung,
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Beschwerde in Zivilsachen gegen den Beschluss
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des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 6. September 2007.
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Der Präsident zieht in Erwägung:
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1.
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Am 15. Dezember 2006 beschloss das Bezirksgericht G.________:
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1. Das Grundbuchamt H.________ wird angewiesen, die gemäss Verfügung des Vizepräsidenten des Bezirksgerichts G.________ vom 17. bzw. 23. September 1997 zugunsten der Kläger im Grundbuch der Gemeinde J.________ je auf den Liegenschaften K.________ (Kat.Nr. 3246, GB-Bl. xxxx) und L.________ (Kat Nr. 3440, GB-Bl. yyyy) im Sinne von Art. 960 Ziff. 1 ZGB eingetragene Verfügungsbeschränkung zu löschen."
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Auf Antrag einiger Beklagten wurde dieser Beschluss mit Beschluss vom 23. Januar 2007 wir folgt berichtigt:
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1. Das Grundbuchamt H.________ wird angewiesen, nach Eintritt der Rechtskraft des vorbestehenden, heute gefällten Urteils die gemäss Verfügung des Vizepräsidenten des Bezirksgerichts G.________ vom 17. bzw. 23. September 1997 zugunsten der Kläger im Grundbuch der Gemeinde J.________ je auf den Liegenschaften K.________ (Kat.Nr. 3246, GB-Bl. xxxx) und L.________ (Kat Nr. 3440, GB-Bl. yyyy) im Sinne von Art. 960 Ziff. 1 ZGB eingetragene Verfügungsbeschränkung zu löschen."
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Den vom Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 6. September 2007 ab.
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Mit der als Beschwerde in Zivilsachen entgegengenommenen Eingabe richtet sich der Beschwerdeführer gegen den obergerichtlichen Beschluss. Er ersucht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ferner stellt er Austandsbegehren gegen Oberrichter O.________, gegen die zurückgetretenen Bundesrichter P.________ und R.________, die amtierenden Bundesrichter S.________, Bundesrichter T.________ und gegen Gerichtsschreiber U.________.
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Es ist keine Vernehmlassung eingeholt worden.
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2.
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Die allein zum Zwecke der Blockierung der Justiz gestellten und damit missbräuchlichen Ausstandsbegehren gegen die vorgenannten amtierenden Bundesrichter und den Gerichtsschreiber sind unzulässig. Darauf ist nicht einzutreten (BGE 111 Ia 148 E. 2, 105 Ib 301 E. 1c und d). Es bleibt der Hinweis, dass die erwähnten Bundesrichter P.________ und R.________ ohnehin nicht mehr im Amt sind. Was das Ausstandsbegehren gegen Oberrichter O.________ anbelangt, so begründet der Beschwerdeführer auch nicht, weshalb dieser Richter für den konkreten Fall abgelehnt wird. Das Tatsache, dass er in früheren Verfahren abgelehnt worden ist, stellt keine genügende Begründung für das vorliegende Ausstandsbegehren dar.
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3.
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Das Obergericht hat erwogen, aus Ziffer 2 des Beschlussdispositivs des Entscheides der Vorinstanz vom 15. Dezember 2006 gehe zweifelsfrei hervor, dass das Grundbuchamt die Löschung der Verfügungssperre erst nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils vom 15. Dezember 2006 vornehmen solle, werde doch im Mitteilungssatz ausdrücklich festgehalten, dass die entsprechende Anweisung an das Grundbuchamt erst nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils vom 15. Dezember 2006 mitgeteilt werde. Der entsprechende Passus sei überdies durch Unterstreichen hervorgehoben worden. Die diesbezügliche Willensbildung der Vorinstanz lasse sich klar aus dem Entscheid erkennen, weshalb der mit Beschluss vom 23. Januar 2007 in Dispositiv-Ziffer 1 eingefügte Zusatz einer Verdeutlichung der vorinstanzlichen Anordnung vom 15. Dezember 2006 gleichkomme. Eine solche nachträgliche Anordnung sei einer Berichtigung im Sinn des § 166 GVG ohne weiteres zugänglich.
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4.
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Die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG hat nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). In der Beschwerdeschrift ist m.a.W. (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG: Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001, S. 4207 ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften (Botschaft, a.a.O., Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749). Auch Verfassungsrügen sind in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Dabei ist in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft, a.a.O., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.).
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Die Eingabe des Beschwerdeführers entspricht den vorliegenden Anforderungen in keiner Weise, nimmt er doch darin keinen Bezug auf die vorstehend wiedergegebenen entscheidrelevanten Erwägungen. Die Beschwerde ist somit offensichtlich unzulässig, weshalb darüber im vereinfachten Verfahren durch den Präsidenten der Abteilung zu entscheiden ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten.
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5.
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Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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6.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.
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2.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Staat und Stadt Zürich, dem Kanton Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. Oktober 2007
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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